Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 17 Seiten
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reich erfasst, weil der Rück- oder Umbau in Feuerwaffen möglich ist. Zudem wird klargestellt, dass neben Maklern (Vermittlern) auch Sammler und Museen vom persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst werden.
- Erweiterung des Katalogs von Feuerwaffen der Kategorie A (Anhang I): Die Zuordnung von Feuerwaffen zu den Waffenka-
tegorien7 wird punktuell angepasst. So werden bestimmte Typen von bewilligungspflichtigen Feuerwaffen (Kat. B) neu in die Kategorie A («verbotene Waffen») überführt. Damit setzt der Erwerb dieser Feuerwaffen künftig die Erteilung einer Ausnahmebewilligung voraus. Betroffen sind etwa zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen (neu Kat. A6), wozu das nach dem Militärdienst zu Eigentum abgegebene Sturmgewehr zu zählen ist). Gleiches gilt neu auch für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, soweit diese mit einer Ladevorrichtung mit grosser Kapazität8 ausgestattet sind (neu Kat. A7). Hiervon betroffen ist z.B. die zivile Version des Sturmgewehrs 90 (Werkshalbautomat), sofern es mit einer entsprechenden Ladevorrichtung genutzt werden soll.
Für bestehende Besitzverhältnisse ist die Umkategorisierung indessen nicht von Bedeutung: aktuelle Besitzer können sich ihren Besitz bestätigen lassen, wenn sie diese Waffen seinerzeit rechtmässig (d.h. nach den damals geltenden Voraussetzungen) erworben haben und die Waffen eingetragen sind (Art. 7 Abs. 4a).
- Präzisierung der Erwerbsvoraussetzungen für Feuerwaffen der Kategorie A (Art. 6): Die bisherige, offene Formulierung der
Richtlinie wird dahingehend präzisiert, dass neu die möglichen Erwerbszwecke für Waffen der Kategorie A ausdrücklich und abschliessend genannt werden. Eine Ausnahmebewilligung wird inskünftig erteilt, wenn der Erwerb entweder zur Erfüllung spezifischer Schutzaufgaben9 oder zum Zwecke der nationalen Verteidigung sowie zu bildungsbezogenen, kulturellen, Forschungs- und historischen Zwecken erfolgt. Für bestimmte Personengruppen (Sammler, Museen und Sportschützen) werden zudem Sondertatbestände geschaffen, die spezifische Auflagen vorsehen – so z.B. den Nachweis der sicheren Aufbewahrung für Sammler und Museen oder den Nachweis der schiesssportlichen Aktivität bei Sportschützen). In diesem Zusammenhang stellt die Richtlinie ausdrücklich klar, dass ehemalige Ordonnanzwaffen, die während des Militärdienstes genutzt wurden, auch beim Ausscheiden aus dem Militär weiterhin übernommen und für das sportliche Schiessen verwendet werden dürfen (Art. 6 Abs. 6 Uabs. 1).
Demgegenüber bleiben die bisherigen Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen der Kategorien B (genehmigungspflichtige Waffen) und C (meldepflichtige Feuerwaffen) unverändert (Art. 5, 7 und 8 Abs. 1). Für den Erwerb und Besitz des Gros der bei der Jagd genutzten Feuerwaffen ergeben sich daher keine Änderungen gegenüber dem Status quo.
- Periodische Überprüfung einmal erteilter Bewilligungen: Im Einklang mit dem bereits bisher geltenden Grundsatz, wonach
der Besitz einer Feuerwaffe rechtmässig ist, solange die entsprechenden Erwerbsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind, verpflichtet die Richtlinie die Behörden neu ausdrücklich dazu, einmal erteilte Bewilligungen für Waffen der Kategorie A und B in regelmässigen Abständen zu überprüfen und – sofern die die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind – die fraglichen Waffen einzuziehen. Wie diese Überprüfung vorgenommen wird, bleibt grundsätzlich den Staaten überlassen. Wird die Überprüfung nicht kontinuierlich (d.h. anlassbezogen) vorgenommen, muss sie jedenfalls spätestens alle fünf Jahre erfolgen (Art. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 7 und 7 Abs. 4).
- Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität (Art. 5 Abs. 3): Da das Fassungsvermögen der Ladevorrichtung ent-
scheidend ist für die waffenrechtliche Einteilung von halbautomatischen Zentralfeuerwaffen10, knüpft die Richtlinie die Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität11 an die Erfüllung der Erwerbsvoraussetzungen für die dazu passende Feuerwaffe der Kategorie A7. Verfügt die betreffende Person daher über keine entsprechende Ausnahmebewilligung (Art. 6) oder wurde ihr der vorbestehende rechtmässige Besitz an einer Waffe der Kategorie A7 nicht bestätigt (Art. 7 Abs. 4a), so ist ihr die Ladevorrichtung zusammen mit der dazu passenden Waffe zu entziehen.
- Vorgaben zur Aufbewahrung von Feuerwaffen und Munition (Art. 5a): Die Richtlinie verpflichtet die Staaten neu auch, Vor-
schriften zur sicheren Aufbewahrung von Feuerwaffen und Munition zu erlassen, macht hierzu allerdings nur allgemein gehaltene Vorgaben (z.B. getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition; Berücksichtigung der Zahl und Gefährlichkeit der Waffen). Besondere Bestimmungen gelten für Makler, Museen und Sammler (vgl. oben).
- Beaufsichtigung des Waffenhandels: In diesem Zusammenhang verlangt die Richtlinie (Art. 4 Abs. 3 und 4 in fine), die Tä-
tigkeit von Maklern (Vermittlern) den gleichen Regeln zu unterwerfen, wie sie für Waffenhändler gelten (Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich der Zulassung zum Beruf, Buchführungs- und Meldepflichten in Bezug auf Transaktionen). Andererseits unterwirft sie den Internethandel mit Feuerwaffen und Munition gewissen minimalen Rahmenbedingungen: Bei Handelsgeschäften mittels Fernkommunikationsmittel12 müssen die Staaten neu eine genügende Transparenz in Bezug auf die Identität der involvierten Personen (und insbesondere des Käufers) gewährleisten (Art. 5b).
- Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen (Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie 13 Abs. 4): Zu diesem Zweck werden
die bei der Markierung zu beachtenden Vorgaben präzisiert (Markierung aller wesentlichen Waffenbestandteile mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung; Markierung bei der Herstellung oder vor dem Inverkehrbringen oder unverzüglich nach der Einfuhr). Darüber hinaus ist mit Blick auf die Langlebigkeit von Feuerwaffen eine Erhöhung der
7 Vgl. hierzu Ziff. 3.2.
8 Erfasst sind halbautomatische Waffen, die ohne Nachladen mehr als 21 (bei Faustfeuerwaffen) beziehungsweise 11 Patronen (bei Handfeuerwaffen) abgeben können. Sind die entsprechenden Feuerwaffen mit einem kleineren Magazin ausgestattet, so bleiben sie – wie bisher – in der Kategorie B und können (unter den bisherigen Voraussetzungen) mit einem Waffenerwerbsschein erworben werden.
9 Die Richtlinie nennt u.a. den Schutz von kritischen Infrastrukturen oder von Werttransporten.
10 Sind diese Waffen mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgestattet, werden sie der Kategorie A (Kat. A7) zugeordnet, ansonsten verbleiben sie in der Kategorie B (Kat. B4 und B5). Für alle anderen Feuerwaffen, zum Beispiel für zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen (Kat. A6) hat das Fassungsvermögen der passenden Ladevorrichtung demgegenüber keine Bedeutung.
11 Eine solche liegt vor, wenn die Ladevorrichtung eine Kapazität von mehr als 20 Patronen (Faustfeuerwaffen) bzw. mehr als 10 Patronen (Handfeuerwaffen) aufweist.
12 Als Fernabsatzvertrag gilt jeder Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden (vgl. Art. 2 Ziff. 7 der Richtlinie 2011/83/EU, ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).