Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 17 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Im Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA)1 hat sich die Schweiz gegenüber der EU grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA). Die Übernahme eines neuen Rechtsakts erfolgt dabei in einem besonderen Verfahren, welches die Notifikation der Weiterentwicklung durch die zuständigen EU-Organe und die Übermittlung einer Antwortnote seitens der Schweiz umfasst.
Am 17. Mai 2017 haben das Europäische Parlament und der Rat der EU die Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen2 (im Folgenden auch: geänderte EU-Waffenrichtlinie) verabschiedet und am 31. Mai 2017 wurde der Schweiz dieser Rechtsakt als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert.
Gestützt auf die Verpflichtungen aus dem SAA hat der Bundesrat am 16. Juni 2017 die Übernahme und Umsetzung der geänderten EU-Waffenrichtlinie unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung beschlossen. Folgerichtig hat er am selben Tag dem Rat der EU in seiner Antwortnote die Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 nur unter Vorbehalt der «Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen» notifiziert (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). Die Schweiz verfügt nun über eine Frist von maximal 2 Jahren, ab Notifikation der Richtlinie durch die EU um das innerstaatliche Genehmigungs- und Gesetzgebungsverfahren abzuschliessen. Die Frist läuft am 31. Mai 2019 ab.
1.2 Verlauf der Verhandlungen und Ergebnis
Die Richtlinie (EU) 2017/853 ist das Ergebnis einer schwierigen Kompromissfindung zwischen dem Rat und den Forderungen des Europäischen Parlaments. Unter dem Eindruck der Pariser Terroranschläge vom 13. November 2015 und auf Druck der EU-Justiz- und Innenminister legte die Europäische Kommission – zeitlich früher und inhaltlich ehrgeiziger als ursprünglich geplant – bereits am 18. November 2015 einen Vorschlag für eine Anpassung der geltenden EU-Waffenrichtlinie3 vor. Noch unter luxemburgischer Ratspräsidentschaft Ende 2015 begannen die Verhandlungen im Rat und wurden bis zuletzt mit Hochdruck geführt. Auf Expertenstufe fanden die Beratungen in der Ratsarbeitsgruppe GENVAL4 statt, wobei zwischenzeitlich auch der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (COREPER) sowie der Ministerrat (Rat der Justiz- und Innenminister, JAI-Rat) in die Diskussionen einbezogen wurden. Bereits am 10. Juni 2016 wurden die Beratungen im Rat abgeschlossen. Im Rahmen der daran anschliessenden Trilog-Verhandlungen, die seitens des Rates von der slowakischen Präsidentschaft geführt wurden, konnte sich der Rat mit dem Europäischen Parlament am 22. Dezember 2016 auf einen politischen Kompromiss einigen. Formal verabschiedet wurde die geänderte EU-Waffenrichtlinie schliesslich am 17. Mai 2017.
Gestützt auf ihre Beteiligungsrechte als assoziierter Schengen-Staat (Art. 4 SAA) brachte die Schweiz ihre Anliegen bei den Beratungen im Rat aktiv ein und versuchte, die anderen Schengen-Staaten und später auf informellem Wege auch die grossen Parteien im Europäischen Parlament für die schweizerischen Eigenheiten und Traditionen im Schiesswesen zu sensibilisieren. Als Resultat dieser Bemühungen kann gewertet werden, dass die Vorlage, obwohl die Europäische Kommission ihre Anliegen während der Debatte vehement verteidigte, in vielen Bereichen abgeschwächt wurde. So verzichtet die Richtlinie beispielsweise auf ein absolutes Verbot des Privatbesitzes der gefährlichsten Feuerwaffen (automatische wie halbautomatische Waffen) oder auf die Einführung obligatorischer medizinischer und psychologischer Tests als generelle Voraussetzung für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen. Ausserdem lässt es die Richtlinie explizit zu, dass Angehörige der Armee nach Dienstende die Armeewaffe mit dem dazugehörigen Magazin weiterhin zu Eigentum übernehmen und für das sportliche Schiessen nutzen können.
1.3 Überblick über den Inhalt der geänderten EU-Waffenrichtlinie
Mit der Richtlinie (EU) 2017/853 werden die Vorschriften der EU-Waffenrichtlinie, welche die Kontrolle des (privaten) Erwerbs und Besitzes von Feuerwaffen sowie deren Verbringen in einen anderen Schengen-Staat regelt und welche die Schweiz seinerzeit im Rahmen der Genehmigung des SAA übernommen hatte5, in verschiedenen Punkten weiter präzisiert und teilweise auch mit neuen Vorgaben ergänzt. Die Anpassungen sind zum einen vor dem Hintergrund der Terroranschläge in Paris, Brüssel und Kopenhagen im Jahr 2015 zu sehen, zum anderen berücksichtigen sie auch Reformanliegen, welche die Europäische Kommission schon früher formuliert hatte6, um die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen zu verbessern und deren missbräuchliche Verwendung verstärkt zu bekämpfen. Die wichtigsten Neuerungen lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen (vgl. hierzu ausführlich Ziff. 3):
- Ausdehnung des Anwendungsbereichs und Begriffspräzisierungen (Art. 1): Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie wird punktuell erweitert, um Gegenstände, die leicht in Feuerwaffen um- oder rückgebaut werden können, zu erfassen. Entsprechend werden Feuerwaffen, die zum Abfeuern von Platzpatronen (sog. Salut- sowie akustische Waffen) oder von Reizstoffen, aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition umgebaut worden sind sowie Nichtfeuerwaffen, die allein zum Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen etc. ausgelegt sind (sog. Schreckschuss- und Signalwaffen) vom Anwendungsbe-
1 SR 0.362.31
2 Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51 (zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/51/EG, ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5).
3 Siehe Fn. 2.
4 Ratsarbeitsgruppe „Allgemeine Angelegenheiten einschliesslich Bewertung“.
5 Vgl. Anhang B SAA.
6 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Oktober 2013 «Schusswaffen und die innere Sicherheit der EU: Schutz der Bürger und Unterbindung des illegalen Handels», KOM (2015) 185 final; Bericht der Kommission vom 18. November 2015 «REFIT-Bewertung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991, geändert durch die Richtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008, über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen», KOM (2015) 751 endg.