Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 14 Seiten

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Abs. 2 Abs. 2 neu Aus Transparenzgründen Niedergelassene Ausländer, die Niedergelassene Ausländer, die wird festgehalten, dass nur nach einem Auslandaufenthalt nicht Angehörige eines Staates Beschäftigungszeiten anvon über einem Jahr in die der EU oder der EFTA sind, und gerechnet werden können, Schweiz zurückkehren, sind wäh- die nach einem Auslandaufent- die innerhalb der Rahmenrend eines Jahres nach ihrer halt von über einem Jahr in die frist für die Beitragszeit er-Rückkehr von der Erfüllung der Schweiz zurückkehren, sind wäh- arbeitet wurden.

Beitragszeit befreit, sofern sie rend eines Jahres von der Erfül- Gemäss Art. 14 Abs. 3 eine der Beitragsdauer nach Arti- lung der Beitragszeit befreit, so- Satz 3 AVIG bestimmt der kel 13 Absatz 1 AVIG entspre- fern sie eine entsprechende Be- Bundesrat zudem, unter chende Beschäftigung als Arbeit- schäftigung als Arbeitnehmer im welchen Voraussetzungen nehmer im Ausland nachweisen Ausland ausweisen können und Ausländer, die nicht Angekönnen. innerhalb der Beitragsrahmenfrist hörige eines Staates der während mindestens sechs Mo- EU oder der EFTA sind naten in der Schweiz eine bei- und deren Niederlassungstragspflichtige Beschäftigung bewilligung nicht erloschen ausgeübt haben. ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.

Diese Spezialbestimmung muss um die neue Voraussetzung des Nachweises einer beitragspflichtigen Beschäftigung von sechs Monaten ergänzt werden.

3.4 Verordnung über das Gewerbe der Reisenden Im Rahmen der Teilrevision des Ausländergesetzes (AuG) beschloss das Parlament in der Herbstsession 2016 auch eine Ergänzung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1; nachfolgend Gesetz). Nach dem neuen Artikel 4 Absatz 3bis des Gesetzes kann die Reisendengewerbebewilligung verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat. Es kommt immer wieder vor, dass vor allem ausländische Reisende Grundstücke ohne Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin besetzen oder bei der Ausübung von Bau- und Unterhaltsarbeiten Umweltvorschriften verletzen. Die neue Bestimmung soll zukünftig in solchen Fällen den Entzug oder die Verweigerung der Bewilligung ermöglichen, auch wenn keine strafrechtliche Verurteilung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vorliegt. Eine Konkretisierung dieser Bestimmung auf Verordnungsebene ist nicht notwendig. Darüber hinaus sieht der neue Buchstabe e von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vor, dass zukünftig mit dem Bewilligungsgesuch gegebenenfalls auch die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks einzureichen ist, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. Diese Neuregelung bringt die