Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 14 Seiten

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3.2 Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)17 Art. 10a

zu Abs. 1

Die Kantone regeln die Einzelheiten des Verfahrens und die Zuständigkeiten zur Beurteilung der Arbeitsmarktfähigkeit, die zur Meldung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen an die öffentliche Arbeitsvermittlung führt. Bei der Beurteilung der Arbeitsmarktfähigkeit sollen insbesondere die Kompetenzen und Ressourcen erhoben werden.

Die Kantone können vorsehen, dass eine andere Stelle als die in Artikel 53 Absatz 6 AuG erwähnten kantonalen Sozialhilfebehörden die Meldung vornimmt. In der Praxis wird die berufliche Integration von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen durch verschiedene staatliche Stellen wahrgenommen (z. B. kantonale Integrationsförderung, kommunale Sozialhilfe). Diese Stellen können im Interesse einer unbürokratischen Lösung die Meldung an die öffentliche Arbeitsvermittlung selber vornehmen.

zu Abs. 2

Zur Vermittlung in den Arbeitsmarkt sollen nur vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge gemeldet werden, die arbeitsmarktfähig sind. Bei Bedarf sollen wirksame Massnahmen zur beruflichen Integration eingesetzt werden. Verfügen vorläufig aufgenommene Personen oder anerkannte Flüchtlinge über das Potenzial für die Aufnahme einer beruflichen Grundbildung oder den Besuch einer weiterführenden Ausbildung, soll gemäss dem Prinzip «Bildung vor Arbeit» (s. Ziff. 2.1 zur Erklärung der EDK) keine Meldung zur Stellensuche erfolgen.

Der Begriff der Arbeitsmarktfähigkeit bildet eine wesentliche Grundlage, um die Zusammenarbeit zwischen den für die Arbeitsintegration von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen zuständigen kantonalen Stellen zu regeln. Der Begriff der Arbeitsmarktfähigkeit geht über die Vermittlungsfähigkeit nach Artikel 15 Absatz 1 AVIG hinaus. Er umfasst arbeitsmarktrelevante Faktoren und Merkmale wie Sprach- und Fachkompetenzen, Selbst- und Sozialkompetenzen sowie Kenntnisse des Schweizer Arbeitsmarkts. Er schliesst auch die Beurteilung der Arbeitsmarktnachfrage ein. Da sich die Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt stetig wandeln, bleibt der Begriff der «Arbeitsmarktfähigkeit» dynamisch. Eine Konkretisierung des Begriffs der Arbeitsmarktfähigkeit muss deshalb von den beteiligten Stellen gemeinsam und anhand von objektiven Kriterien vorgenommen werden. Die Grundlage dazu bildet das Grundlagenpapier zur Zusammenarbeit zwischen der ALV und der Sozialhilfe (s. Ziff. 1.1). Ein wesentliches Element bei der Beurteilung der Arbeitsmarktfähigkeit stellt die Erfassung arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen durch geeignete Instrumente dar.

zu Abs. 3

Um die Wirkung von Artikel 53 Absatz 6 AuG beurteilen zu können, wird ein schlankes und zweckmässiges Monitoring eingeführt. Nach Möglichkeit soll auf bestehende Erhebungen oder Datensätze wie das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) zurückgegriffen werden.

Gemäss Absatz 1 sind die Kantone bei der Umsetzung des Verfahrens und der Zuständigkeiten frei. Um im Rahmen des Monitorings eine Vergleichbarkeit zwischen den Kantonen zu

17 SR 142.205