Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 17 Seiten
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Die Umsetzung dieser Bestimmung erfolgt im vorliegenden Artikel, der derzeit für Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen lediglich Buchführungspflichten statuiert. Neu soll er auch die vorgesehenen Meldungen an das kantonale Waffenbüro des Wohnsitzkantons regeln. Entsprechend ist die Sachüberschrift des Artikels («Buchführung und Meldepflicht») dahingehend zu ergänzen.
In Absatz 1 wird ergänzt, dass sich neu die Buchführungspflichten auch auf Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität erstrecken. Dabei sind zu solchen Ladevorrichtungen die Informationen zu erfassen, die überhaupt vorliegen. Dies sind insbesondere die Anzahl hergestellter, beschaffter und übertragener Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die Personalien der liefernden und der erwerbenden Person.
In Absatz 1biswird neu die Meldepflicht ans kantonale Waffenbüro geregelt. Als Transaktion werden neben der Beschaffung und dem Verkauf oder sonstigen Vertrieb auch gewerbsmässige Verbringungen ins schweizerische Staatsgebiet, die mit einer Einzelbewilligung nach Artikel 24a verbracht wurden, sowie gewerbsmässige Verbringungen, die mittels einer Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandeile und Munition nach Artikel 24c erfolgt sind, erfasst. Die Meldung hat nur in Fällen zu geschehen, in denen der Erwerber oder die Erwerberin in der Schweiz wohnhaft ist. Die Frist dafür beträgt 10 Tage.
Da die Meldungen an die kantonalen Waffenbüros elektronisch erfolgen, muss hierfür eine geeignete einheitliche Form gefunden werden. Dies erleichtert die Arbeit von schweizweit tätigen Waffenhändlern und erlaubt es gleichzeitig den Kantonen, die Daten effizient in ihre Systeme zu überführen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen soll die bestmögliche Form gewählt werden (z.B. Web-Formular). Dies soll auf Verordnungsstufe geregelt werden. Denkbar wäre auch, dass gewisse Kantone auch den bestehenden Onlineschalter e-Police ausbauen, welcher ja heute schon in Zusammenhang mit Waffenerwerben genutzt wird.
Die geänderte EU-Waffenrichtlinie sieht weiter vor (Art. 10 Abs. 2 RL), dass Waffenhändler und Makler den Abschluss einer Transaktion zum Erwerb vollständiger Munition oder von Munitionsbestandteilen verweigern können, die ihnen aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs nach vernünftigem Ermessen verdächtig erscheint. Tun sie dies, ist die versuchte Transaktion der zuständigen Behörde zu melden. Dieser Vorgabe wird im neuen Absatz 1terRechnung getragen. Dabei gilt es lediglich zu regeln, dass die Kantone eine Behörde zu bezeichnen haben, die entsprechende Meldungen über verdächtige Transaktionen entgegennimmt. Die Möglichkeit einen Abschluss einer Transaktion zu verweigern, besteht nach dem Obligationenrecht bereits heute.
Gliederungstitel vor Artikel 28b
Bis anhin regelte das 7. Kapitel «Ausnahmebewilligungen, Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren». Indem nun zusätzliche Arten von Ausnahmebewilligungen für den Erwerb verbotener Waffen erforderlich sind, rechtfertigt es sich, die Ausnahmebewilligungen in einem separaten Abschnitt 1 zu regeln. Entsprechend ist ein solcher Abschnitt 1 einzufügen.
Artikel 28b
Der Artikel nimmt den materiellen Gehalt des geltenden Artikel 28b auf. Neu ist einzig, dass er nur noch für Nichtfeuerwaffen und Waffenzubehör nach Artikel 5 Absatz 2 zur Anwendung gelangt. Für diese Gegenstände ergibt sich folglich keine Rechtsänderung. Die für Feuerwaffen anwendbaren Regelungen sind neu in den Artikeln 28c bis 28e WG enthalten.
Artikel 28c
Artikel 28c regelt nun die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Feuerwaffen, wesentliche und besonders konstruierte Bestandteile nach Artikel 5 Absatz 1 WG. Ausnahmebewilligungen können nach Absatz 1 wie bisher erteilt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen, keine Hinderungsgründe (Art. 8 Abs. 2 WG) bestehen und die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Absatz 2 präzisiert im Einklang mit Artikel 6 der geänderten EU-Waffenrichtlinie, welche Gründe als achtenswert zu gelten haben. Dies sind berufliche Erfordernisse, worunter insbesondere Schutzaufgaben fallen (Bst. a), sportliches Schiesswesen (Bst. b), Sammlertätigkeit (Bst. c), Erfordernisse der nationalen Verteidigung (Bst. d) oder bildungsbezogene, kulturelle und historische Zwecke (Bst. e) sowie Forschungszwecke.
Absatz 3 regelt die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie das Schiessen an öffentlich zugänglichen Orten (vgl. Art. 5 Abs. 4 und 5 WG). Dieser Sachverhalt ist nicht neu, sondern wurde implizit vom bisherigen Artikel 28b WG erfasst. In Anlehnung an die bisherige Regelung dürfen entsprechende Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn bei der betreffenden Person keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen. Zudem wird klargestellt, dass die Sicherheit durch geeignete Massnahmen gewährleistet sein muss, so dass weder Drittpersonen verletzt werden noch fremdes Eigentum beschädigt oder zerstört wird.
Artikel 28d
Vorliegender Artikel regelt die besonderen Voraussetzungen, die bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Sportschützen zu beachten sind. Die Bestimmung führt die Regelung von Artikel 28c Absatz 2 Buchstabe b näher aus. Nach Absatz 1 dürfen Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, den Besitz das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet an Sportschützen im Einklang mit der geänderten EU-Waffenrichtlinie (Art. 6 Abs. 6) nur für Feuerwaffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c erteilt werden (Kat. A6 und A7).
Mit der Formulierung, dass die Erteilung auf Gegenstände beschränkt ist, die für diesen Zweck tatsächlich benötigt werden, soll der Forderung der geänderten Waffenrichtlinie nachgekommen werden, wonach die betreffende Feuerwaffe die Spezifikationen erfüllen muss, die für eine von einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannte Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
Absatz 2 soll garantieren, dass die Ausnahmebewilligungen nur an Sportschützen erteilt werden, die das sportliche Schiessen auch tatsächlich praktizieren. Als Beleg dafür dient einerseits die Mitgliedschaft in einem Schiessverein. Diese ist aber nicht Pflicht. Kann die betreffende Person auf andere Art und Weise, beispielweise mittels einer Bestätigung des mehrfachen Besuches in einem privaten