Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 17 Seiten
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Schiesskeller nachweisen, dass sie das sportliche Schiessen regelmässig praktiziert, ist dies ebenfalls ausreichend. Diese Regelmässigkeit des sportlichen Schiessens ist im Rahmen des Gesuches um Erhalt der Ausnahmebewilligung gegenüber dem kantonalen Waffenbüro im Wohnsitzkanton zu belegen.
Der Nachweis der Vereinsmitgliedschaft bzw. des regelmässigen sportlichen Schiessens ist nicht nur einmalig für den Erhalt der Ausnahmebewilligung zu erbringen, sondern gemäss Absatz 3 nach 5 und 10 Jahren erneut.
Nach Absatz 4 werden Angehörige der Armee, die ihre ehemalige Ordonnanzwaffe beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum übernehmen, sowohl vom Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schiessverein (Abs. 2), als auch vom Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens (Abs. 3) befreit. Dies lässt sich damit begründen, dass das militärische Recht als Voraussetzung für die Abgabe der ehemaligen Ordonnanzwaffe bereits einen Nachweis des aktiven Schiessens verlangt, so dass dieser Nachweis für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht nochmals zu erbringen ist. Nach Artikel 11 der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA)28 ist nachzuweisen, dass in den letzten drei Jahren zweimal das obligatorische Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert wurde. Dies muss aus dem Schiessbüchlein oder dem Militärischen Leistungsausweis hervorgehen.
Artikel 28e
Die Bestimmung regelt die besonderen Voraussetzungen, die von Sammlern und Museen (vgl. Art. 28c Abs. 2 Bst. c) zu erfüllen sind. Nach Absatz 1 können Ausnahmebewilligungen für alle Feuerwaffentypen nach Artikel 5 Absatz 1 WG erteilt werden. Da eine Sammlung zahlreiche Feuerwaffen umfassen kann, kommt dem Sicherheitsgedanken hier eine grosse Bedeutung zu. Deswegen haben Sammler und Museen für den Erhalt der Ausnahmebewilligung gegenüber dem kantonalen Waffenbüro in einem Sicherheitskonzept darzulegen, welche Massnahmen sie zur sicheren Aufbewahrung der Sammlung getroffen haben. Das kantonale Waffenbüro hat sich von der Angemessenheit dieser Massnahmen zu überzeugen. So ist in Einklang mit Artikel 26 WG insbesondere sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf die Feuerwaffen haben.
Zusätzlich haben Sammler und Museen gemäss Absatz 2 zu umschreiben, welchen Zweck ihre Sammlung erfüllt, also insbesondere das Sammelziel genauer aufzuzeigen. Dabei geht es konkret darum, nachvollziehbar zu machen, warum welche Feuerwaffen erworben werden sollen. Ferner haben sowohl Sammler als auch Museen die Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 in einem Verzeichnis aufzuführen. Dieses Verzeichnis hat immer aktuell zu sein. Erfolgt also ein Neuerwerb einer Feuerwaffe nach Artikel 5 Absatz 1, ist diese sofort ins Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis soll dem zuständigen kantonalen Waffenbüro rasch einen Überblick über den Besitz verbotener Feuerwaffen ermöglichen und ist diesem entsprechend auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.
Artikel 31
Die geänderte EU-Waffenrichtlinie sieht vor (Art. 5 Abs. 3 RL), dass Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe zu beschlagnahmen sind, wenn der Besitzer nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung (Art. 6 RL) oder einer Bestätigung über den rechtmässigen Vorbesitz der entsprechenden verbotenen Feuerwaffe ist (Art. 7 Abs. 4a RL). Dies gilt es im vorliegenden Artikel umzusetzen, der die Voraussetzungen und das Verfahren der Beschlagnahme und der definitiven Einziehung regelt. Neu wird in Absatz 1 entsprechend ein Buchstabe f ergänzt, der die Beschlagnahme von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und der dazugehörigen Feuerwaffe vorsieht, wenn die Person nicht zum Erwerb oder Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist. Das ist dann der Fall, wenn sie nicht über die erforderliche kantonale Ausnahmebewilligung (Art. 5 Abs. 6 WG) oder Bestätigung nach Artikel 42b WG verfügt. Soweit keine Bestätigung für den rechtmässigen Besitz eingeholt werden muss (vgl. hierzu die Erläuterungen zu Artikel 42b), reicht der Nachweis, dass die betreffende Feuerwaffe im kantonalen Waffenregister (Art. 32a Abs. 2 WG) bzw. im Dienstbüchlein eingetragen ist.
Auch Absatz 2, der die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände an den rechtmässigen Besitzer regelt, ist um den Fall der Beschlagnahme von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität zu erweitern.
Gemäss Absatz 2biswird dem Besitzer einer verbotenen Feuerwaffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b - d die Möglichkeit eröffnet, in Fällen, in denen er nicht bereits über die erforderliche Ausnahmebewilligung beziehungsweise der Bestätigung nach Artikel 42b WG verfügt, ein Gesuch um eine kantonale Ausnahmebewilligung einzureichen (Art. 5 Abs. 6 iVm. Art. 28c – 28e WG) . Dafür steht ihm eine Frist von 3 Monaten zur Verfügung. Innert derselben Frist ist er auch befugt, die Waffe an eine andere berechtigte Person zu übertragen, die über die erforderliche Ausnahmebewilligung verfügt.
Gemäss Absatz 2tersteht auch im Falle einer Beschlagnahme einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität und der dazugehörigen Feuerwaffe die Möglichkeit offen, hierfür um eine Ausnahmebewilligung nachzusuchen beziehungsweise die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen. Auch dafür steht eine Frist von 3 Monaten zur Verfügung.
Wurde das Gesuch zum Erhalt einer Ausnahmebewilligung nicht (fristgerecht) eingereicht oder abgelehnt und die Feuerwaffe auch nicht einer berechtigten Person übertragen, so sind die betroffenen Gegenstände gemäss Absatz 3 Buchstabe c definitiv einzuziehen.
Artikel 32a Absatz 1, Art. 32b Abs. 2 und 32c Absatz 3bis
Nach der geänderten EU-Waffenrichtlinie (Art. 13 Abs. 4 RL) wird der Gegenstand des amtshilfeweisen grenzüberschreitenden Informationsaustausches auf Fälle erweitert, in denen die Bewilligungserteilung für den Erwerb einer Feuerwaffe aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person verweigert wurde. Zudem muss der gesamte Informationsaustausch auf elektronischem Wege abgewickelt werden. Dafür hat die Europäische Kommission ein System zur Verfügung zu stellen. Die detaillierten Regelungen für den Umfang und die Modalitäten des Informationsaustausches legt die Europäische Kommission in einem Durchführungsrechtsakt fest, in deren Erlass auch die Schengen-Staaten miteinbezogen werden. Der entsprechende Durchführungsrechtsakt soll spätestens im September 2018 verabschiedet werden. Er wird der Schweiz zu gegebener Zeit als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zur Übernahme notifiziert werden.
28 SR 514.10