Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 17 Seiten
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Richtlinie (Art. 5, 7 und 8 Abs. 1) nicht angepasst. Folglich ergeben sich, was den Erwerb und Besitz anbelangt, für des Gros der im Jagdwesen genutzten Feuerwaffen keine Änderungen gegenüber dem Status quo.
Periodische Überprüfung bereits erteilter Bewilligungen
Bereits unter dem bisherigen Regime der EU-Waffenrichtlinie gilt der Grundsatz, dass der rechtmässige Besitz durch den rechtmässigen Erwerb indiziert wird und es solange bleibt, wie die jeweiligen Erwerbsvoraussetzungen erfüllt sind. Neu ist, dass die zuständigen Behörden der Schengen-Staaten ausdrücklich dazu verpflichtet werden, einmal erteilte Bewilligungen für Waffen der Kategorie A und B in regelmässigen Abständen zu überprüfen und – sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind – die fraglichen Waffen den betroffenen Personen zu entziehen. Es soll namentlich verhindert werden, dass Personen, für die sich nachträglich ein Hinderungsgrund ergibt, weiterhin im Besitze der entsprechenden Feuerwaffen bleiben.
Wie diese Überprüfung vorgenommen wird, bleibt aber grundsätzlich den Staaten überlassen. Die Richtlinie belässt dem nationalen Gesetzgeber die Wahl, entweder ein kontinuierliches Überwachungssystem zu etablieren, im Rahmen dessen jeweils auf besonderen Anlass hin überprüft wird, oder auf der Basis eines nicht kontinuierlichen Systems die entsprechenden Voraussetzungen periodisch, spätestens alle fünf Jahre, zu überprüfen (Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 7 und 7 Abs. 4). Dabei verlangt die Richtlinie, dass auch relevante medizinische und psychologische Informationen zu berücksichtigen sind (Art. 5 Abs. 2). Eine Pflicht, die Vornahme medizinischer und psychologischer Tests als generelle (zusätzliche) Voraussetzung für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen einzuführen, ist der Richtlinie jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr wird nur verlangt, dass derartige Informationen im Hinblick auf die Bewertung, ob eine Selbst- oder Drittgefährdung vorliegt, bei Bedarf berücksichtigt werden.
Für Feuerwaffen der Kategorie C (meldepflichtige Waffen) ist eine Pflicht zur periodischen Überprüfung, ob nachträglich Hinderungsgründe vorliegen, nicht ausdrücklich vorgesehen.
Erwerb und Besitz von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
Wie oben bereits dargelegt, ist das Fassungsvermögen der Ladevorrichtung entscheidend für die waffenrechtliche Zuordnung von halbautomatischen Zentralfeuerwaffen: Soweit eine solche Waffe nämlich mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität19 ausgestattet ist, wird sie neu der Kategorie A7 zugeordnet, ansonsten verbleibt sie wie bisher in der Kategorie B.
Vor diesem Hintergrund sieht die Richtlinie vor, dass eine solche grosse Ladevorrichtung, die auf eine Feuerwaffe der Kategorie A7 passt, nur erwerben darf, wer auch die dazu gehörige Feuerwaffe der Kategorie A7 erwerben darf. Voraussetzung ist damit das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung für die fragliche Waffe gemäss Artikel 6 oder eine Bestätigung des vorbestehenden rechtmässigen Besitzes nach Artikel 7 Absatz 4a. Die Erteilung einer gesonderten Ausnahmebewilligung für den Erwerb der Ladevorrichtung selbst ist nicht vorgesehen.
Für den Fall, dass eine Person eine solche Ladevorrichtung ohne die entsprechende Berechtigung besitzt, fordert die Richtlinie, die Einziehung der fraglichen Ladevorrichtung zusammen mit der dazu passenden Waffe (Art. 5 Abs. 3).
Für alle anderen Feuerwaffen, zum Beispiel für zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen (Kat. A6), sind die vorstehenden Grundsätze ohne Belang, da das konkrete Fassungsvermögen der passenden Ladevorrichtung für deren waffenrechtliche Einordnung keine Bedeutung hat.
3.4 Aufbewahrung von Feuerwaffen und Munition
Anders als bisher, verpflichtet die Richtlinie die Schengen-Staaten, auch Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung und angemessenen Beaufsichtigung von Feuerwaffen und Munition zu erlassen. Die entsprechenden Vorgaben sind sehr allgemein formuliert und beschränken sich auf Festlegung genereller Grundsätze und Leitlinien (Art. 5a). So dürfen Feuerwaffen und die dazugehörige Munition zusammen nicht leicht zugänglich sein, um das Risiko eines unbefugten Zugriffs zu minimieren. Ähnliches gilt für den Transport von Feuerwaffen, wo durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werden muss, dass die berechtigte Person jederzeit die Kontrolle über die Gegenstände innehat. Bei der Festlegung der konkreten Vorgaben zur sicheren Aufbewahrung ist der Anzahl und der Kategorie der betroffenen Feuerwaffen und Munition Rechnung zu tragen. Bei minderjährigen Personen obliegt die Verantwortung der ordnungsgemässen Aufbewahrung einem Elternteil oder einem Erwachsenen mit gültiger Bewilligung (Art. 5 Abs. 1).
3.5 Waffenherstellung und Waffenhandel
Der geänderten EU-Waffenrichtlinie sind punktuell neue Vorgaben zu entnehmen, die im Rahmen der Waffenherstellung oder des Waffenhandels zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:
Angleichung der Rechtsstellung von Maklern an die von Waffenhändlern
Zunächst verlangt die Richtlinie, dass die Tätigkeit von Maklern (Vermittlern) grundsätzlich den gleichen Regeln unterworfen wird, wie sie für Waffenhändler gelten. Das bedeutet, dass die Aufnahme der Tätigkeit ebenfalls einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen wird und im Hinblick auf die Zulassung die persönlichen und beruflichen Fähigkeiten überprüft werden (Art. 4 Abs. 3). Überdies werden den Maklern analoge Buchführungspflichten auferlegt (Art. 4 Abs. 4). Entsprechend müssen Makler während ihrer gesamten Geschäftstätigkeit ein Waffenbuch führen, aus dem sämtliche Ein- und Ausgänge an Feuerwaffen und Munition inklusive die zur Identifikation und Nachverfolgung erforderlichen Angaben (z.B. die Seriennummern der Waffen und Namen und Anschriften der involvierten Personen) zu entnehmen sind.
Meldepflichten für Waffenhändler und Makler
Neu wird Waffenhändlern und Maklern die Pflicht auferlegt, Transaktionen im Zusammenhang mit Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen unverzüglich an die zuständigen Behörden zu melden (Art. 4 Abs. 4 in fine). Dafür ist ihnen eine elektronische Verbin-
19 Eine solche liegt vor, wenn die Ladevorrichtung eine Kapazität von mehr als 20 Patronen (Faustfeuerwaffen) bzw. mehr als 10 Patronen (Handfeuerwaffen) aufweist.