Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 17 Seiten
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Derzeit ist zwar noch offen, wie genau der Informationsaustausch erfolgen soll und über welche Daten die anderen Schengen-Staaten bei Verweigerungen von Bewilligungen zum Erwerb von Feuerwaffen zu informieren sein werden. Gleichwohl können bereits heute die notwendigen Grundlagen geschaffen werden.
Es gilt zu beachten, dass es in der Schweiz nur selten zu entsprechenden formellen Verweigerungen von Bewilligungen kommen dürfte. Personen, welche die Erwerbsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 2 WG) insbesondere hinsichtlich der Erfordernisse des Mindestalters von 18 Jahren oder keiner Strafregistereinträge wegen gewalttätiger oder gemeingefährliche Gesinnung, oder wegen mehrfach begangener Verbrechen oder Vergehen nicht erfüllen, reichen im Wissen um diese Umstände in der Regeln gar kein Gesuch zum Erhalt einer Bewilligung ein.
Bereits nach geltendem Recht sind Informationen über Verweigerungen von Bewilligungen in der Schweiz in der Informationsplattform ARMADA (Datenbank DEBBWA) erfasst. Die Datenbank wird bereits heute von der die Zentralstelle Waffen geführt, welche überdies als zentrale Empfangs- und Meldestelle für den Informationsaustausch mit den übrigen Schengen-Staaten (Art. 31c Abs. 2 Bst. c WG) dient. Da die aus einer Verweigerung hervorgehenden Informationen, die andere Schengen-Staaten der Schweiz übermitteln, inskünftig ebenfalls in der Datenbank DEBBWA erfasst werden, ist der Name der Datenbank in Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe c WG anzupassen (Erweiterung um den Zusatz «Meldungen aus Schengen-Staaten betreffend Verweigerungen von Bewilligungen zum Erwerb von Feuerwaffen aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person»).
Artikel 32b regelt die Dateninhalte der einzelnen Datenbanken der Informationsplattform ARMADA. In Absatz 2 dieser Bestimmung, welche die Dateninhalte von DEBBWA regelt, soll neu ergänzt werden, dass auch die Umstände, die zum Entzug bzw. zur Verweigerung einer Bewilligung geführt haben, erfasst werden müssen (Bst. b). Diese Ergänzung ist insofern von Bedeutung, als erst daraus ersichtlich wird, ob und welche zusätzlichen Abklärungen zu treffen sind und falls es sich um Angaben aus anderen Schengen-Staaten handelt, diese Umstände auch nach schweizerischem Recht zu einer Bewilligungsverweigerung führen würden. Mit der Erfassung der Informationen anderer Schengen-Staaten in der Informationsplattform ARMADA stehen diese den, nach Artikel 32c Absatz 1 – 3 WG zugriffsberechtigten Stellen zur Verfügung.
Zusätzlich ist in Artikel 32c Absatz 3bisder Informationsaustausch über Informationen zu regeln, welche die Schweiz an andere Schengen-Staaten zu übermitteln hat über Verweigerungen von Bewilligungen (Art. 13 Abs. 4 RL). Gehen entsprechende Ersuchen anderer Schengen-Staaten bei der Zentralstelle Waffen ein, hat sie die Datenbank DEBBWA zu konsultieren und allenfalls zusätzliche Abklärungen im betreffenden Wohnsitzkanton der Person zu treffen und in der Folge an den anfragenden Schengen-Staaten weiterzuleiten. Dieser Austausch soll erforderlichenfalls automatisiert erfolgen dürfen und die Informationen sollen in den anderen Schengen-Staaten auch gespeichert werden dürfen.
Artikel 32b Absatz 5
In Absatz 5 von Artikel 32b wird festgehalten, welche Informationen im kantonalen Waffenregister (Art. 32a Abs. 2 WG) bei der Erfassung von Feuerwaffen gespeichert werden. Da gemäss Richtlinie die im Register erfassten Daten neu bis mindestens 30 Jahre nach der Vernichtung der Waffe verfügbar sein müssen, muss auch das Datum einer allfälligen Vernichtung erfasst werden. Dies wird in Buchstabe b von Artikel 32b Absatz 5 festgelegt. Die Aufbewahrungsdauer selbst wird der Bundesrat gestützt auf Artikel 32c Absatz 8 WG in der Waffenverordnung festlegen.
Artikel 42b
Die geänderte EU-Waffenrichtlinie sieht vor (Art. 7 Abs. 4a RL), dass der rechtmässige Besitz von bisher bewilligungspflichtigen Feuerwaffen der Kategorie B, die neu in die Kategorien A6 - A8 der verbotenen Waffen fallen, unter den derzeit geltenden Voraussetzungen bestätigt werden kann. Dies ist dann möglich, wenn die Feuerwaffen rechtmässig erworben und registriert wurden. Von dieser Möglichkeit der Bestätigung des altrechtlichen Besitzes soll in Artikel 42b WG Gebrauch gemacht werden.
Eine allgemeine Registrierungspflicht für den Erwerb von Feuerwaffen besteht nach schweizerischem Recht seit dem 12. Dezember 2008. Für gewisse Feuerwaffen galten zudem Nachmeldepflichten29. Trotzdem ist davon auszugehen, dass Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b – d WG, die den Kategorien A6 - A8 der geänderten Waffenrichtlinie entsprechen, erst seit dem 12. Dezember 2008 in den kantonalen Waffenregistern erfasst sind.
Absatz 1 vorliegender Bestimmung sieht vor, dass der rechtmässige Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b - d WG bestätigt werden kann. Dafür steht eine Frist von zwei Jahren zur Verfügung. Die Bestätigung ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitzkanton der betroffenen Person auszustellen. Im Rahmen der Ausstellung der Bestätigung werden die Informationen zur Feuerwaffe und zu deren Besitzer im kantonalen Waffenregister erfasst.
Vom Erfordernis der Ausstellung einer Bestätigung ausgenommen sind gemäss Absatz 2 zwei Fälle:
- Zum einen gilt der Besitz von Feuerwaffen, die bereits in einem kantonalen Waffenregister erfasst sind, eo ipso als rechtmässig (Bst. a). Bezüglich dieser Feuerwaffen wird angenommen, dass der Besitz auch weiterhin rechtmässig ist.
- Zum anderen sind von der Bestätigungspflicht Ordonnanzwaffen ausgenommen, die beim Ausscheiden aus der Armee direkt von der Militärverwaltung übernommen worden sind (Bst. b). Eine konsequente Aufnahme in ein Informationssystem der Armee erfolgte für solche Waffen zwar erst ab 1991, frühere Übernahmen können aber jederzeit durch das Dienstbüchlein nachvollzogen und belegt werden. Entsprechend ist auch bezüglich dieser Waffe, davon auszugehen, dass deren Besitz rechtmässig ist.
Nicht mehr von der Ausnahme nach Absatz 2 Buchstaben b kann profitieren, wer die ehemalige Armeewaffe von einer Drittperson und damit nicht direkt von der Militärverwaltung erworben hat. In solchen Fällen unterliegt die Waffe wiederum der Bestätigungspflicht nach Absatz 1, sofern sie nicht im Register eingetragen ist.
29 Siehe dazu die Artikel 42 Abs. 3 WG und 42a WG.