Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 17 Seiten

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zur Übernahme anstehenden EU-Rechtsakts der Bundesrat oder das Parlament (und im Rahmen des fakultativen Referendums das Volk) zuständig.

Ist wie im vorliegenden Fall (vgl. Ziff. 6.1) die Bundesversammlung zur Genehmigung des Staatsvertrages zuständig oder sind zur Umsetzung Gesetzesanpassungen notwendig, so setzt die Schweiz die EU in ihrer Antwortnote darüber in Kenntnis, dass die Übernahme der Weiterentwicklung für die Schweiz erst «nach Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen» rechtsverbindlich werden kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). In diesem Fall verfügt die Schweiz für die parlamentarische Genehmigung, einschliesslich eines allfälligen Referendums, über eine Frist von höchstens zwei Jahren für das gesamte Übernahmeverfahren. Der Fristenlauf beginnt mit der Notifikation der Weiterentwicklung durch die EU. Im vorliegenden Fall notifizierte die EU der Schweiz die Richtlinie (EU) 2017/853 am 31. Mai 2017. Die Zweijahresfrist läuft somit am 31. Mai 2019 ab.

Ist das innerstaatliche Verfahren zu Ende und sind damit alle verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, so teilt dies die Schweiz dem Rat der EU und der Europäischen Kommission «unverzüglich» mit, was der Ratifizierung des Notenaustauschs gleichkommt. Sofern kein Referendum ergriffen wird, erfolgt diese Mitteilung direkt nach Ablauf der Referendumsfrist. Der Notenaustausch betreffend die Übernahme der fraglichen Weiterentwicklung tritt zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser Mitteilung in Kraft. Lehnt die Schweiz die Übernahme bzw. Umsetzung einer Weiterentwicklung ab, so kommt ein Verfahren zur Anwendung, das automatisch zur Beendigung der Assoziierungsabkommen von Schengen und Dublin führt, sofern der Gemischte Ausschuss nicht einvernehmlich einen anderslautenden Beschluss fasst (Art. 7 Abs. 4 SAA)14.

3 Inhalt der Richtlinie (EU) 2017/853

Mit der Richtlinie (EU) 2017/853 werden einige der bisherigen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie15 präzisiert und punktuell durch neue Regelungen ergänzt. Insgesamt betrachtet bleiben aber der Regelungsgegenstand und der materielle Zuschnitt der Vorgaben weitgehend unverändert. So finden die Richtlinienvorgaben weiterhin ausschliesslich auf Feuerwaffen Anwendung und betreffen nur Aspekte, die mit dem (privaten) Erwerb und dem Besitz durch Privatpersonen sowie – aufgrund der ansonsten bestehenden Umgehungsmöglichkeiten – mit dem grenzüberschreitenden Verbringen von Feuerwaffen in Zusammenhang stehen. Die Richtlinie enthält in weiten Teilen recht allgemein gefasste Gesetzgebungsaufträge und belässt dem nationalen Gesetzgeber so entsprechende Gestaltungsspielräume bei der Umsetzung. Schliesslich sind die Vorgaben als Mindeststandards ausgestaltet (Art. 3), weshalb weitergehende (strengere) nationale Vorschriften weiterhin zulässig bleiben.

Vom Anwendungsbereich der EU-Waffenrichtlinie betroffen ist damit – wie bisher – nur ein Teil der im nationalen Waffenrecht üblicherweise geregelten Fragen, was Artikel 2 Absatz 1 beispielhaft klarstellt. Das Waffentragen und die Ordnung des Jagd- und Schützenwesens bleiben von der Richtlinie unberührt. Damit steht Schengen etwa der Anwendung nationaler Vorschriften über die Organisation und Ausübung dieser Tätigkeiten (Jagd- und Abschussbewilligungen, Jagdsaison, Durchführung von Schiessveranstaltungen usw.) nicht entgegen. Zudem findet die Richtlinie auf die Streitkräfte, die Polizei und andere öffentliche Dienste weiterhin keine Anwendung (Art. 2 Abs. 2). Die Regelung dieses Bereichs bleibt vollumfänglich, d.h. auch für Fragen des Erwerbs und Besitzes, dem nationalen Recht vorbehalten.

Die wichtigsten Neuerungen, die mit der Richtlinie (EU) 2017/853 einhergehen, lassen sich auf die folgenden Aspekte zusammenfassen:

3.1 Anwendungsbereich und Begriffsdefinitionen

Der sachliche Anwendungsbereich der EU-Waffenrichtlinie wird auf zwei Gruppen von Gegenständen ausgedehnt, da derartige Objekte teilweise bei den Terroranschlägen von Paris verwendet worden sind:

- Dies gilt einerseits für Feuerwaffen, die zu Nichtfeuerwaffen umgebaut wurden. Dabei handelt es sich um Feuerwaffen, die gezielt zum Abfeuern von Platzpatronen (sog. Salutwaffen oder akustische Waffen) oder von Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition umgebaut wurden. Der Grund für die Unterstellung dieser Gegenstände unter die Richtlinie liegt darin, dass ein Rückbau in eine Feuerwaffe relativ leicht möglich ist. Nach den Vorgaben der Richtlinie sind diese Gegenstände als Feuerwaffen zu behandeln. Dabei verbleiben sie in der ursprünglichen Kategorie, die sie als Feuerwaffe innehatten, bevor sie umgebaut wurden (Anhang I, Kat. A9, B8 und C5).

- Andererseits werden neu auch Nichtfeuerwaffen, die eigentlich dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst und müssen von den Schengen-Staaten als Feuerwaffen eingestuft werden (Art. 10a Abs. 2), da solche Objekte ebenfalls relativ leicht zu vollwertigen Feuerwaffen umgebaut werden können.16

Dem persönlichen Anwendungsbereich unterstellt werden neu auch Makler (Vermittler). Als Makler gelten Personen, die gewerbsmässig Transaktionen zum Zwecke des Erwerbs, des Verkaufs, der Lieferung oder des Verbringens in andere Staaten oder innerhalb eines Staates von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition aushandeln oder organisieren (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 10). Zudem werden inskünftig auch Waffensammler und anerkannte historische und kulturelle Einrichtungen (Museen) der Richtlinie unterliegen. Allerdings auferlegt die Richtlinie diesen konkrete Verhaltenspflichten nur im Zusammenhang mit dem Erwerb und Besitz von Feuerwaffen der Kategorie A (Art. 6 Abs. 3 und 5). In Bezug auf den Erwerb und Besitz der übrigen Feuerwaffen (Kat. B und C) finden sich hingegen keine derartigen Vorgaben, so dass der Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers insofern nicht eingeschränkt wird.

14 Vgl. Ziff. 2.6.7.5. der Botschaft «Bilaterale II», BBl 2004 6133.

15 Siehe Fn. 2.

16 Die Kommission hat den Auftrag, zusammen mit den Schengen-Staaten technische Spezifikationen zu definieren, bei deren Anwendung ein entsprechender Umbau in eine Feuerwaffe praktisch verunmöglicht wird. Diese Spezifikationen werden in Form eines Durchführungsbeschlusses erlassen und der Schweiz zu gegebener Zeit als Weiterentwicklung notifiziert werden (Art. 10a Abs. 3).