Bericht Ergebnisse
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
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Art. 23 Vorkontrolle
TI begrüsst die Abschaffung der Vorkontrolle der Publikumswerbung.
Galenica weist darauf hin, dass sich durch die gänzliche Streichung der Vorkontrolle von Werbung die Aufsicht auf eine Nachkontrolle verlagere. Nicht etabliert sei dagegen ein sachgerechter Schutz bzw. Einschreiten, wenn sich ein «Nicht-Arzneimittel» (z.B. Kosmetika) an ein Arzneimittel anlehne. Eine Ombudsstelle zu errichten erachtet Galenica vor diesem Hintergrund als prüfenswert. Da Arzneimittel der Kategorie E künftig nicht mit dem Zulassungsstatus werben dürfen, wäre ein solches Institut auch hier sachgerecht, um schnell und mit verhältnismässigem Aufwand für entsprechende Korrekturen sorgen zu können.
SKS und FRC sind äusserst erstaunt darüber, dass der Bundesrat die mangelhafte Wirksamkeit einer Aufsichtstätigkeit zum Anlass nimmt, um die Vorkontrolle der Publikumswerbung gänzlich zu streichen. Ihrer Ansicht nach muss der Schutz der Patienten gerade in einem sensiblen Bereich wie der Arzneimittelwerbung an erster Stelle stehen. Sie fordern, dass anstelle eines vollständigen Verzichts im Sinne einer Minimallösung die behördliche Vorkontrolle wenigstens bei sensiblen Arzneimitteln mit Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial aufrechterhalten wird.
Im Bewusstsein um die Entwicklungen bei der Mediennutzung durch die Allgemeinheit unterstützt FRC eine restriktive Form der Kontrolle für heikle Arzneimittel, entsprechend der heutigen Praxis von Swissmedic.
Art. 25 Abs. 3 Bst. b
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81/92 Vernehmlassungbericht HMV IV