Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 14 Seiten
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Staatssekretariat für Migration SEM Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Im Verordnungsentwurf wird die Meldung für diejenigen sozialhilfeabhängigen anerkannten Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen geregelt, die keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben, arbeitsmarktfähig sind und sich auf Stellensuche befinden. Eine «Stellenlosigkeit» an sich führt somit noch nicht zwingend zu einer Meldung. Der Verordnungsentwurf bezieht sich auf Personen, bei denen die Erreichung einer wirtschaftlichen Selbstständigkeit im Mittelpunkt steht.
Zur Beurteilung der Arbeitsmarktfähigkeit ist vorgängig eine Kompetenzerfassung durchzuführen. Die zu meldenden Personen müssen über die für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit notwendigen Kompetenzen und Ressourcen verfügen, beispielsweise ausreichende Sprachkenntnisse. Weiter gehört zur Beurteilung der Arbeitsmarktfähigkeit auch eine Einschätzung der individuellen Arbeitsmarktperspektiven. Die Kantone regeln das Verfahren bis zur Meldung der betroffenen Personen. Sie werden verpflichtet, über die Durchführung und die Resultate dieser Stellenmeldepflicht jährlich Bericht zu erstatten.
Alle auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätigen Amtsstellen koordinieren ihre Tätigkeit mit den Arbeitsmarktbehörden (Art. 56 Abs. 1 Arbeitsvermittlungsverordnung; AVV). Die neue Meldepflicht soll die Zusammenarbeit zwischen den für die Sozialhilfe von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden und der öffentlichen Arbeitsvermittlung verstärken.
Auf kantonaler Ebene besteht seit längerer Zeit eine in unterschiedlicher Form ausgestaltete Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Stellenvermittlung und der Sozialhilfe. Um die Zusammenarbeit zu verbessern, haben das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK), die Konferenz der Volkswirtschaftsdirektoren (VDK), der Verband Schweizerischer Arbeitsmarktbehörden (VSAA), die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) und die Städteinitiative Sozialpolitik im Rahmen der nationalen Interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) ein Grundlagenpapier zur Zusammenarbeit zwischen der Sozialhilfe und der öffentlichen Arbeitsvermittlung erarbeitet.1 Dieses Grundlagenpapier vom 23. Januar 2017 definiert den Begriff der «Arbeitsmarktfähigkeit» anhand individueller arbeitsmarktrelevanter Merkmale (Kompetenzen und Ressourcen von Stellensuchenden) und der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt (individuelle Arbeitsmarktchancen). Die vorgängige Kompetenzerfassung dient der Erfassung der arbeitsmarktrelevanten Kompetenzen und Ressourcen von Stellensuchenden. Sie ist ein zentrales Element, um die Arbeitsmarktfähigkeit beurteilen und eine entsprechende Eingliederungsstrategie festlegen zu können. Gestützt auf das Grundlagenpapier sollen entsprechende Empfehlungen und praxisbezogene Instrumente entwickelt werden.
Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen können zur Teilnahme an einer Integrationsmassnahme verpflichtet werden (Art. 6 Integrationsverordnung; VIntA). Die gesetzlichen Bestimmungen sehen des Weiteren die Einschränkung von Sozialhilfeleistungen vor, wenn eine Person es offensichtlich unterlässt, ihre Lage zu verbessern, beispielsweise wenn sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt. Bei der Meldung und dem Datenaustausch sind die entsprechenden Datenschutzbestimmungen zu beachten (Art. 83 Abs. 1 Bst. d Asylgesetz; AsylG). Dazu liegt ein im Rahmen der nationalen IIZ erstelltes Gutachten vor.2
1 http://www.iiz.ch/dynasite.cfm?dsmid=120741
2 http://www.iiz.ch/mm/IIZ_Datenschutz_Datenaustausch-Final_DE.pdf