Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 14 Seiten
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Staatssekretariat für Migration SEM Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
3 Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)9 Art. 23 Sachüberschrift Absatz 1 Einleitungssatz bis 3, Art. 24, Art. 38 Sachüberschrift und Einleitungssatz, Art. 50 Einleitungssatz und Art. 56 Abs. 3
Es handelt sich um rein formelle Änderungen, die nur die französische und die italienische Fassung betreffen.
Das Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG)10 trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Es ist als Grundsatzgesetz konzipiert und setzt als solches den bereits bestehenden Bestimmungen über die Weiterbildung in der Spezialgesetzgebung des Bundes einen Rahmen.11 Die Änderungen des AuG, die sich durch das neue WeBiG ergeben, sind terminologischer Natur und betreffen in erster Linie die französische und die italienische Fassung. Diese Anpassung ist nötig, um die VZAE an das AuG anzupassen. Im AuG wurde der Begriff «perfectionnement» durch «formation continue» und der Begriff «perfectionnement professionnel» durch «formation professionnelle continue» ersetzt.
Infolgedessen sind die entsprechenden Bestimmungen der VZAE anzupassen.
Art. 82 Abs. 6bis–8
Die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe sind verpflichtet, den Migrationsbehörden den Bezug von Ergänzungsleistungen zu melden. Diese Meldung erfolgt unaufgefordert, das heisst ohne dass die Migrationsbehörden diese Informationen einfordern müssen.
Abs. 6bis–6ter
Die Bekanntgabe von Daten über ausländische Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, soll den Migrationsbehörden ermöglichen, das Anwesenheitsverhältnis dieser Personen in der Schweiz zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten oder Drittstaatsangehörige sind:
‒ Nicht erwerbstätige Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten sind zum Aufenthalt
in der Schweiz berechtigt, sofern sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 24 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]12). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) verfügen ausländische Personen, die Ergänzungsleistungen gemäss ELG beziehen, nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Anhang I FZA.13 Daher können sie kein Aufenthaltsrecht mehr geltend machen.
‒ Die Ausweitung des Geltungsbereichs auf Drittstaatsangehörige trägt den Stellungnahmen
einiger Teilnehmer der im Jahr 2014 durchgeführten Vernehmlassung über die Änderung des AuG Rechnung.14 Diese Daten können nützlich sein um zu bestimmen, ob die
9 SR 142.201
10SR 419.1
11BBl 2013 3729
12 SR 142.112.681
13 BGE 135 II 265 E. 3.7; BGE 141 II 401 E. 6.2.3
14 Beispielsweise BL, BS, GL, GR, TG, ZH, ASM, PDC. Bericht verfügbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2014 > Eidgenössisches