Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 17 Seiten
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Waffenrichtlinie enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Als solche sind nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten
Zudem bedingt die Übernahme der geänderten EU-Waffenrichtlinie Anpassungen im Waffengesetz (vgl. Ziff. 6.1 vorstehend). Der Bundesbeschluss über die Genehmigung der geänderten EU-Waffenrichtlinie ist deshalb dem Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen. Die Bundesversammlung genehmigt völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum unterliegen, in der Form eines Bundesbeschlusses (Art. 24 Abs. 3 ParlG).
6.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Schweiz ist zur Übernahme der Richtlinie verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 iVm. Art. 7 SAA). Die zur Umsetzung vorgeschlagenen Änderungen im Waffengesetz sind mit den Vorgaben der Richtlinie vereinbar und stehen auch mit den übrigen internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht in Widerspruch.