Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 14 Seiten

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Notwendigkeit mit sich, Artikel 7 der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden zu ergänzen.

Art. 7

Zu Abs. 1 Bst. e

Der neue Buchstabe e in Absatz 1 übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des geänderten Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe e des Gesetzes. Diese Ergänzung in der Verordnung dient dazu, die vom Gesuchsteller einzureichenden Dokumente auch in der Verordnung vollständig aufzuführen. Zudem soll klargestellt werden, dass sich der im Gesetzesartikel verwendete Ausdruck „gegebenenfalls“ auf den Willen des Gesuchstellers bezieht, sein Fahrzeug auf dem Grundstück des Eigentümers oder Eigentümerin für die Nacht abzustellen. Weitere Umstände müssen somit nicht hinzutreten, damit für den Gesuchsteller die Pflicht besteht, die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin einzureichen.

Der Begriff des Eigentümers bzw. der Eigentümerin ist nicht in einem strengrechtlichen Sinne auszulegen. Aus Praktikabilitätsgründen muss auch die Einwilligung eines Nutzungsberechtigten wie Mieter oder Pächter den Anforderungen der Verordnungsbestimmung genügen. Ausserdem gilt die Pflicht zur Einreichung der Einwilligung grundsätzlich sowohl für private als auch öffentliche Grundstücke. Von den öffentlichen Grundstücken ausgenommen sind allerdings die Stand- oder Durchgangsplätze für Reisende. Diese Plätze dienen eigens dem Aufenthalt des reisenden Volkes, weshalb es nicht sachgerecht erscheint, eine zusätzliche schriftliche Einwilligung der betroffenen Gemeinde zu verlangen.

4 Finanzielle Auswirkungen

4.1 Datenaustausch

Die Meldepflicht der für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe (Art. 97 Abs. 3 Bst. f AuG) und der Migrationsbehörden (Art. 97 Abs. 4 AuG) dürfte zu einem etwas höheren Arbeitsaufwand bei diesen Stellen führen. Doch im Hinblick auf den mit diesen Meldungen verfolgten Zweck – Vollzugsverbesserungen beim FZA (Prüfung des Anspruchs von EU/EFTA-Staatsangehörigen auf Aufenthalt in der Schweiz) und Prüfung des Anwesenheitsverhältnisses von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz – sind Einsparungen im Bereich der Ergänzungsleistungen gemäss ELG möglich.

4.2 Zusammenarbeit zwischen der Sozialhilfe und der öffentlichen Arbeitsvermitt-

lung

Die Finanzierung der öffentlichen Stellenvermittlung ist in der Verordnung über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG-Vollzugsentschädigungsverordnung) geregelt. Durch die Erhöhung der gemeldeten Stellensuchenden um geschätzte 8000 Meldungen pro Jahr ergibt sich eine Zunahme der jährlichen Verwaltungskosten der öffentlichen Arbeitsvermittlung um rund 6,4 Millionen Franken. Hinzu kommen die Kosten für Kompetenzerfassungen zur Abklärung der Arbeitsmarktfähigkeit. Diese werden teilweise bereits heute durch die zuständigen kantonalen oder kommunalen Stellen durchgeführt.