Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 14 Seiten
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Notwendigkeit einer Präzisierung in der Verordnung Dem Gesetzestext kann nicht klar entnommen werden, ob es genügt, dass die betroffenen Personen eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens sechs Monaten innerhalb der Rahmenfrist Beitragszeit nachweisen können, d.h. z.B. auch vor der Abreise ins Ausland, oder ob die geforderte beitragspflichtige Beschäftigung von sechs Monaten nach der Rückkehr in die Schweiz nachgewiesen werden muss. Da es sich um eine Regelung hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung handelt, hat die Anpassung in der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) zu erfolgen.
Konkretisierung in der AVIV
Art. 13 AVIV Art. 13 AVIV Begründung der Anpasaktuelle Formulierung neue Formulierung (kursiv) sungen
Art. 13 Befreiung von der Erfül- Art. 13 Befreiung von der Erfül- In der heutigen Fassung lung der Beitragszeit lung der Beitragszeit wird ausdrücklich auf Art. (Art. 14 Abs. 2 AVIG) (Art. 14 Abs. 2 AVIG) 14 Abs. 2 AVIG verwiesen. Dieser Verweis ist bereits heute nicht vollständig. In Art. 13 Abs. 1 AVIV wird eine Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 AVIG präzisiert, in Art. 13 Abs. 1bisAVIV Bestimmung des Art. 14 Abs. 2 AVIG und in Art. 13 Abs. 2 AVIV eine solche des Art. 14 Abs. 3 AVIG. Da sämtliche Abs. von Art. 14 AVIG in Art. 13 AVIV eine Konkretisierung erfahren, wird vorgeschlagen nur noch auf den AVIG -Artikel zu verweisen und nicht mehr auf einzelne Absätze.
Abs. 1 Abs. 1
Definition Mutterschaft gemäss Unverändert
14 Absatz 1 AVIG
Abs. 1bis Abs. 1bis
Definition des „ähnlichen Grun- Unverändert.
des“ gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG