Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 17 Seiten
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- in Bezug auf die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz (Art. 28c bis 28e WG) sowie die Bestätigung des vorbestehenden rechtmässigen Besitzes an diesen Waffen (Art. 31 Abs. 2bisund 42b WG);
- in Bezug auf Modalitäten für den Erwerb und Besitz von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität, die auf halbautomatische Zentralfeuerwaffen passen (Art. 4 Abs. 2bis, 16a und 31 Abs. 1, 2, 2terund 3 WG);
- hinsichtlich der Vorgaben für die Markierung (Art. 18a Abs. 1 WG) und den Umbau von Feuerwaffen (Art. 19 Abs. 1-3 WG);
- in Bezug auf die Einführung zusätzlicher Buchführungs- und Meldepflichten von Waffenhändlern und Maklern in Bezug auf von ihnen getätigten Transaktionen (Art. 21 Abs. 1, 1bisund 1terWG); und
- hinsichtlich der Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch (Art. 32a Abs. 1, 32b Abs. 2 und 5 sowie 32c Abs. 3bisWG)
In Bezug auf die übrigen Regelungsgegenstände der geänderten EU-Waffenrichtlinie besteht mit Blick auf die in der Schweiz bereits heute geltenden Vorschriften des Waffengesetzes demgegenüber kein Anpassungsbedarf. Die einschlägigen Vorschriften im geltenden Waffengesetz sind mit den Anliegen der Richtlinie bereits kompatibel. Dies gilt – zusammengefasst – für die folgenden Aspekte:
- Aufhebung der Kategorie D (sonstige Feuerwaffen): Die Pflicht zur Überführung von Feuerwaffen der Kategorie D (sonstige Feuerwaffen) in die Kategorie C (meldepflichtige Feuerwaffen) ist für die Schweiz nicht von Belang. Das Waffengesetz unterscheidet bereits heute lediglich drei Kategorien von Waffen: verbotene (Art. 5 WG), bewilligungspflichtige (Art. 8 WG) und meldepflichtige Waffen (Art. 10 und 11 WG), wobei die konkret betroffenen Feuerwaffen (lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen) den meldepflichtigen Waffen zuzuordnen sind.
- Erfassung von Gegenständen, die zu Feuerwaffen rück- oder umgebaut werden können: Nach der Vorgaben der Richtlinie verbleiben Feuerwaffen, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, weiterhin in ihrer ursprünglichen Kategorie (Kat. A9, B8 und C5). Im schweizerischen Recht ist diese Vorgabe bereits umgesetzt. Zum einen gilt jeder Gegenstand, der in einer Feuerwaffe umgebaut werden kann, als Feuerwaffe (Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG). Zum anderen verbleiben Feuerwaffen, auch wenn sie umgebaut oder deaktiviert worden sind, nach schweizerischem Recht in ihrer ursprünglichen Kategorie. Dies gilt nicht in Fällen, in denen sie zu einer Feuerwaffe einer höheren Kategorie umgebaut werden. Dann finden die einschlägigen Vorschriften auf sie Anwendung, die für die betroffene höhere Kategorie gelten (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 19 WG).
- Deaktivierung von Feuerwaffen: Die Vorgaben zur Deaktivierung (Art. 10b) werden nicht umgesetzt, da die diesbezüglichen Vorgaben der geänderten EU-Waffenrichtlinie nur für Staaten gelten, die das Institut der Deaktivierung kennen. Dies ist in der Schweiz nicht der Fall. Das geltende Recht kennt kein Deaktivierungsverfahren und sieht dementsprechend auch keine waffenrechtliche Privilegierung von deaktivierten Feuerwaffen vor: Auch unbrauchbar gemachte Feuerwaffen werden – unabhängig davon, in welchen Verfahren die Deaktivierung erfolgt sein mag – wie vollwertige Feuerwaffen behandelt, wobei sich die Zuordnung zur anwendbaren Waffenkategorie nicht ändert. Damit ist das schweizerische Recht zwar im Ergebnis strenger als die Richtlinie, welche deaktivierte Feuerwaffen der Kategorie A und B insofern privilegiert, als sie diese den meldepflichtigen Feuerwaffen (Kat. C6) zuordnet. Diese Abweichung ist aber ohne weiteres zulässig, dürfen doch die Staaten über die von der Richtlinie gesetzten Mindeststandards hinausgehen (Art. 3).
- Periodische Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (Kat. A und B): Die Richtlinie verlangt, einmal erteilte Bewilligungen für Waffen der Kategorien A und B in regelmässigen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls zu entziehen und die betroffenen Waffen in der Konsequenz einzuziehen. Diesen Vorgaben entspricht das schweizerische Recht bereits, so dass sich eine Regelung im Waffengesetz erübrigt. Zwar erfolgt in der Schweiz kein förmlicher Entzug der Bewilligung, da eine solche nur für den Erwerb einer Feuerwaffe und nicht für deren Besitz erteilt wird23. Doch ist in diesem Zusammenhang nicht die formelle Ausgestaltung der Bewilligungsverfahren entscheidend, sondern die Tatsache, dass die betreffende Feuerwaffe aus dem Besitz beschlagnahmt werden kann und wird, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Denn der vornehmliche Zweck der periodischen Überprüfung ist es zu verhindern, dass eine Person im Besitz einer Waffe verbleibt, obwohl sich nachträglich Hinderungsgründe ergeben und damit die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Diesem Anliegen trägt Artikel 31 WG vollumfänglich Rechnung. So sind die zuständigen Behörden befugt, eine Feuerwaffe aus dem Besitz einer Person zu beschlagnahmen, wenn sich nachträglich ein Hinderungsgrund im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 WG ergibt.24 Im Weiteren ist die Festlegung eines Prüfungsintervalls von maximal 5 Jahren nicht angezeigt, da die zuständigen kantonalen Behörden im Rahmen eines kontinuierlichen Überwachungssystems jeweils auf einen konkreten Anlass hin die geforderten Überprüfungen vornehmen, was die Richtlinie wie dargelegt25 ausdrücklich zulässt. Seitens des Bundes ist davon auszugehen, dass die zuständigen kantonalen Waffenbehörden so vernetzt sind, dass sie über die in den Kantonen vorliegenden relevanten polizeilichen Informationen verfügen. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, dass den zuständigen kantonalen Waffenbehörden mit dem Inkrafttreten des totalrevidierten Strafregistergesetzes (StRegG26, geplant auf 2020) zudem Strafurteile und hängige Strafverfahren in Zusammenhang mit von Personen gemeldet werden, die im entsprechenden Wohnsitzkanton im Besitz von Waffen sind (Art. 63 StRegG).
- Sichere Aufbewahrung von Feuerwaffen und Munition: Artikel 26 WG legt bereits fest, dass Waffen und Munition sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen sind. Zudem regelt Artikel 28 WG, dass beim Transport von Feuerwaffen, die Waffe von der Munition getrennt zu sein hat. Damit ist dem Sicherheitsgedanken, den Artikel 5a der geänderten EU-Waffenrichtlinie zum Ausdruck bringt, auf gesetzlicher Stufe bereits ausreichend Rechnung getragen.
23 Nach Artikel 12 WG leitet sich der rechtmässige Besitz indirekt aus der Rechtmässigkeit des Erwerbs ab, wofür gegebenenfalls eine Bewilligung (Waffenerwerbsschein oder Ausnahmebewilligung) erforderlich ist. Zudem kennt das schweizerische Recht keine Waffenbesitzkarte, die – ähnlich wie ein Fahrzeugausweis – Auskunft über die Besitzberechtigung an den eingetragenen Waffen gibt.
24 Nach dieser Bestimmung liegt ein Hinderungsgrund vor, wenn die betreffende Person das Mindestalter von 18 Jahren nicht erreicht (Bst. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (Bst. b), Anlass zur Annahme gibt, es bestehe eine mögliche Dritt- oder Selbstgefährdung (Bst. c) oder wegen bestimmter Straftaten im Strafregister eingetragen ist (Bst. d).
25 Vgl. Ziffer 3.3.
26 BBl 2016 4871