Vorlage 3a
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
3. Kapitel: Vollzug
Art. 13 Kontrolle und Massnahmen
1Das BFE kontrolliert, ob die in Verkehr gebrachten und abgegebenen serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
2Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.
3Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BFE die geeigneten Massnahmen.
Art. 14 Besondere Befugnisse bei serienmässig hergestellten Anlagen und Geräten
1Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle ist das BFE befugt, die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen.
2Legt die Person, die serienmässig hergestellte Anlagen oder Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, die verlangten Unterlagen innerhalb der vom BFE festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig vor, so kann das BFE auf deren Kosten eine energietechnische Überprüfung (Konformitätsüberprüfung) anordnen.
3Das BFE kann zusätzlich eine Konformitätsüberprüfung anordnen, wenn:
a. aus dem Nachweis nach Artikel 7 und 8 nicht hinreichend hervorgeht, dass die serienmässig hergestellten Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen; oder
b. Zweifel bestehen, ob die serienmässig hergestellten Anlagen oder Geräte mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmen.
4Ergibt die Überprüfung nach Absatz 3, dass die serienmässig hergestellten Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, so trägt die Person, die diese in Verkehr gebracht oder abgegeben haben, die Kosten der Überprüfung.
5Das BFE kann insbesondere das Inverkehrbringen und das Abgeben verbieten, die Behebung der Verletzung, den Rückruf, die Beschlagnahme und die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
4. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 15
Nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben e und g sowie Absatz 2 EnG wird bestraft, wer:
a. serienmässig hergestellte Anlagen oder Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, die die Mindestanforderungen (Art. 4) nicht erfüllen;
b. beim Inverkehrbringen oder Abgeben von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten die Vorschriften über deren Kennzeichnung (Art. 6 und 10) nicht einhält;
c. Etiketten, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen verwendet, die zu einer Verwechslung mit der Kennzeichnung (Art. 6 und
10) führen können.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 16 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 5 geregelt.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr