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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 7 Seiten

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Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über seine Gebühren

Art. 9 Gebührenreduktionen für Neuzulassungen

Die Gebühr für Neuzulassungen (Anhang 1 Ziffer I Ziffer 1 bis 3) wird erlassen für:

a. wichtige Humanarzneimittel für seltene Krankheiten nach Artikel 4 der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 22. Juni 20067 über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV);

b. wichtige Tierarzneimittel für seltene Krankheiten nach Artikel 8 VAZV;

c. Arzneimittel mit ausschliesslich pädiatrischer Indikation.

Art. 10 Gebührenreduktionen für Verfahren nach den Artikeln 13 und 14 HMG

1Die Gebühren für Gesuche, die in Anwendung von Artikel 13 HMG bearbeitet werden, reduzieren sich um 50 Prozent.

2Die Gebühren für Gesuche, die in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe abisoder aterHMG bearbeitet werden, reduzieren sich um 70 Prozent.

3Die Gebühren für Gesuche, die in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe aquaterHMG bearbeitet werden, reduzieren sich um 90 Prozent.

Art. 11 Gebührenreduktion für Sammelgesuche

Wird die gleiche Änderung nach Anhang 1 Ziffer 5, 6 oder 7 mit inhaltlich identischer Dokumentation gleichzeitig für mehrere Arzneimittel beantragt (Sammelgesuch), so wird die Gebühr für das zweite und jedes weitere Arzneimittel um 80 Prozent reduziert.

Art. 12 Gebührenreduktion im öffentlichen Interesse

Die Swissmedic kann auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Gebührenreduktion besteht.

Art. 13 Gebührenplafonierung bei Mehrfachgesuchen

Werden für ein zugelassenes Arzneimittel gleichzeitig mehrere Zulassungserweiterungen nach Anhang 1 Ziffer 4 oder Änderungen nach Anhang 1 Ziffern 5, 6 und 7 beantragt (Mehrfachgesuch), so wird höchstens die Gebühr erhoben, die für eine Neuzulassung dieses Arzneimittels erhoben würde. Davon ausgenommen sind Zuschläge nach Artikel 5.

Art. 14 Auslagen

Neben den Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV8 gelten als Auslagen insbesondere:

a. die Kosten, die der Swissmedic im Rahmen von Verwaltungshandlungen, namentlich von Beweiserhebungen, entstehen;

b. die Kosten wissenschaftlicher Untersuchungen;

c. die Kosten von Laboruntersuchungen;

d. die Kosten besonderer Prüfungen.

Art. 15 Rechnungsstellung und Verfügung

1Die Swissmedic stellt die Gebühr in der Regel nach Vornahme des Verwaltungsaktes in Rechnung.

2Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt die Swissmedic eine Verfügung.

Art. 16 Vorauszahlung

Die Swissmedic kann von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, eine Vorauszahlung verlangen.

Art. 17 Fälligkeit

1Die Gebühr wird fällig:

a. bei Verfügungen: mit deren Rechtskraft;

b. bei Verwaltungsakten ohne Verfügung: mit der Rechnungstellung;

c. bei bestrittener Rechnung: mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung.

2Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Swissmedic kann in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern.

3Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.

Art. 18 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Heilmittel-Gebührenverordnung vom 2. Dezember 20119 wird aufgehoben.

7 SR 812.212.23

8 SR 172.041.1

9 AS 2012 705