Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 17 Seiten
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Speicherdauer der Daten vorgesehen, die im Waffenregister verzeichnet sind (Gewährleistung des Zugriffs bis 30 Jahre nach Vernichtung der Waffe). Schliesslich verpflichtet sie die Schengen-Staaten, den grenzüberschreitenden Informationsaustausch grundsätzlich auf Fälle auszudehnen, in denen eine Bewilligung aus Gründen der Sicherheit (Zuverlässigkeit der betreffenden Person) verweigert wurde. Die genauen Konturen (Umfang des Informationsaustausches und einzelne Modalitäten) stehen indessen noch nicht fest und müssen von der Europäischen Kommission (in Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten) erst noch in einem gesonderten Rechtsakt festgelegt werden.
- Deaktivierung von Feuerwaffen (Art. 10b): Die Richtlinie gibt schliesslich vor, welche Standards13 und Verfahren im Hinblick auf die endgültige Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen (Deaktivierung) zu beachten sind (hierzu gehören eine behördliche Beaufsichtigung und eine entsprechende Markierung der Waffen). Eine Pflicht zur Deaktivierung besteht indessen für die Staaten nicht. Allerdings verlangt die Richtlinie, dass Feuerwaffen, die nach den Standards der Richtlinie deaktiviert worden sind, weiterhin als meldepflichtige Feuerwaffen (Kat. C6) zu behandeln sind.
1.4 Würdigung
Mit der vorliegenden Richtlinie (EU) 2017/853 werden einige wichtige Aspekte des geltenden Rechtsrahmens angepasst, ohne aber eine grundsätzliche inhaltliche Neuausrichtung der in der EU-Waffenrichtlinie enthaltenen Vorgaben vorzunehmen. So sind deren Vorschriften weiterhin als Mindeststandard ausgelegt und belassen dem nationalen Gesetzgeber einen gewissen Gestaltungsspielraum, der für eine pragmatische, den nationalen Gegebenheiten angepasste Umsetzung genutzt werden kann. Auch der Anwendungsbereich der Vorschriften (Feuerwaffen) bleibt im Wesentlichen unverändert. Erwähnenswert ist jedoch die Unterstellung von Gegenständen unter die Richtlinie, die in Feuerwaffen umgebaut werden können. Entsprechende Waffen wurden unter anderem bei den Terroranschlägen von Paris verwendet
Insgesamt betrachtet bleiben die Vorgaben der geänderten EU-Waffenrichtlinie in ihrer Reichweite für Privatpersonen beschränkt. Namentlich ergeben sich für das Gros der Feuerwaffen keine Änderungen, bleiben doch die Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz sowie die grenzüberschreitende Verbringung von bewilligungspflichtigen (Kat. B) und meldepflichtigen (Kat. C) Waffen unverändert. Auch ist eine Pflicht zur Einführung obligatorischer medizinischer und psychologischer Tests als generelle (zusätzliche) Voraussetzung für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen nicht vorgesehen. Somit sind Jäger und Sportschützen, die regelmässig solche Feuerwaffen verwenden, von den Anpassungen der Waffenrichtlinie ebenso wenig betroffen wie Sammler oder andere Personen, die solche Waffen erwerben und besitzen wollen. Hinzu kommt, dass die geänderte Waffenrichtlinie mit Ausnahme der Erhöhung der Aufbewahrungsdauer auch keine zusätzlichen Vorgaben zur Waffenregistrierung macht. Insbesondere kann der Waffenerwerb in der Schweiz weiterhin dezentral erfasst werden; der Aufbau eines zentralen Waffenregisters ist nicht verlangt.
Für Privatpersonen von Bedeutung sind primär die Anpassungen im Zusammenhang mit Feuerwaffen, deren Gefahrenpotential am grössten ist und die daher der Kategorie A zuzuordnen sind. Hier wurde zwar von einem absoluten Verbot dieser Waffen Abstand genommen, doch bestehen zwei wesentliche Neuerungen: zum einen werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für deren Erwerb und Besitz verschärft, indem die möglichen Erwerbsgründe inskünftig abschliessend aufgezählt werden. Wichtige Erwerbsinteressen (berufliche Gründe, Sammlertätigkeit, sportliches Schiesswesen) können aber auch in diesem Rahmen weiterhin berücksichtigt werden. Zum anderen werden inskünftig einige Waffentypen, die bisher der Kategorie B zugeordnet waren und in der Schweiz der Waffenerwerbscheinspflicht unterlagen, der Kategorie A zugeteilt. Entsprechend ist für deren Erwerb künftig eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Für halbautomatische Zentralfeuerwaffen gilt dies jedoch nur insoweit, als sie mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität verwendet werden sollen. Eine gewisse Relativierung erfahren die entsprechenden Vorgaben dadurch, dass bestehende Besitzverhältnisse unberührt bleiben, kann doch der rechtmässige Besitz an diesen Waffen im Rahmen der Bestätigung (Art. 7 Abs. 4a) gewahrt werden.
In Bezug auf Ordonnanzwaffen der Armee ist ferner festzuhalten, dass deren Abgabe an Jungschützen sowie die Heimaufbewahrung während der Dienstpflicht vom Anwendungsbereich der Waffenrichtlinie nicht tangiert wird (Art. 2), so dass es hier bei den geltenden Vorschriften bleibt. Zudem ist im Rahmen der Richtlinie auch die Abgabe der Ordonnanzwaffen nach Erfüllung der Dienstpflicht weiterhin möglich. Da diese Waffen jeweils in halbautomatische Feuerwaffen umgebaut werden und daher in die Kategorie A6 fallen, spielt für die Abgabe auch die Grösse des Magazins keine Rolle. Die entsprechenden Waffen können demnach weiterhin mit den üblichen Ladevorrichtungen erworben werden. Der Fortbestand des ausserdienstlichen Schiesswesens in der Schweiz wird daher nicht in Frage gestellt.
Im Übrigen betreffen die mit der Richtlinie (EU) 2017/853 einhergehenden Neuerungen vor allem Einzelaspekte, welche von Inhaberinnen und Inhabern von Waffenhandelsbewilligungen zu beachten sind (Markierung, Deaktivierung und Umbau von Waffen, Regelung der Maklertätigkeit, Mindestvorgaben für Internethandel) oder deren genaue inhaltliche Ausgestaltung von der Kommission (in Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten) erst noch festzulegen sind und der Schweiz daher erst zu einem späteren Zeitpunkt als Weiterentwicklungen notifiziert werden (z.B. Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches).
2 Verfahren zur Übernahme von Schengen Weiterentwicklungen
Für die Übernahme und Umsetzung von Schengen-Weiterentwicklungen ist in Artikel 7 SAA ein besonderes Verfahren vorgesehen: Zunächst notifiziert die EU der Schweiz «unverzüglich» die Annahme eines Rechtsaktes, der eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt. Danach verfügt die Schweiz über eine Frist von 30 Tagen, um der EU mitzuteilen, ob und gegebenenfalls innert welcher Frist sie die notifizierte Weiterentwicklung übernimmt und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Die Frist beginnt mit der Annahme des betreffenden Rechtsakts durch die zuständigen Organe der EU zu laufen.
Soweit die zur Übernahme anstehende Weiterentwicklung rechtlich verbindlicher Natur ist, bilden die Notifizierung eines Rechtsakts durch die EU und die Antwortnote der Schweiz einen Notenaustausch, der aus Sicht der Schweiz als völkerrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist. Aufgrund der verfassungsmässigen Vorgaben ist für die förmliche Genehmigung dieses Vertrags je nach Inhalt des
13 Die konkreten Deaktivierungsstandards und –techniken werden von der Kommission (in Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten) in gesonderten Durchführungsrechtsakten festgelegt.