Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 17 Seiten

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- Regeln für Handel mittels Fernkommunikationsmittel: Den in diesem Zusammenhang bestehenden Vorgaben der Richtlinie (Prüfung der Identität des Käufers und nötigenfalls dessen Genehmigung spätestens bei der Lieferung durch einen Waffenhändler, Makler oder eine Behörde) wird im geltenden Recht bereits weitestgehend entsprochen. So verlangt Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a WG i.V. mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Waffenverordnung (WV)27, dass dem Waffenerwerbscheinsgesuch an die zuständige Behörde die Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte beizulegen ist. Im Gegensatz dazu ist dies für den Erhalt einer kantonalen Ausnahmebewilligung (Art. 5 Abs. 4 WG) nicht so explizit geregelt, wird aber in der kantonalen Praxis bereits so gehandhabt und kann in der Waffenverordnung noch präzisiert werden. Bei meldepflichtigen Waffen obliegt die Prüfung der Identität des Erwerbers anhand eines amtlichen Ausweises der übertragenden Person (Art. 10a Abs. 1 WG). Soweit die übertragende Person ein Waffenhändler ist, ist den Anforderungen der Richtlinie Genüge getan. Eine Lücke besteht daher nur beim Erwerb solcher Waffen zwischen Privaten, da hier die Überprüfung der Identität nicht vorgängig durch einen Waffenhändler oder eine Behörde erfolgt. Diese Abweichung ist indessen hinzunehmen. Es reicht aus, gesetzlich zu verankern, dass die übertragende Person im Rahmen der sie ohnehin treffenden Meldepflicht gegenüber den Behörden eine Kopie des fraglichen Ausweises zukommen zu lassen muss (siehe dazu Ausführungen zu Art. 11 WG).

4.2 Erläuterung einzelner Artikel

Artikel 4

Vorliegender Artikel definiert die Begriffe, die in der Folge im Waffengesetz verwendet werden. Dies sind neben Waffen auch Waffenzubehör und weitere Begriffe. Es erscheint entsprechend folgerichtig, im vorliegenden Artikel auch eine Definition der Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität zu ergänzen. Dies soll in Absatz 2biserfolgen.

Eine hohe Kapazität weist eine Ladevorrichtung in Fällen auf, wenn sie für Faustfeuerwaffen mehr als 20, für Handfeuerwaffen mehr als 10 Patronen fasst. Der Gebrauch von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität ist aber nur dann von Belang, wenn sie in halbautomatischen Feuerwaffen mit Zentralfeuermunition (Kat. A7) verwendet werden (vgl. hierzu die Bemerkungen zu Art. 15, 16a und 31 WG). Ansonsten können sie weiterhin ohne Auflagen einzeln erworben und verwendet werden.

Indem nun Absatz 2bisdie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität regelt, wird der geltende Absatz 2bis, der den Begriff «Schengen-Staat» definiert, neu ohne materielle Änderung in Absatz 2terüberführt.

Artikel 5

Da aus systematischen Gründen der überwiegende Teil des vorliegenden Artikels angepasst wird, wird er einer Totalrevision unterzogen.

Der geltende Artikel 5 WG regelt in Absatz 1 Tätigkeiten, die mit den aufgeführten Gegenständen verboten sind. Ein Besitzverbot kennt das geltende Recht nur für jene Gegenstände, die bisher von der EU-Waffenrichtlinie als verbotene Waffen (Kat. A) erfasst wurden. Dies betrifft insb. Seriefeuerwaffen und Granatwerfer (Abs. 2 Bst. a - c). Mit der Unterstellung bestimmter halbautomatischer Feuerwaffen in die Kategorie A (siehe Ziff. 3.2) muss das Besitzverbot auf diese Feuerwaffen ausgedehnt werden. Entsprechend wird die Systematik des Artikels angepasst und der verbotene Besitz wird als Regelfall zusammen mit den weiteren verbotenen Tätigkeiten neu in Absatz 1 geregelt. Neben den bisher erfassten Gegenständen – Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten und ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen (Bst. a), Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihren wesentlichen Bestandteilen und Granatwerfer (Bst. e und f) werden neu folgenden Waffen in Absatz 1 erfasst:.

- Automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, fallen gemäss der geänderten EU-Waffenrichtlinie neu in die Kategorie A (Kat. A6). Dies galt mit Ausnahme der zu halbautomatischen Feuerwaffen abgeänderten schweizerischen Ordonnanz-Seriefeuerwaffen (Sturmgewehr 57 oder 90) im schweizerischen Waffenrecht bereits (siehe den bisherigen Abs. 1 Bst. a und Abs. 6). Neu fallen auch diese zu halbautomatischen Feuerwaffen abgeänderten Ordonnanzwaffen in die Kategorie der verbotenen Waffen. Sie werden in Absatz 1 Buchstaben b erwähnt. Der bisherige Absatz 6 wird entsprechend gestrichen.

- Die neu in der Kategorie A7 aufgeführten Feuerwaffen sind ebenfalls zu erfassen. Dabei handelt es sich um halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität nach Artikel 4 Absatz 2bisWG ausgerüstet sind. Sie werden in Absatz 1 Buchstaben c erwähnt. Wie bereits ausgeführt, gilt die Kapazität dann als hoch, wenn die Ladevorrichtung bei Faustfeuerwaffen mehr als 20 Patronen (Bst. c erstes Aufzählungszeichen), bei Handfeuerwaffen mehr als 10 Patronen (Bst. c zweites Aufzählungszeichen) fasst. Halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung, die 20 oder weniger Patronen für Faustfeuerwaffen oder 10 oder weniger Patronen für Handfeuerwaffen verwendet werden, verbleiben demgegenüber auch weiterhin in der Kategorie B der genehmigungspflichtigen Waffen. Sie können auch weiterhin mit Waffenerwerbsschein (Art. 8 WG) erworben werden.

- Ebenfalls in Absatz 1 aufzunehmen zu sind halbautomatische Lang-Feuerwaffen (d. h. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind), die ohne Funktionseinbusse mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Verwendung eines Werkzeugs auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können (Kat. A8). Sie werden neu in Buchstabe d geregelt.

Absatz 2 regelt in den Buchstaben a - d entsprechend nun die Nichtfeuerwaffen, die von der EU-Waffenrichtlinie nicht erfasst sind und für die kein Besitzverbot gilt. Es handelt sich wie bisher um Messer und Dolche (Bst. a), Schlag- und Wurfgeräte (Bst. b), Elektroschockgeräte (Bst. c) und um Waffenzubehör (Bst. d).

Der Inhalt des geltenden Absatzes 3 wird aus systematischen Gründen neu auf drei Absätze aufgeteilt. Absatz 3 regelt neu das Verbot des Schiessens mit Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten, der neue Absatz 4 das Schiessen an öffentlich zugänglichen Orten und der neue Absatz 5 das Schiessen an nicht öffentlich zugänglichen Orten.

Mit der Teilung des bisherigen Absatzes 3 werden die aktuellen Absätze 4 und 5 zu 6 und 7.

27 SR 514.541