Bericht Ergebnisse
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
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Dachmarke) in einer Werbung genannt wird, weil es sich dabei um verschiedene Produkte handeln kann. SGKPT ist der Ansicht, dass Werbung, die lediglich eine Marke in Erinnerung rufen soll, aufgrund des Transparenzerfordernisses systematisch die Zulassungsinhaberin und die Wirkstoffe nennen sollte, und schlägt vor: Soll die Werbung lediglich eine Marke in Erinnerung rufen, so dürfen nur der Präparatname oder die Dachmarke erwähnt werden, mit Nennung der Zulassungsinhaberin und der Wirkstoffe. TI beantragt, dass die aktuelle Formulierung (geltendes Recht) beibehalten wird.
Art. 10 Abs. 1, 1bis, 2 Bst. b und c sowie 3
TG beantragt, die Abgabe von Arzneimitteln als Muster an Fachpersonen zu verbieten. Ihrer Ansicht nach macht auch eine stark eingeschränkte Abgabe von Arzneimitteln als Muster keinen Sinn, weil diese ausschliesslich als Promotionsinstrument der Pharmaindustrie dienen würde, um die Verordnungen der Fachpersonen zu beeinflussen.
Abs. 2 Bst. b
Intergenerika und SGV beurteilen die Anforderung, dass mit einem Muster die Fachinformation (anstatt der Arzneimittelinformation) abgegeben werden müsse, als unverhältnismässigen Aufwand, da die Packungen in der Regel nur die Packungsbeilage (Patienteninformation) enthielten. Zudem sei den medizinischen Fachpersonen sehr wohl bekannt, wo die Fachinformationen publiziert sind.
Abs. 2 Bst. c
Intergenerika, IG SPh, scin, GST und SGV beantragen, dass hier die ursprüngliche Formulierung (bisheriger Wortlaut) beibehalten werden sollte, da es sonst einen Konflikt zwischen speziellen Musterpackungen und der kleinsten ordentlich zugelassenen Packung gäbe: Oft seien zwar mehrere Packungsgrössen bei Swissmedic registriert, jedoch aufgrund der teilweise kleinen Marktgrösse für einzelne Produkte nicht alle im Handel erhältlich. Somit könnten einzelne Unternehmen mit dem Problem konfrontiert sein, gewisse Produkte nicht ausliefern zu können. Sie weisen darauf hin, dass über das Meldeverfahren auch kleineren Packungen wie z.B. Starterpackungen mit verhältnismässigem Aufwand für beide Seiten zugelassen werden könnten.
Abs. 3
VS, GR, TI, pharmaSuisse, GSASA, BAV, SGV, SDV, ASSGP, GRIP und AAV lehnen die Streichung dieses Absatzes bzw. dessen Auslagerung in die VITH ab, da dieser trotz seiner Zugehörigkeit zum aktuellen Art. 33 HMG dennoch in direktem Zusammenhang mit der Werbung bzw. Fachwerbung (u.a. auch mit der Fachwerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäss Art. 43 E-VAM) stehe. Sie verweisen auch auf Art. 15 Bst. f AWV.
Art. 11 Aufgehoben
SGV, BLAV, GRIP und ASSGP sind der Ansicht, dass die Bestimmungen zu den Promotionsveranstaltungen nicht in die VITH gehörten, da sie – auch wenn sie zum aktuellen Art. 33 HMG gehören - doch direkt einen Zusammenhang mit der Werbung hätten und somit in der AWV gemäss geltendem Recht verbleiben sollten.
Art. 13 Bst. a
Keine Bemerkungen
Art. 14 Gegenstand der Publikumswerbung
AR und AI begrüssen es sehr, dass die schweizweite Werbung für kantonal zugelassene Präparate aufgenommen und zugelassen wird. Gerade auch in Zeiten der elektronischen Kommunikationsmittel (kantonsübergreifende Informationen durch Websites) sei es angebracht, entsprechenden Bedingungen zu erfassen.
Nach Ansicht von GL, GE, NW, OW, BL, TI, TG, SG, LU, VS, ZH, AG, BE, NE, JU, KAV, GSASA, ZG, GDK, Intergenerika und TG sollte die Werbung für kantonal zugelassene Arzneimittel wie bei sog. Formula Präparaten nur am Verkaufsort (point of sale) erlaubt werden. Sie beantragen, den Satzteil „sowie für kantonal zugelassene Arzneimittel“ zu streichen, da die Bestimmung dem Grundsatz widerspreche, dass für Arzneimittel, die nicht von Swissmedic zugelassen sind, nicht geworben werden dürfe. Es sollte ihrer Ansicht nach keine Ausnahmen geben. Kantonal zugelassene Arzneimittel sollten nicht in der ganzen Schweiz verkauft werden dürfen und somit sollte auch die Bewerbung dafür nicht auf die ganze
78/92 Vernehmlassungbericht HMV IV