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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
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Schweiz ausgedehnt werden. TG fügt hinzu, dass für die kantonale Heilmittelkontrolle die Durchsetzung des Abgabeverbots in den Abgabestellen in ihrem Zuständigkeitsbereich massiv erschwert werden würde. GE und IG SPh beantragen ebenfalls eine Streichung der Publikumswerbung für kantonal bewilligte Arzneimittel (Art. 14 und 17b AWV) - dies insbesondere im Lichte der Tatsache, dass durch die neuen elektronischen Kommunikationsmittel eine schweizweite Bewerbung nicht zu verhindern sei.
FR, iph und scin weisen darauf hin, dass die Abgabekategorie C in der VAM gestrichen werde und verlangen, dass diese entsprechend auch in der AWV nicht mehr aufgeführt werden solle.
Art. 15 Bst. c
Bst. c
FRC begrüsst den Umstand, dass Werbung über alle elektronischen Medien, einschliesslich Anwendungen und E-Health-Dienste, nun als Publikumswerbung gilt.
Art. 16 Abs. 2 und 4
Abs. 4
Intergenerika verweist bezüglich die „achtzehn Monate“ und die „Erstzulassung“ auf ihre Stellungnahme zu Art. 5 Abs. 6. Die Angleichung an die Fachwerbung an sich erachtet sie als sachgerecht.
Art. 17
iph und scin weisen darauf hin, dass die Abgabekategorie C in der VAM gestrichen werde und somit auch in der AWV nicht mehr aufgeführt werden bzw. ebenfalls gestrichen werden sollte.
Art. 17a Werbung mit dem Zulassungsstatus
Abs. 1
FR weist auch hier darauf hin, dass die Abgabekategorie C in der VAM gestrichen werde und somit entsprechend auch in der AWV nicht mehr aufgeführt werden solle.
Abs. 2
Der Konsumentenschutz (der SKS und die FRC) begrüsst die Bestimmung, wonach die Swissmedic-Zulassung nicht als Werbeelement für Arzneimittel der Kategorie E verwendet werden dürfe. Sie teilen die Ansicht des Bundesrates, wonach eine solche Auslobung eine Täuschung der Konsumenten wäre, da Arzneimittel der Kategorie E nur deutlich geringere Anforderungen als jene der anderen Kategorien erfüllen müssen.
SGV, ASSGP und GRIP beantragen, den Abs. 2 ersatzlos zu streichen, da sie diese Einschränkung als zu einengend erachten (SGV) bzw. weil heute nicht absehbar, was diese Bestimmung für Folgen hätte (ASSGP und GRIP). Auch TG beantragt eine Streichung von Abs. 2 sowie gleichzeitig eine Erweiterung von Abs. 1 durch die Abgabekategorie E, da es seiner Ansicht nach ebenfalls möglich sein sollte, freiverkäufliche Arzneimittel mit dem Pflichthinweis zum Zulassungsstatus zu bewerben. Sie weist darauf hin, dass es für den Konsumenten immer schwieriger sei, Arzneimittel von Nahrungsergänzungen zu unterscheiden. Biscosuisse findet die Erläuterungen zu diesem Werbeverbot nachvollziehbar, wenn man «nur» die Qualität der eingesetzten Hilfsstoffe oder die Dokumentation für die Zulassung betrachtet. Sie weist auf diverse Unterschiede zwischen den Arzneimitteln der Abgabekategorie E, welche im Meldeverfahren zugelassen worden sind, und den Lebensmitteln/Nahrungsergänzungsmitteln hin, wie z.B. die Heilanpreisung, die Einhaltung der GMP Anforderungen, die Inspektionen durch die regionalen Heilmittelkontrollstellen oder die Heilmittelabgaben pro verkaufte Packung. Aufgrund der erheblichen Zusatzaufwände soll ihrer Ansicht nach auch bei der Abgabekategorie E mit dem Zulassungsstatus geworben werden dürfen, aber allenfalls nur mit der bildlichen Darstellung.
Abs. 3
SGV, ASSGP und GRIP erachten die für die elektronischen Anzeigetafeln geltenden fünf Sekunden als zu lange und kaum begründbar. Sie beantragen, dass auf Verordnungsstufe in einem zusätzlichen Absatz 3 festgehalten werden solle, dass der Pflichthinweis nur drei Sekunden einzublenden sei.
Abs. 4
SGV, ASSGP und GRIP verlangen, dass Werbungen auf E-Boards gleich behandelt werden wie die Printwerbung, mit der Begründung, dass es sich faktisch um nichts anderes als um die Veröffentlichung von statischen Werbungen über ein elektronisches Medium handle. Sie schlagen vor, dies in einem zusätzlichen Absatz 4 zu berücksichtigen.
79/92 Vernehmlassungbericht HMV IV