Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 17 Seiten

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5 Auswirkungen

5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

Die technische Umsetzung des in Artikel 32a vorgesehenen Informationsaustausches zwischen den Schengen-Staaten wird aktuell von der EU noch erarbeitet. Aufgrund des aktuellen Stands der Arbeiten ist aber davon auszugehen, dass der Bund (EJPD/fedpol) eine Anbindung an ein System der EU wird realisieren müssen. Für diese Arbeiten ist mit Investitionskosten von schätzungsweise rund CHF 350‘000 in den Jahren 2019 und 2020 sowie Betriebskosten ab 2020 von etwa CHF 40‘000 zu rechnen. Verlässliche Kostenfolgenschätzungen sind allerdings erst möglich, wenn der Inhalt des entsprechenden Durchführungsrechtsaktes der Kommission bekannt ist. Die Kosten können aus aktueller Sicht durch das EJPD getragen werden.

Personelle Auswirkungen sind demgegenüber nicht zu erwarten.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Nach Artikel 38 WG vollziehen die Kantone das Waffengesetz. Die kantonalen Waffenbüros werden den rechtmässigen Besitz von Feuerwaffen, die neu in die Kategorie der verbotenen Waffen fallen, zu bestätigen haben (siehe dazu Ausführungen zu Art. 42b WG). Mit den vorgesehen Ausnahmen, im Rahmen derer von der Bestätigungspflicht abgesehen werden kann (siehe Abs. 2), dürfte sich aber die Anzahl zu erteilender Bestätigungen in Grenzen halten. Zudem wird die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den Neuerwerb verbotener Waffen (im Vergleich zur bisherigen Erteilung von Waffenerwerbsscheinen) insofern für die kantonalen Waffenbüros aufwändiger, als Sportschützen sowie Museen und Sammler zusätzliche Nachweise zu erbringen haben. Die Prüfung dieser Unterlagen dürfte das Verfahren zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen verlängern. Weiter müssen die Kantone die Voraussetzungen schaffen, die Meldungen über Transaktionen der Waffenhändler und Makler gemäss Artikel 21 Absatz 1bisWG entgegen zu nehmen und in den kantonalen Informationssystemen zwecks Nachvollziehbarkeit des Werdegangs einer Waffe zu speichern. Dies wird Anpassungen in den kantonalen Informationssystemen sowie im harmonisierten Informationssystem gemäss Artikel 32a Absatz 3 WG nach sich ziehen. Die ebenfalls von der geänderten EU-Waffenrichtlinie vorgesehene Datenaufbewahrungsdauer bis 30 Jahre nach Vernichtung der Feuerwaffe wird ebenfalls Anpassungen in den kantonalen Informationssystemen nach sich ziehen. Diese Kosten können heute noch nicht beziffert werden. Eine Kostenschätzung muss in Zusammenarbeit mit den Kantonen noch erarbeitet werden.

Damit werden die neuen Bestimmungen bei den kantonalen Vollzugsbehörden nach Inkrafttreten jedenfalls vorübergehend bezüglich der Erteilung von Bestätigungen gemäss Artikel 42b WG zu einem personellen Mehraufwand führen.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt

Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen unterliegen neu erweiterten Buchführungspflichten, indem auch über Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität Buch zu führen sein wird (siehe dazu Ausführungen zu Art. 21 WG). Ferner unterliegen sie neu einer Meldepflicht ans kantonale Waffenbüro über erfolgte Transaktionen, wenn die Erwerber oder Erwerberinnen in der Schweiz Wohnsitz haben. Dafür stehen ihnen 10 Tage zur Verfügung (siehe auch dazu die Ausführungen zu Art. 21 WG). Diese zusätzlichen Pflichten dürften aber für die Volkswirtschaft kaum von Bedeutung sein.

Indem bezüglich Sportschützen darauf verzichtet wird, im Hinblick auf den Erwerb und Besitz von Waffen der Kategorie A6 und A7 ausschliesslich auf den Nachweis der Vereinsmitgliedschaft abzustellen, sind keine direkten Auswirkungen auf die Gesellschaft zu erwarten.

Ebensowenig haben die Anpassungen Auswirkungen auf die Umwelt.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 199930 (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (siehe auch Art. 24 Abs. 2 ParlG31 und Art. 7a Abs. 1 RVOG32), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft.

Die Änderungen des Waffengesetzes stützen sich auf Artikel 107 Absatz 1 BV, welcher den Bund beauftragt, Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erlassen.

6.2 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

Der Notenaustausch kann unter den Bedingungen nach den Artikeln 7 und 17 SAA gekündigt werden. Die Übernahme der Richtlinie sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Die vorliegend mittels Notenaustausch übernommene geänderte EU-

30 SR 101

31 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG), SR 171.10.

32 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG),SR 172.010.