Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur
Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe
und Hauseigentümerverband fordern hingegen, die Detailregulierungen zum Schutz der betroffenen Mieterinnen und Mieter beizubehalten.
Geothermie (EnV): Teilweise werden die Verfahren als komplex betrachtet. Verschiedene Kantone haben eine bessere Koordination zwischen den Verfahren auf Stufe Bund und Kanton angeregt;
ebenso beantragen sie Einsitz in die Expertengremien sowie dieselben Rechte an den Geodaten, wie sie swisstopo hat. Die Fristen für die Geodatenabgabe an swisstopo, für die Nutzung und Bearbeitung durch swisstopo und zuoberst die Veröffentlichung hat zu vielen Rückmeldungen geführt; insbesondere industrienahe Vernehmlassungsteilnehmer fordern längere Schutzfristen.
Entschädigung Wasserkraftwerke (EnV): Von Seiten der Wasserkraftbranche sowie von wenigen Kantonen gingen diverse Anträge ein zur Änderung der geltenden Regelung in den Bereichen Vollzug Gesuchsprüfung und zur Höhe der Entschädigung.
Netzzuschlag (EnV): Die Höhe des Netzzuschlags wurde im Vernehmlassungsverfahren nur am Rande thematisiert. Kritisiert wird verschiedentlich, dass sich die Grossverbraucher aufgrund der Rückerstattungsmöglichkeit nicht an der Kostentragung beteiligen müssen. Einige Vernehmlassungsteilnehmer bemängeln, dass für die Kleinwasserkraft und die Biomasse zu wenig Fördermittel
bereitgestellt werden, wogegen andere ausdrücklich begrüssen, dass die Marktprämie möglichst umfassend ausgerichtet wird. Kritisiert wird auch der (zu vage) festgeschriebene Verteilschlüssel.
Gefordert wird weiter, dass flexible Stromproduktionsverfahren mit positiven Nebeneffekten für die Allgemeinheit (Klimaschutz, Flexibilität in der Stromproduktion) speziell begünstigt werden.
Rückerstattung Netzzuschlag (EnV): Die Vorgabe, wonach die Einhaltung der Zielvereinbarung an einen linearen Zielpfad gebunden ist, solle aufgeweicht werden, indem auf konkrete Vorgaben
verzichtet werde. Zusätzlich zur bestehenden Regelung, wonach die Rückerstattung des Netz-
zuschlags an eine Rechtspersönlichkeit gebunden ist, solle diese auch auf einzelne Produktionsstandorte oder Geschäftseinheiten ausgedehnt werden können. Neben dem Netzzuschlag sollen auch die Kosten für Arealnetze und die Eigenproduktion in die Elektrizitätskosten nach Art. 46
einbezogen werden können. Generell wird die Harmonisierung der Zielvereinbarungen nach EnG mit den Anforderungen der CO2-Gesetzgebung gefordert.
Energieverbrauch in Unternehmen (EnV): Die EnDK und mehrere Kantone befürchten, dass mit Art. 53 die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) direkt beschnitten werden. Sie fordern deshalb einen Einbezug bei der Festlegung der generellen Anforderungen an die Ziel-
vereinbarungen. Zudem fordern sie auch, dass sie nur dann an die Anforderungen des Bundes gebunden sind, wenn die Zielvereinbarungen für die Rückerstattung des Netzzuschlags und der CO2- Abgabe verwendet werden.
Förderung (EnV): Die neue, detaillierte und ergänzte Massnahmenliste in Art. 54, wonach auch digitale Medien im Rahmen der Information und Beratung vom Bund unterstützt werden können, wird begrüsst. Ebenso begrüsst wird die Öffnung der Definition bei den Pilot-, Demonstrations- und Leuchtturmprojekten hin zu Energiesystemen, -methoden und -konzepten. Die Bestimmungen zur Aus- und Weiterbildung werden ebenfalls positiv bewertet.
Globalbeiträge Gebäude (EnV): Einige Kantone sowie die EnDK wünschen sich eine bessere
Beachtung der Finanzhoheit der Kantone sowie von Art. 89 Abs. 4 der Bundesverfassung. Begrüsst wird von den Kantonen, dass indirekte Massnahmen wieder globalbeitragsberechtigt sind. Weiter werden von ihnen Präzisierungen oder Streichungen beantragt.
Vollzugsstelle (EnV): Zur Vollzugsstelle äussert sich nur die Stiftung KEV. Sie beantragt, dass auf detaillierte Verordnungsvorschriften zur Gliederung des Budgets verzichtet und stattdessen dem BFE eine entsprechende Weisungsbefugnis eingeräumt wird. Weiter beantragt sie, dass das BFE und die Vollzugsstelle keinen formellen Leistungsauftrag vereinbaren müssen. Ferner soll die Verordnung ausdrücklich festhalten, dass die Vollzugsabrechnung auch bei einer Budgetabweichung von
höchstens 5 % genehmigt wird.