Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 14 Seiten
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Staatssekretariat für Migration SEM Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
genommenen Personen und anerkannten Flüchtlinge unter 18 Jahre alt. Nur 10 % der Zielgruppe ist über 40 Jahre alt. Vor diesem Hintergrund hat die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) im Einvernehmen mit dem SEM und dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) am 23. Juni 2016 eine Erklärung zur beruflichen Integration von spät eingereisten Jugendlichen und jungen Erwachsenen verabschiedet, die den Asylbereich einschliesst.
Damit die Arbeitsmarktintegration gelingt, muss in einem ersten Schritt die Arbeitsmarktfähigkeit aufgebaut werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Altersstruktur von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen mittelfristig die Aufnahme einer beruflichen Grundbildung oder einer höheren Ausbildung im Vordergrund steht.
Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 18. Dezember 2015 unter anderem die Lancierung eines Pilotprogramms «Integrationsvorlehre und frühe Sprachförderung» beschlossen. Dieses zielt unter anderem darauf ab, ab 2018 jährlich 800–1000 anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen auf eine berufliche Grundbildung vorzubereiten.
2.2 Datenaustausch beim Bezug von Ergänzungsleistungen
Damit die kantonalen Migrationsbehörden den Aufenthalt von nicht erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern, die Ergänzungsleistungen beziehen, besser kontrollieren und allenfalls entsprechende Massnahmen treffen können, müssen sie Zugang zu Informationen über Ergänzungsleistungen haben.6
Die Änderung des AuG (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) sieht einen Datenaustausch zwischen den kantonalen Migrationsbehörden und den für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organen gemäss dem Ergänzungsleistungsgesetz (ELG)7 vor; davon ausgenommen sind die von den Kantonen ausgerichteten Ergänzungsleistungen (Art. 97 Abs. 3 Bst. f und 4 nAuG sowie Art. 26a nELG). Die Umsetzung dieser Bestimmungen macht eine Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) erforderlich. In der VZAE sind der mit dem Datenaustausch verfolgte Zweck, der persönliche und sachliche Geltungsbereich, die zu übermittelnden Daten und die Frist für die Datenübermittlung festzulegen.
Mit einer weiteren Änderung des AuG vom 16. Dezember 20168 (Integration) kam ein zusätzlicher Zweck des Datenaustauschs hinzu, nämlich die Prüfung der Voraussetzungen für den Familiennachzug (Art. 26a nELG). Da diese Änderung zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft tritt, ist diese Bestimmung im vorliegenden Entwurf nicht enthalten. Das EJPD übernimmt die Koordination.
6In ihrem Bericht von 2014 forderte die GPK-N den Bundesrat auf, diese Frage zu prüfen: «Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern unter dem Personenfreizügigkeitsabkommen», Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates zur Stellungnahme des Bundesrates vom 13. August 2014; BBl 2015 793.
7 SR 831.30
8 Vorlage 13.030; Botschaft: BBl 2016 2821; Wortlaut in der Schlussabstimmung angenommen: BBl 2016 8899