Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 17 Seiten
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dung zur Verfügung zu stellen. In der Folge sind diese übermittelten Informationen von den Behörden umgehend ins Waffenregister zu übertragen.
Ferner sieht die Richtlinie neu vor, dass Waffenhändler oder Makler sich weigern dürfen, verdächtige Transaktionen von Munition vorzunehmen (etwa wegen unüblich grosser Menge für den privaten Gebrauch). Tun sie dies, ist die Verweigerung den zuständigen Behörden ebenfalls zu melden (Art. 10 Abs. 2).
Regeln für Handel mittels Fernkommunikationsmittel (Art. 5b)
Die Schengen-Staaten haben sicherzustellen, dass beim Erwerb und Verkauf von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition aller Kategorien über einen Fernabsatzvertrag20 die Identität des Käufers und im Bedarfsfall seine Genehmigung zu überprüfen ist. Diese Überprüfung hat spätestens bei der Lieferung zu erfolgen und zwar durch einen zugelassenen Waffenhändler oder Makler oder eine Behörde. Mit dieser Regelung soll der Gefahr des anonymen Handels über Kanäle wie das Internet, Kleinanzeigen, E-Mail oder Telefon begegnet werden.
Deaktivierung von Feuerwaffen (Art. 10b)
Die geänderte Waffenrichtlinie gibt schliesslich vor, welche Grundsätze im Hinblick auf die endgültige Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen (Deaktivierung) zu beachten sind. Diese Vorgaben gelten allerdings nur für Staaten, die das Institut der Deaktivierung bereits kennen. Eine Pflicht, dieses im nationalen Recht einzuführen, besteht indessen nicht.
3.6 Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen
Mit dem Ziel, die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen weiter zu verbessern, sieht die geänderte EU-Waffenrichtlinie drei neue Massnahmen vor:
- Zum einen werden die bei der Markierung zu beachtenden Vorgaben präzisiert. Neu sind bei der Herstellung, vor dem Inverkehrbringen oder unverzüglich nach der Einfuhr auch alle wesentlichen Bestandteile von Feuerwaffen mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen (Art. 4 Abs. 1). Wesentliche Bestandteile, die zu klein sind, um die vollständige Markierung anzubringen, sind mindestens mit einer Seriennummer oder einem alphanumerischen oder digitalen Code zu markieren (Art. 4 Abs. 2). Diese Vorgaben gelten für neu hergestellte oder neu eingeführte Feuerwaffen. Eine entsprechende Nachmarkierung bereits im Umlauf befindlicher Feuerwaffen ist – mangels einer expliziten Festlegung in der Richtlinie – nicht verlangt.
- Zum anderen wird aufgrund der Langlebigkeit von Feuerwaffen die Aufbewahrungsdauer von Daten, die im computergestützten Waffenregister zu Feuerwaffen und deren Besitzer verzeichnet sind, verlängert. Entsprechende Informationen sind neu über einen Zeitraum von 30 Jahren nach der Vernichtung in den Waffenregistern zu speichern. Dabei soll den zuständigen Behörden (Genehmigungsbehörden, Zollbehörden) während zehn Jahren, den Strafverfolgungsbehörden während 30 Jahren nach der Vernichtung der Waffen Zugriff auf die Daten gewährt werden (Art. 4 Abs. 4).
- Schliesslich wird der Gegenstand des grenzüberschreitenden Informationsaustausches erweitert. Über den bereits bestehenden gegenseitigen Informationspflichten (betreffend die definitive Verbringung von Feuerwaffen in andere Schengen-Staaten sowie im Zusammenhang mit dem Erwerb von Waffen durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat) hinaus verpflichtet die Richtlinie die Staaten, grundsätzlich auch Informationen über gewisse Ablehnungen von Erwerbsgesuchen gegenseitig auszutauschen. Über eine Verweigerung einer Bewilligung ist im Einzelfall dann zu informieren, wenn sie aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person erfolgt ist. Dabei soll der gesamte Informationsaustausch auf elektronischem Wege und nur auf Antrag hin erfolgen. Die genauen technischen wie inhaltlichen Konturen dieses Informationsaustausches stehen indessen noch nicht fest und müssen von der Europäischen Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten erst noch definiert werden (Art. 13 Abs. 4 und 5). Der entsprechende Rechtsakt wird der Schweiz zu gegebener Zeit als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert werden.
4 Umsetzung ins schweizerische Recht
4.1 Umsetzungsbedarf und beantragte Neuregelung
Wegweisend für die vorliegende Revision des Waffengesetzes (WG)21 ist, dass die Vorgaben der geänderten EU-Waffenrichtlinie pragmatisch umgesetzt werden sollen. Das bedeutet, dass der jetzige Rechtsbestand so weit wie möglich gewahrt wird und Lösungen vorgeschlagen werden, die sowohl den Anforderungen der Richtlinie wie auch den nationalen Gegebenheiten gerecht werden und den Verwaltungsaufwand auf ein angemessenes Mass beschränken.
Im Lichte dieser Prinzipien beschränken sich die vorgeschlagenen Änderungen im Waffengesetz auf jene Regelungsgegenstände, die für die Umsetzung der Mindeststandards der Richtlinie zwingend vorgenommen werden müssen. Materielle Rechtsänderungen, die darüber hinausgehen und nicht zwingend umgesetzt werden müssen, bleiben in dieser Vorlage unberücksichtigt. Umfangmässig beschränkt sich der gesetzliche Anpassungsbedarf im Wesentlichen auf folgende Aspekte22:
- hinsichtlich des Katalogs der verbotenen Feuerwaffen (Art. 5 WG), welcher um die halbautomatischen Feuerwaffen der Kategorien A6 bis A8 zu erweitern ist;
20 Als Fernabsatzvertrag gilt jeder Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden (vgl. Art. 2 Ziff. 7 der Richtlinie 2011/83/EU, ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
21 SR 514.54
22 Zu den Einzelheiten siehe die Erläuterungen unter Ziff. 4.2.