Vorlage 3a

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten

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4Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung der serienmässig hergestellten Anlage oder des serienmässig hergestellten Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.

Art. 9 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

1Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen erstellen, müssen:

a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19964 akkreditiert sein;

b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder

c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

2Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stellen den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

2. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Fahrzeuge und deren serienmässig hergestellte Bestandteile

Art. 10 Kennzeichnung

1Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 19955 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweist (neuer Personenwagen), gemäss Artikel 2 in Verkehr bringt oder abgibt, muss ihn mit der Energieetikette oder mit den Angaben nach Anhang 4.1 Ziffer 1.8.1 Buchstaben f–i kennzeichnen.

2Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen mit mehr als 2000 Kilometern Fahrleistung in Verkehr bringt oder abgibt und diesen mit der Energieetikette oder mit Angaben nach Anhang 4.1 Ziffer 1.8.1 Buchstaben f–i kennzeichnet, muss die zum Zeitpunkt der Kennzeichnung gültigen Angaben verwenden.

3Die Kennzeichnung muss entsprechend den Anforderungen nach Anhang 4.1 erfolgen.

Art. 11 Information der Öffentlichkeit in Bezug auf Anhang 4.1

1Das Bundesamt für Energie (BFE) wertet jährlich die Daten über den Energieverbrauch, über die CO -Emissionen sowie über weitere

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Eigenschaften aller im Vorjahr erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen aus und informiert die Öffentlichkeit darüber.

2Das Bundesamt für Strassen stellt die dafür notwendigen Daten zur Verfügung.

3Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Anhang 4.1 Ziffer 1.8.1 der in Verkehr gebrachten oder abgegebenen aktuellen serienmässig hergestellten Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach dem Kriterium des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Es orientiert sich dabei an Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG6.

4Es stellt Informationen aus den Datenbanken und die Listen nach Absatz 3 auf dem Internet zur Verfügung und aktualisiert sie regelmässig.

Art. 12 Ausführungsbestimmungen zu Anhang 4.1

1Das UVEK erlässt folgende Bestimmungen zu Anhang 4.1:

a. Es legt die Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien fest.

b. Es legt den Durchschnittswert der CO2-Emissionen aufgrund der erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen und den biogenen Treibstoffanteil fest.

c. Es legt die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente und der Primärenergie-Benzinäquivalente sowie der CO2- Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung fest. Es berücksichtigt dabei die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik und die internationale Entwicklung.

d. Es legt die Parameter fest, welche für die Berechnung der Bewertungszahl nach Anhang 4.1 Ziffer 5 benötigt werden.

2Es passt die Festlegungen nach Absatz 1 jährlich an. Die Anpassungen werden jeweils bis zum 31. Juli des laufenden Jahres bekannt gegeben und auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.

Art. 12a

Wer Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1222/20097 in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Anforderungen nach Anhang 4.2 erfüllen.

4 SR 946.512

5 SR 741.41

6 Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1.

7 Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. L

342 vom 22.12.2009, S. 46; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1235/2011, ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17.