Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 27 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Ergebnisbericht zur StFV
2.3.2.4 Absatz 4
Die Änderung dieses Absatzes wird von 16 Kantonen und 24 weiteren Teilnehmenden gutgeheissen. Neun Kantone (AG, BE, BL, FR, SH, SO, UR, VD, ZG) und zwei weitere Teilnehmende (BPUK, SSI) sprechen sich dagegen aus.
Die folgenden Teilnehmenden lehnen die Änderung ab und bringen ergänzende Hinweise an oder formulieren Änderungsanträge:
Die BPUK und drei Kantone (AG, BL, ZG) möchten Artikel 11a in der bisherigen Formulierung belassen und lehnen daher die vorgeschlagene Änderung ab. Ihrer Ansicht nach:
o ist der Begriff «Beratung» irreführend und zu wenig genau definiert. Daraus ableitbare Ansprüche wären für die Vollzugsbehörden mit erheblichem Mehraufwand verbunden;
o widerspricht die Idee, dass Planer und Bauherren von der Vollzugsbehörde eine detaillierte Beratung erhalten sollen, dem Grundsatz der Gewaltenteilung; o werden die Bauherren bereits heute bei Bedarf von der Vollzugsbehörde in einem sinnvollen Rahmen «beraten»;
o setzt der vorgesehene Prozess voraus, dass die Vollzugsbehörde aktiv auf die Bauherren zugeht, und zwar zu einem möglichst frühen, aber unbekannten Zeitpunkt. Dieses Verfahren sei nicht praktikabel, weil die Vollzugsbehörde meist erst dann von einem Bauprojekt erfahre, wenn das Baugesuch eingehe. Zwei der drei genannten Kantone (AG, BL) beantragen für den Fall, dass die vorgeschlagene Änderung trotzdem in Kraft gesetzt wird, die Formulierung so zu ändern, dass die zuständige Vollzugsbehörde und nicht die kantonale Vollzugsbehörde den Bauherren berät.
Nach Ansicht des Kantons SH lässt die Einfügung von Absatz 4 zu viel Interpretationsspielraum. Er beantragt, diesen Absatz ersatzlos zu streichen. Sollte die vorgeschlagene Änderung trotzdem in Kraft treten, seien folgende Anpassungen zwingend:
o Der Ausdruck «berät» sei zu ersetzen oder in der StFV zu definieren und abzugrenzen.
o Die Formulierung «Die kantonale Vollzugsbehörde» sei zu ersetzen durch «Die zuständige Vollzugsbehörde».
Der Kanton UR lehnt die Änderung ab und möchte Artikel 11a in der bisherigen Formulierung belassen. Sollte die Revision dennoch in Kraft treten und erhebliche Mehraufwendungen nach sich ziehen, müsse der Bund sich am Vollzugsaufwand beteiligen.
Nach Ansicht des Kanons VD könnte die Änderung einen Interessenkonflikt mit sich bringen, weil die kantonale Behörde nicht gleichzeitig Kontrollbehörde und beratendes Organ sein könne. Zudem sei die Formulierung missverständlich und könne folglich zu Fehlinterpretationen führen.
Die folgenden Teilnehmenden heissen die Änderung gut, bringen aber noch ergänzende Hinweise an oder formulieren Änderungsanträge:
Eine politische Partei (SP) vertritt die Auffassung, dass die kantonalen Vollzugsbehörden die Bauherren möglichst proaktiv beraten sollten.
Der Kanton ZH beantragt, dass in künftigen Vollzugshilfen anstelle einer Beratungspflicht für Bauherren ein Recht auf Beratung zu formulieren ist.
Ein Wirtschaftsvertreter (VSLF) findet, die Baubewilligungsbehörden sollten ebenfalls in den Beratungsprozess einbezogen werden.
Der Kanton OW ist der Ansicht, dass die Verantwortung und die Kosten für die Beratung nicht auf die Kantone abgewälzt, sondern von den Bauherren getragen werden sollten, da sie die Verursacher seien. Er beantragt, dass die Bauherren
7/27 054.11-00022/00004/00003/R323-0684