Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 14 Seiten

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Die Meldung hat innerhalb von 20 Tagen zu erfolgen. Diese Frist stellt eine rasche Übermittlung der Daten sicher, damit die erforderlichen ausländerrechtlichen Massnahmen zügig durchgeführt werden können. Die Frist beginnt einen Tag nach der ersten monatlichen Zahlung der jährlichen Ergänzungsleistung oder der Vergütung, wenn deren Gesamtbetrag 6000 Franken pro Kalenderjahr übersteigt, zu laufen.

Der Kantonswechsel ist in Artikel 54a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung15 geregelt. In einem solchen Fall sind die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe des neuen Wohnsitzkantons ebenfalls der Meldepflicht nach Artikel 82 Absatz 6bisE-VZAE unterstellt. Sobald diese Organe die erste monatliche Überweisung vornehmen, zu der sie neu verpflichtet sind, müssen sie die Migrationsbehörden ihres Kantons darüber informieren. Das Gleiche gilt für die Vergütung, wenn diese im Kalenderjahr, in dem der Kantonswechsel erfolgt ist, 6000 Franken übersteigt.

Abs. 7

Die Meldung hat sich auf die Daten von ausländischen Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) oder einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) zu beschränken. Eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) kann nämlich nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ergänzungsleistungen gelten aber nicht als Sozialhilfe.16 Auch vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) müssen nicht gemeldet werden, denn der Bezug von Ergänzungsleistungen hat keinen Einfluss auf ihren Aufenthalt in der Schweiz.

Abs. 8

Die Migrationsbehörden müssen den für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organen die mögliche Nichtverlängerung oder den möglichen Widerruf der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung melden (Art. 97 Abs. 4 nAuG). Dieser neue Absatz 8 legt fest, dass die Meldung innerhalb von 20 Tagen nach Inkrafttreten des Entscheids erfolgen muss. Sobald der Entscheid rechtskräftig ist, hält sich die ausländische Person nämlich nicht mehr rechtmässig in der Schweiz auf, und ein rechtmässiger Aufenthalt ist ja gerade eine der Bedingungen, die für den Bezug von Ergänzungsleistungen erfüllt sein müssen (vgl. Art. 5 Abs. 1 nELG).

Art. 91b

Es ist eine Übergangsbestimmung im Zusammenhang mit der Änderung von Artikel 82 VZAE erforderlich, damit die Daten von Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis L oder B), die vor Inkrafttreten dieser Änderung eine jährliche Ergänzungsleistung bezogen haben und diese auch danach beziehen, den Migrationsbehörden ebenfalls gemeldet werden können. Somit kann das Anwesenheitsverhältnis aller Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung solche Leistungen beziehen, überprüft werden.

Eine Frist von drei Monaten ist gerechtfertigt, da keine Informationen vorliegen über die Anzahl ausländischer Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen.

15 SR 831.301

16 BGE 135 II 265 E. 3.7; BGE 141 II 401 E. 6.2.3