Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 14 Seiten
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ermöglichen, sind je Kanton die Zuständigkeiten sowie das Vorgehen bei der Beurteilung der Arbeitsmarktfähigkeit darzulegen. Zudem sind die Anzahl der erfolgten Meldungen und das Profil der bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldeten Personen (Alter, Geschlecht usw.) zu erfassen. Zur Einschätzung der Effektivität der Meldungen wird des Weiteren auch die Zahl der von der öffentlichen Arbeitsvermittlung erfolgreich getätigten Vermittlungen erhoben. Dabei ist auch darzulegen, welche Massnahmen zur Integration der Zielgruppe eingesetzt worden sind und wie und durch welche Behörde die Finanzierung erfolgt.
3.3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) Art. 14 Abs. 3 AVIG wurde wie folgt geändert:
Aktuelle Formulierung Neue Textstellen kursiv
3Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt3 Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Bei- während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine ent- tragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im sprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter den gleichen Ausland ausweisen können und während min-Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten destens sechs Monaten in der Schweiz eine beider Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.18 deren Niederlassungsbewilligung nicht erlo- Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angeschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit be- hörige von Staaten der Europäischen Gemeinfreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter wel- schaft und der EFTA, deren Niederlassungsbechen Voraussetzungen Ausländer, die nicht An- willigung nicht erloschen ist, von der Erfüllung gehörige eines Staates der Europäischen Ge- der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt meinschaft oder der EFTA sind, und deren Nie- zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländerlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach der, die nicht Angehörige eines Staates der Eueinem Auslandaufenthalt von über einem Jahr ropäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind,
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
Ziel der Anpassung Das Ziel des Gesetzgebers war eine Reduktion der Attraktivität der Einwanderung in die Schweiz durch die Aufnahme einer zusätzlichen Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung.
18Diese AVIG-Änderungen werden im Rahmen der AuG-Änderungen angepasst.