Vorlage 3a

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten

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Anhang 1.1 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen netzbetriebener Kühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte (Kühl- und Gefriergeräte) sowie deren Kombinatio-

nen mit einem Nutzinhalt zwischen 10 und 1500 Liter.

1.2 Ausgenommen sind:

a. Geräte nach Artikel 1 Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 643/20098.

b. Geräte nach Anhang 1.14 dieser Verordnung.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 643/2009.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Kühl- und Gefriergeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss An-

hang IV der Verordnung (EG) Nr. 643/20099 unter 33 liegt.

2.2 Absorptionsgeräte und Kühlgeräte, die keine Kompressorgeräte sind, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Nutzinhalt

kleiner als 60 Liter ist und wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 unter 110 liegt.

2.3 Weinlagerschränke dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang IV der Verord-

nung (EG) Nr. 643/2009 unter 55 liegt.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Kühl- und Gefriergeräte nach Ziffer 1 sowie die Methoden zu deren Mes-

sung und Berechnung sind in den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 643/200910 aufgeführt.

3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach

Ziffer 3.1 enthalten.

3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Kühl- oder Gefriergerät nach den unter Ziffer 3.1 be-

schriebenen Methoden. Die Messwerte müssen die Prüftoleranzen nach Anhang V Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 einhalten.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-

Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI, VIII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/201011 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

4.2 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang X der Delegierten Verordnung (EU)

Nr. 1060/2010.

8 Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53.

9 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

10 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

11 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.