Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur

Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe

Einspeisevergütungssystem (Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, EnFV, Vernehmlassungsentwurf):

 Zur Direktvermarktung wird mehrheitlich beantragt, dass Anlagen, die bereits eine

Einspeisevergütung erhalten, nicht zur Direktvermarktung verpflichtet werden. Einige

Vernehmlassungsteilnehmer fordern generell eine Absenkung der Grenze für die Pflicht zur Direktvermarktung.

 Die Strombranche fordert eine Weiterführung der Bilanzgruppe erneuerbare Energien (BG-EE).

 Zahlreiche Anlagenbetreiber befürchten, dass eine Reduktion der Vergütungsdauer auf 15 Jahre zu einem Projektabbruch führen werde. Sie fordern, die Vergütungsdauer bei 20 Jahren zu belassen oder die Vergütungssätze zu erhöhen.

 Der Kanton Waadt fordert die Möglichkeit für die Übertragung von positiven KEV-Bescheiden von einer Windenergieanlage auf eine andere Windenergieanlage.

 Bei der Kleinwasserkraft werden von Seiten der Umwelt- und Naturschutzverbände weniger Ausnahmebestimmungen zur Untergrenze von 1 MW gefordert. Der Verband der Kleinwasserkraft hingegen kritisiert eine ungerechtfertigte Verschärfung gegenüber dem Gesetz zu Lasten der Wasserkraftanlagen.

 Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer favorisiert beim Abbau der KEV-Warteliste von Photovoltaikanlagen (Art. 21) die Variante A (realisierte Anlagen zuerst). Eine Minderheit beantragt hingegen, den Abbau nach Variante B (wie bisher nach Anmeldedatum) vorzunehmen.

 Die Strombranche fordert, dass bei Erweiterungen die Einspeiseprämie und nicht der Vergütungssatz gekürzt wird.

Einmalvergütung Photovoltaik (EnFV):

 Viele Vernehmlassungsteilnehmer (u.a. Branche, politische Parteien, Kantone) sprechen sich für eine Abschaffung der Obergrenze für das Wahlrecht zwischen Einmalvergütung und Teilnahme am Einspeisevergütungssystem aus.

 Zwei Vernehmlassungsteilnehmer fordern die Anhebung der Leistungsuntergrenze für das Anrecht auf die Einmalvergütung auf 4 kW.

 Die Anmeldung für die Einmalvergütung für kleine Anlagen soll schon nach erfolgter Baugenehmigung bzw. erwiesener Baureife und nicht erst nach der Inbetriebnahme möglich sein.

Investitionsbeitrag Wasserkraft (EnFV):

 Viele Vernehmlassungsteilnehmer (u.a. Branche, politische Parteien, Kantone) sprechen sich für eine Gleichbehandlung von Neuanlagen/Erweiterungen und Erneuerungen aus.

 Die Mittel, die für Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen verwendet werden können,

sollen anstatt im Vierjahresrhythmus im Zweijahresrhythmus zugeteilt werden.

 Bei Erneuerungen seien die Restwerte der bestehenden Anlagenteile für die Berechnung der Investitionsbeiträge zu berücksichtigen.

 Neue Übergangsbestimmung: Für Anlagen, welche bereits auf der KEV-Anmeldeliste stehen, baureif sind und neu in die Förderung über Investitionsbeiträge kommen, soll als Anmeldedatum für die Investitionsbeiträge das Datum der Aufnahme in die Springer-Warteliste gelten.

Investitionsbeitrag Biomasse (EnFV): Verlangt wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmern unter anderem, dass auch die Gasproduktion bei Klärgasanlagen und nicht nur die Stromproduktion den Mindestanforderungen unterstellt wird. Von vielen wird beantragt, dass für Anlagen, die ein Gesuch für eine Einspeisevergütung im alten Regime gestellt haben und sich nach Bau der Anlage

entscheiden, einen Investitionsbeitrag in Anspruch zu nehmen, das Einreichedatum des ersten Gesuches gelten soll. Einige verlangen, dass in begründeten Fällen keine Baubewilligung nötig sei. Es wird zudem beantragt, dass bei der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags nur die

tatsächlich anrechenbaren Investitionskosten berücksichtigt werden.

Marktprämie Grosswasserkraft (EnFV): Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer aus Strombranche und Umweltverbänden fordern, dass bei der Berechnung der Marktprämie an Stelle des Referenz-

markterlöses und vereinfachten Gestehungskosten die effektiven Erlöse und Kosten je Kraftwerk (bspw. Systemdienstleistungen, Herkunftsnachweise, Overhead-Kosten) berücksichtigt werden.