Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 14 Seiten
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Aufenthaltsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Denn Drittstaatsangehörige, ob Rentnerinnen und Rentner, Studierende oder Personen, die zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden, unterliegen der Bedingung der ausreichenden finanziellen Mittel (vgl. Art. 27 ff. AuG). Das Gleiche gilt für erwerbstätige Personen: Ihre Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung kann an Bedingungen geknüpft (vgl. Art. 32 Abs. 2 und 33 Abs. 2 AuG) oder widerrufen werden, wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 62 Abs. 1 Bst. d AuG).
Das Missbrauchsrisiko scheint jedoch bei Drittstaatsangehörigen relativ gering zu sein. Denn für Flüchtlinge und Staatenlose gilt eine Karenzfrist von fünf Jahren (Art. 5 ELG), und ihr Bezug von Ergänzungsleistungen wirkt sich in keiner Weise auf ihren Aufenthalt in der Schweiz aus. Für die übrigen Personen gilt eine Karenzfrist von zehn Jahren. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie in diesem Zeitraum eine Niederlassungsbewilligung erhalten haben (Aufenthalt von zehn Jahren bzw. von fünf Jahren bei guter Integration; vgl. Art. 34 Abs. 2 und 4 AuG) und daher nicht mehr gemeldet werden müssen, wenn sie Ergänzungsleistungen beziehen (vgl. Erläuterung zu Abs. 7 weiter unten).
Die Meldung bezieht sich auf bestimmte Daten der ausländischen Personen, denen folgende Ergänzungsleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 ELG ausgerichtet werden:
– jährliche Ergänzungsleistung;
– Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (z. B. zahnärztliche Behandlung, Badekur und Hilfsmittel) in einem gewissen Umfang;
Diese Kosten werden sowohl Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen (Art. 14 Abs. 3–5 ELG) als auch Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, vergütet (Art. 14 Abs. 6 ELG; vgl. BGE 142 V 457 E. 4). Die Meldung nach Artikel 82 Absatz 6bisE-VZAE betrifft jedoch nur die Daten von ausländischen Personen, die keine Ergänzungsleistungen beziehen, das heisst nur die in Artikel 14 Absatz 6 ELG genannten Fälle.
Der Betrag der vergüteten Krankheits- und Gesundheitskosten ist begrenzt (vgl. Art. 14 Abs. 3–5 ELG). Grundsätzlich beträgt der Höchstbetrag bei einer alleinstehenden und zu Hause lebenden Person 24 999 Franken (wenn sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat) oder 25 000 Franken (wenn sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat); die Differenz ist der Betrag des Einnahmenüberschusses (mindestens 1 Franken).
Es wird deshalb vorgeschlagen, die Daten von ausländischen Personen zu melden, sobald der vergütete Gesamtbetrag 6000 Franken pro Kalenderjahr übersteigt. Somit sind die in Heimen oder Spitälern lebenden Personen von dieser Meldung nicht betroffen, die zu Hause lebenden Personen hingegen schon, weil die Kosten in diesem Fall höher sind (bis zu 90 000 Franken bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung).
Von den Kantonen ausgerichtete Ergänzungsleistungen, die über den Rahmen des ELG hinausgehen, müssen nicht gemeldet werden.
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) > Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP).