Vorlage 3a
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten
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Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren
1Das Konformitätsbewertungsverfahren dient der einheitlichen Ermittlung des spezifischen Energieverbrauchs, der Energieeffizienz sowie der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von serienmässig hergestellten Anlagen und Geräten; die Einzelheiten sind in den Anhängen 1.1–3.2 geregelt.
2Das Konformitätsbewertungsverfahren hat eines der in Artikel 8 Ziffer 2 der Richtlinie 2009/125/EG3 genannten Verfahren zu genügen.
Art. 6 Kennzeichnung
1Wer serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.
2Die Energieetikette muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie und an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten; die Einzelheiten sind in den Anhängen 1.1–3.2 geregelt.
3Wer serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit diesen mitgeliefert werden, erscheint.
4Wer serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss zusätzlich zu Absatz 3 dafür sorgen, dass die Energieetikette in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung gut lesbar abgebildet ist. Alternativ kann auch die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Energieetikette; es ist die gleiche Schriftgrösse wie für die Preisangabe zu verwenden.
Art. 7 Konformitätserklärung
1Wer serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mit einer Konformitätserklärung bestätigen können, dass diese den in den Anhängen 1.1–3.2 festgelegten Anforderungen entsprechen.
2Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
a. den Namen und die Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b. eine Beschreibung der serienmässig hergestellte Anlage oder des serienmässig hergestellten Gerätes;
c. eine Erklärung, dass die serienmässig hergestellte Anlage oder das serienmässig hergestellte Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;
d. die Fundstelle der technischen Normen oder andere Spezifikationen, mit denen die serienmässig hergestellte Anlage oder das serienmässig hergestellte Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung erklärt werden;
e. den Namen und die Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
3Wenn eine serienmässig hergestellte Anlage oder ein serienmässig hergestelltes Gerät unter mehrere Regelungen fällt, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Konformitätserklärung ausgestellt werden.
4Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung der serienmässig hergestellten Anlage oder des serienmässig hergestellten Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.
Art. 8 Technische Unterlagen
1Wer serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mittels technischer Unterlagen belegen können, dass die in den Anhängen 1.1–3.2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
2Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung der serienmässig hergestellten Anlage oder des serienmässig hergestellten Gerätes erforderlich sind;
b. eine allgemeine Beschreibung der serienmässig hergestellten Anlage oder des serienmässig hergestellten Gerätes und dessen vorgesehene Verwendung;
c. Angaben über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten, und gegebenenfalls Zeichnungen des Modells;
d. die Gebrauchsanleitung;
e. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösung, soweit die bezeichneten Normen nicht angewandt wurden;
f. die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen, die innerhalb des Konformitätsbewertungsverfahren gemacht wurden;
g. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch eine Prüfstelle erstellten Prüfberichte.
3Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.
3 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; geändert durch Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.