Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 17 Seiten

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Artikel 11

Bei der Übertragung von Feuerwaffen wird die Identität der erwerbenden Person entweder im Rahmen des jeweiligen Bewilligungsverfahrens von der zuständigen Behörde oder bei Erwerb beim Waffenhändler durch letzteren vorgängig geprüft (siehe oben Ziff. 4.1 in fine). Dies gilt unabhängig davon, ob die Handelsgeschäfte unter Anwesenden oder unter Abwesenden (Internethandel etc.) abgewickelt werden. Eine Lücke besteht einzig beim Handel zwischen Privaten mit meldepflichtigen Feuerwaffen. Hier gilt es sicherzustellen, dass die Identität der erwerbenden Person von einer Behörde überprüft werden kann. Dazu soll neu verlangt werden, dass anstelle der Art und Nummer des amtlichen Ausweises eine Kopie des Ausweises Teil des schriftlichen Vertrages für den Erwerb sein soll. Die Angaben aus dem amtlichen Ausweis erleichtern der kantonalen Behörde die nachträgliche Identifikation der erwerbenden Person. Zusammen mit der Kopie des Vertrages ist somit in Fällen, in denen eine Feuerwaffe nach Artikel 10 WG übertragen wurde, von der übertragenden Person gemäss Absatz 3 der kantonalen Meldestelle auch die Kopie des amtlichen Ausweises einzureichen.

Artikel 15 und 16a

Neu gilt es den Erwerb und Besitz von grossen Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität (Art. 4 Abs. 2bis) zu regeln. Diese Gegenstände sollen nicht dem gleichen Verfahren wie für den Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen unterliegen, für ihren Erwerb soll somit nicht ein separater Waffenerwerbsschein oder eine separate Ausnahmebewilligung erforderlich sein. Vielmehr reicht es aus, den Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität an die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für den Erwerb der dazugehörigen Waffe anzuknüpfen, wie dies bereits beim Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen der Fall ist. Entsprechend soll der Erwerb und Besitz von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität ins Kapitel «Erwerb und Besitz von Munition, Munitionsbestandteilen» aufgenommen werden und der Gliederungstitel um «Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität» erweitert werden.

In Artikel 15 Absatz 1 wird neben dem Munitionserwerb nun auch der Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität geregelt. Solche Ladevorrichtungen dürfen nur von Personen erworben werden, die auch die dazu passende Waffe (sprich eine halbautomatische Zentralfeuerwaffe, vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c) erwerben dürfen. Folgerichtig wird in Artikel 16a festgehalten, dass zum Besitz einer Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität berechtigt ist, wer diese rechtmässig erworben hat.

Geplant ist, in der Waffenverordnung die übertragende Person zu verpflichten, sich bei der Übertragung von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität mittels Vorlage einer Ausnahmebewilligung, einer Bestätigung über den rechtmässigen Besitz (vgl. Art. 42b WG) oder des Dienstbüchleins davon zu überzeugen, dass die Person, die eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität erwerben will, zum Besitz der dazugehörigen Waffe berechtigt ist.

Artikel 18a

Die geänderte Waffenrichtlinie dehnt die Markierungspflicht auch auf die wesentlichen Bestandteile aus (Art. 4 Abs. 1 RL). Dies galt zwar gemäss Artikel 18a Absatz 1 WG bereits, wenn die wesentlichen Bestandteile einzeln gehandelt wurden. Demgegenüber war es bei zusammengebauten Feuerwaffen bisher ausreichend, einen wesentlichen Bestandteil zu markieren. Neu wird deshalb in Absatz 1 klargestellt, dass alle wesentlichen Waffenbestandteile einzeln und unterschiedlich markiert werden müssen.

Artikel 19

Da der überwiegende Teil des vorliegenden Artikels angepasst wird, wird er einer Totalrevision unterzogen.

Bereits nach dem bisherigen Regime der EU-Waffenrichtlinie (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG) sind Gegenstände, die zu Feuerwaffen umgebaut werden können, als Feuerwaffen einzustufen. Die geänderte EU-Waffenrichtlinie präzisiert nun, dass ein Gegenstand dann als umbaubar gilt, wenn er sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet. Die Kommission hat dazu technische Spezifikationen zu erlassen. Konsequenterweise hat zu gelten, dass die Feuerwaffe in eine allfällig höhere Kategorie zu fallen hat, deren Funktionalität sie nach dem Umbau aufweist. Demgegenüber verbleibt sie in der ursprünglichen Kategorie, auch wenn sie in eine Feuerwaffe einer tieferen Kategorie umgebaut wird oder gar nicht mehr schussfähig ist.

Nach Artikel 19 Absatz 1 war der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 WG verboten. Entsprechend der neuen Systematik in Artikel 5 muss der Verweis nun auch auf Absatz 2 ausgedehnt werden, der ebenfalls verbotene Waffen regelt. Da zudem grundsätzlich auch andere Gegenstände als Waffen zu verbotenen Waffen umgebaut werden können, wird die Begrifflichkeit «Umbau von Waffen» durch «Umbau von Gegenständen» ersetzt.

Neben dem Umbau von Gegenständen zu verbotenen Waffen sind nun auch die weiteren Fälle möglicher Umbauten zu regeln. Dies betrifft den Umbau von Gegenständen zu meldepflichtigen Waffen nach Artikel 10 WG beziehungsweise zu bewilligungspflichtigen Waffen (Art. 8 WG). Dies soll im neuen Absatz 2 geschehen. Dabei sollen entsprechende Umbauten nicht grundsätzlich verboten werden, aber es soll sichergestellt werden, dass durch einen Umbau nicht die Voraussetzungen umgangen werden, die gelten würden, wenn eine solche Feuerwaffe erworben würde. Entsprechend gelten die einschlägigen Vorschriften, die beim Erwerb zu beachten wären (Art. 8, 9, 9b Abs. 3, 9c, 10, 11 Abs. 3 und 5 sowie Art. 12 WG), für den Umbau sinngemäss. Soll ein entsprechender Umbau erfolgen, so hat die betroffene Person somit bei einem Umbau in eine bewilligungspflichtige Waffe vorgängig beim kantonalen Waffenbüro des Wohnsitzkantons einen Waffenerwerbsschein zu beantragen. Erfolgt der Umbau zu einer meldepflichtigen Waffe, hat die Person, die den Umbau vornimmt, der kantonalen Meldestelle innerhalb 30 Tagen nach Umbau eine entsprechende Meldung zu erstatten.

Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden ohne materielle Änderung zu den Absätzen 3 und 4.

Artikel 21

Die Schengen-Staaten haben gemäss der geänderten EU-Waffenrichtlinie sicherzustellen, dass Waffenhändler und Makler Transaktionen im Zusammenhang mit Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen unverzüglich an die nationalen zuständigen Behörden melden. In der Folge sind die Waffenregister zu aktualisieren (Art. 4 Abs. 4 RL).