Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 27 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Ergebnisbericht zur VVEA

Der Kanton OW beantragt die Einführung der Ablagerungsmöglichkeit auf dem Deponietyp E als Ausnahme, die durch den Kanton zu bewilligen ist.

Der Kanton VS beantragt die Möglichkeit in Ausnahmefällen weitere Deponietypen (Artikel 35 VVEA) mit Zustimmung des BAFU einführen zu können.

Der Kanton ZH beantragt die Prüfung und die Schaffung von Rahmenbedingungen, die es Unternehmen mit 250 und mehr Vollzeitstellen und einem weit verzweigten Filialnetz erlauben, bei Bedarf ihre Abfälle zusammen mit den Siedlungsabfällen der Gemeinden zu entsorgen. Dies steht im Zusammenhang mit der Definition „Siedlungsabfälle“ im Artikel 3a VVEA.

SOBV beantragt, dass Holzaschen weiterhin in KVA entsorgt werden können.

4.3.4 Beurteilung der Umsetzung

4.3.4.1 Stellungnahme der Kantone

Die grosse Mehrheit der Kantone vertritt die Auffassung, dass die vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 52a der VVEA nicht umgesetzt werden können. Die vorgesehenen Regelungen für die Ablagerung von Holzaschen auf dem Deponietyp D sollten indes zu keinen Problemen in der Umsetzung führen. Eine wichtige Bedeutung kommt dabei der noch zu erarbeitenden Vollzugshilfe zur VVEA zu, denn hier soll der Einbau der Holzaschen im Detail geregelt werden. Deponien des Typs D sind über die ganze Schweiz nicht flächendeckend verteilt, daher wird von fünf Kantonen (BE, JU, NW, OW und VD) die Möglichkeit zur Holzaschenablagerung auf dem Deponietyp E beantragt. Damit würden 28 weitere Deponien für die konforme Entsorgung von Holzaschen zur Verfügung stehen.

4.3.4.2 Stellungnahme anderer Vollzugsträger

Die Holzenergiebranche hat erkannt, dass die Ablagerung von Holzaschen auf dem Deponietyp B mit einer Gefährdung der Umwelt, insbesondere dem Grundwasser, einhergehen kann. Zudem gibt nur eine kleine Anzahl von Deponiebetreibern, die die Holzaschen heute noch entgegennehmen. Somit ist dies kein langfristig gesicherter Entsorgungsweg für die Holzaschen und trägt nur wenig für die wichtige Entsorgungssicherheit für die Holzenergiebranche bei. Daher hat die Branche den vorgeschlagenen Regelungen in der Vernehmlassung nur zugestimmt, wenn die Ablagerung auf dem Deponietyp B eine Ausnahme bzw. Einzelfall ist und dabei das Grundwasser durch die Schadstoffe der Holzaschen nicht beeinträchtigt wird. Die Holzenergiebranche sieht die zukünftigen Entsorgungsmöglichkeiten für Holzaschen in der Ablagerung auf den Deponietypen D und E und beantragt, dass keine kostentreibenden Anforderungen für eben diese Ablagerungsmöglichkeiten festgelegt werden.

19/27 054.11-00022/00004/00003/R323-0684