Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 17 Seiten

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3.2 Zuordnung zu den Waffenkategorien

Die EU-Waffenrichtlinie teilte Feuerwaffen entsprechend ihrem Gefährlichkeitsgrad bisher in vier Kategorien ein, an die jeweils unterschiedliche Erwerbsvoraussetzungen geknüpft werden: Grundsätzlich «verbotene» Feuerwaffen (Kat. A), die einer Ausnahmebewilligung bedürfen, «genehmigungsbedürftige» Feuerwaffen (Kat. B), die mit einer gewöhnlichen Bewilligung (Waffenerwerbschein) erworben werden können, «meldepflichtige» Feuerwaffen (Kat. C) und «sonstige Feuerwaffen» (Kat. D), deren Erwerb und Besitz – ausser dem Mindestaltererfordernis – keinerlei Restriktionen unterliegt.17

Mit der geänderten EU-Waffenrichtlinie wird diese Zuordnung der einzelnen Feuerwaffentypen (Anhang I) in zweierlei Hinsicht modifiziert:

Erweiterung des Katalogs der «verbotenen» Waffen (Kat. A)

Bestimmte halbautomatische Feuerwaffen, die bisher der Kategorie B (bewilligungspflichtige Waffen) zugeordnet waren, werden aufgrund ihres Gefährdungspotentials neu in die Kategorie A überführt. Dies gilt für folgende Waffentypen:

- automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden (neu Kat. A6; darunter fallen insbesondere die nach dem Militärdienst zu Eigentum abgegebenen Sturmgewehre 57 und 90);

- halbautomatische Faust- und Handfeuerwaffen für Zentralfeuermunition, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 (Faustfeuerwaffen) beziehungsweise 11 Patronen (Handfeuerwaffen) abgegeben werden können (Kat. A7)18; sowie

- halbautomatische Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können (Kat. A8).

Aufgrund der Umkategorisierung bedarf es zum Erwerb dieser Feuerwaffen inskünftig einer Ausnahmebewilligung (Art. 6). Aktuelle Besitzer solcher Waffen können sich ihren Besitz jedoch bestätigen lassen, wenn sie diese seinerzeit rechtmässig (d.h. nach den damals geltenden Voraussetzungen) erworben haben und diese eingetragen sind (Art. 7 Abs. 4a).

Abschaffung der Kategorie der «sonstigen» Feuerwaffen (Kat. D)

Die Kategorie D der sonstigen Feuerwaffen wird abgeschafft und in die Kategorie C der meldepflichtigen Feuerwaffen übertragen. Dieser Kategorie waren lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen zugeteilt. Entsprechend bestehen inskünftig nur noch drei Waffenkategorien, wie dies im schweizerischen Waffenrecht bereits bisher der Fall war.

3.3 Erwerb und Besitz von Feuerwaffen

Die Überarbeitung der Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen war eines der zentralen Revisionsziele der Kommission. Gemessen an deren ursprünglichen Vorschlägen bleibt die inhaltliche Tragweite der schliesslich beschlossenen Vorschriften beschränkt, auch wenn einige wesentliche Neuerungen zu verzeichnen sind. Im Einzelnen ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:

Präzisierung der Erwerbsvoraussetzungen für Waffen der Kategorie A (Art. 6)

Wie bisher sind der Erwerb und der Besitz der gefährlichsten Feuerwaffen der Kategorie A verboten (Art. 6 Abs. 1). Sie sollen nur in begründeten Ausnahmefällen gekauft, besessen oder gehandelt werden dürfen. Während die geltende Richtlinie eine offene Formulierung enthält und die Regelung der möglichen Erwerbsfälle den einzelnen Staaten überlässt, werden neu die möglichen Erwerbszwecke für Waffen der Kategorie A ausdrücklich und abschliessend genannt. Eine Ausnahmebewilligung kann inskünftig erteilt werden, wenn die fragliche Waffe im Hinblick auf bestimmte Schutzaufgaben (die Richtlinie nennt den Schutz der Sicherheit kritischer Infrastruktur, der kommerziellen Schifffahrt, von Werttransporten und sensiblen Anlagen), zum Zwecke der nationalen Verteidigung oder zu bildungsbezogenen, kulturellen, Forschungs- und historischen Zwecken benötigt wird (Art. 6 Abs. 2).

Darüber hinaus werden für bestimmte Personengruppen (Sammler und Museen sowie Sportschützen) Sondertatbestände geschaffen, die jeweils spezifische Auflagen vorsehen:

- Waffensammler, d.h. Personen, welche Feuerwaffen der Kategorie A ausdrücklich zu Sammelzwecken erwerben möchten (ein Erwerb bleibt auch Sammlern für einen anderen Zweck möglich), dürfen solche Feuerwaffen erwerben, sofern sie nachweisen, dass sie die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Gefahren getroffen haben und insbesondere für eine sichere Aufbewahrung der sich in ihrem Besitz befindlichen verbotenen Feuerwaffen sorgen. Ferner müssen sie alle in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen der Kategorie A in einem Verzeichnis erfassen, auf das die nationalen zuständigen Behörden zugreifen können (Art. 6 Abs. 3). Hinsichtlich des Sammelns von Feuerwaffen der Kategorien B und C gelten diese neuen Vorschriften nicht.

- Sportschützen darf der Erwerb von Feuerwaffen der Kategorien A6 und A7 ebenfalls gestattet werden, wenn sie die entsprechenden Waffen für die Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Sie müssen zu diesem Zweck belegen, dass sie tatsächlich im Schiesssport aktiv sind (d.h. an Schiesswettbewerben teilnehmen oder aktiv dafür üben). Zudem dürfen keine Hinderungsgründe vorliegen, die gegen den Besitz sprechen (Art. 6 Abs. 6 Uabs. 1). In diesem Zusammenhang stellt die Richtlinie klar, dass auch die ehemalige Ordonnanzwaffe (es handelt sich dabei um eine verbotene Feuerwaffe der Kategorie A6), die während des Militärdienstes genutzt wurde, beim Ausscheiden aus dem Militär in diesem Rahmen weiterhin zu Eigentum übernommen und für das sportliche Schiessen verwendet werden kann (Art. 6 Abs. 6 Uabs. 1 in fine).

Wie bereits teilweise erwähnt, gelten die dargestellten Neuerungen nur für Waffen, die der Kategorie A zugerechnet werden. Demgegenüber bleiben die geltenden Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen der Kategorien B (genehmigungspflichtige Waffen) und C (meldepflichtige Feuerwaffen) unverändert bestehen, werden doch die einschlägigen Vorschriften der

17 Vgl. hierzu die Botschaft «Bilaterale II», BBl 2004 5965, Ziff. 2.6.4.6.1

18 Bei diesen Feuerwaffen kommt es also entscheidend auf das Aufnahmevermögen der Ladevorrichtung an. Sind halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit einer Ladevorrichtung mit einer Kapazität von 20 bzw. 10 Patronen oder weniger bestückt, so verbleiben sie in der Kategorie B und können wie bisher mit einem Waffenerwerbsschein erworben werden. Für alle anderen Feuerwaffen der Kategorie A ist die Kapazität der Ladevorrichtung irrelevant.