Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 27 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Ergebnisbericht zur VVEA

4 Ergebnisbericht zur Abfallverordnung

4.1 Ausgangslage

Die Inkraftsetzung der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600) per 1. Januar 2016 hat auch zu Änderungen im Bereich ´Entsorgung von Holzaschen´ geführt. So konnte bis am 31. Dezember 2015 die reine Rost-/Bettasche6 von naturbelassenem Holz aus Wald und Sägereien ohne Analysen auf einer Inertstoffdeponie7 abgelagert werden, sofern ihr Anteil höchstens fünf Gewichtsprozente der jährlich abgelagerten Abfälle ausmachte.

Mit der neuen Verordnung wurde diese Regelung aufgehoben. Diese Änderung erfolgte nach der Anhörung der TVA-Revision im Jahr 2015 auf Antrag der Kantone und einzelner Branchenverbände, was die Holzbranche überraschte.

Der VVEA-Änderungsvorschlag, der in die Vernehmlassung geschickt wurde, besagt, dass Rost-Bettaschen von naturbelassenem Holz während einer Übergangsfrist von fünf Jahren auf dem Deponietyp B abgelagert werden kann, auch wenn die jeweiligen CrVI-Grenzwerte nicht eingehalten sind. Alle anderen Holzaschen sollen auf dem Deponietyp D abgelagert werden, allerdings ist dabei der TOC-Grenzwert von 20‘000 mg/kg einzuhalten.

4.2 Eingegangene Stellungnahmen

Insgesamt gingen 93 Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen der VVEA ein. Sie stammen in erster Linie von den 26 Kantonen und einem Teil der Holzenergiebranche (HEB8), die 46 identische Stellungnahmen abgab. Die BPUK und die SP nahmen ebenfalls Stellung. Zudem geäussert haben sich 19 eingeladene Organisationen sowie nicht direkt konsultierte Organisationen. Zehn Organisationen (Ecoswiss, SGV, SUVA, FKS, VKF, Unige, Arbeitgeberverband, FRC, scienceIndustries und SKS) verzichteten auf eine Stellungnahme.

4.3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

4.3.1 Allgemeine Bemerkungen

Die grosse Mehrheit der Kantone lehnt die Möglichkeit, Holzaschen auf dem Deponietyp B während einer Übergangsfrist von fünf Jahren ablagern zu können, ab. HEB sieht die Ablagerung auf dem Deponietyp B nur als Ausnahme und auch nur dann, wenn es durch die Ablagerung der Holzaschen zu keiner Gefährdung des Grundwassers kommen kann. Der vorgeschlagenen Ablagerungsmöglichkeit für Holzaschen auf dem Deponietyp D wird dagegen mit grosser Mehrheit befürwortet. Nur drei Vernehmlassungsteilnehmende haben diesen Vorschlag abgelehnt. HEB schlägt neu die Ablagerung auf dem Deponietyp E mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren vor. Fünf Kantone und drei weitere Vernehmlassungsteilnehmende schlagen ebenso die Ablagerung auf Deponietyp E vor, allerdings ohne Übergangsfrist. Der SSV lehnt die Änderung der VVEA gesamthaft ab.

4.3.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln

4.3.2.1 Artikel 24

Es handelt sich um eine Korrektur der französischen Übersetzung des Artikels, welche nicht genau dem deutschen Originaltext entsprach. Die vorgeschlagene Anpassung wird begrüsst.

6 Asche, die dem Feuerungsraum entnommen wird, ohne Flugascheanteile

7 Begriff gemäss der bis Ende 2015 gültigen Technischen Verordnung über Abfälle TVA. In der VVEA neu: Deponietyp B.

8 HEB (HES (Holzenergie Schweiz), SVUT (Schweizerischer Verband für Umwelttechnik), AEK Pellets, AELSI, AGROLA, BMK Otelfingen, BKW, BWSo, EH, Feusuisse, ForêtNE, Forstbetrieb AG, Forstbetrieb Wagenrain, Heitzmann, HHE, Holzenergie EM, Holzenergie FA, Holzenergie GR, Holzenergie NS, Holzenergie TG, HIS, HPS, HW-R, LIGNO, Lignum, Lignum TG, proPellets, REAWAG, Sägereiverband BE, Schafisheim, Schmid Energy, SELVA, SEON AG, SFIH, TB Seon, VSSM, Wald AP, Wald GL, Wald K+, Wald OW, Wald Schweiz, Wald SG, Wald SH, Wald Thurgau, HWG, Wald ZH) 17/27 054.11-00022/00004/00003/R323-0684