Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 27 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Ergebnisbericht zur StFV

ablehnen, zeigen sich in vier Stellungnahmen zahlreiche Übereinstimmungen im Wortlaut (BPUK, AG, BL, ZG).

Die folgenden Teilnehmenden lehnen die Änderung ab und bringen ergänzende Hinweise an oder formulieren Änderungsanträge:

 Die BPUK und drei Kantone (AG, BL, ZG) möchten Absatz 1 in der bisherigen Formulierung belassen und lehnen daher die vorgeschlagene Änderung ab. Ihrer Ansicht nach:

o ist die Störfallvorsorge in «raumwirksamen Tätigkeiten» durch etablierte Prozesse bereits ausreichend, d. h. soweit dies zweckmässig und wirkungsvoll ist, abgedeckt;

o hat die Ausweitung von Absatz 1 zur Folge, dass die kantonalen Vollzugsbehörden nicht nur bei Baugesuchen, sondern auch bei Konzessionen, Rodungen usw. Stellung nehmen müssten;

o kann der Ausdruck «berücksichtigen» missverständlich sein und folglich zu Fehlinterpretationen führen;

o ist mit einem erheblichen Mehraufwand für die Vollzugsbehörden zu rechnen; o kommt die Koordination zu spät, weil die vorgeschlagene Anpassung auf das Baubewilligungsverfahren in rechtskräftigen Bauzonen zielt.

Zwei der drei genannten Kantone (AG, BL) beantragen zusätzlich, auf die Einfügung von Absatz 4 zu verzichten, falls die vorgeschlagene Änderung trotzdem in Kraft gesetzt wird.

 Der Kanton UR lehnt die Änderung aus raumplanerischer Sicht ab. Sollte die Revision dennoch in Kraft treten und erhebliche Mehraufwendungen nach sich ziehen, müsse der Bund sich am Vollzugsaufwand beteiligen.

 Zwei Kantone (UR, VD) sind der Ansicht, der Ausdruck «berücksichtigen» sei missverständlich und könne folglich zu Fehlinterpretationen führen.

 Zwei Kantone (BE, VD) lehnen die Vorlage insbesondere deshalb ab, weil sie davon ausgehen, dass mit einer Anpassung von Absatz 1 der Aufwand für die Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung erheblich zunähme.

 Nach Ansicht des Kantons FR lässt die Erweiterung des Absatzes mit «sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten» nicht klar erkennen, welches Ziel im Zusammenhang mit dem Koordinationsbedarf bei Baugesuchen angestrebt wird.

 Die SSI erachtet die Erweiterung des Absatzes «sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten» aus rechtsstaatlicher Sicht als problematisch, weil dadurch die Rechte der Grundeigentümer in Frage gestellt werden könnten. Zudem geben sie zu bedenken, dass die Änderung einen erheblichen administrativen Aufwand mit sich bringen kann, weil die Vollzugsbehörde sämtliche Baugesuche in den Konsultationsbereichen hinsichtlich einer erheblichen Erhöhung des Risikos prüfen müsste.

Die folgenden Teilnehmenden heissen die Änderung gut, bringen aber noch ergänzende Hinweise an oder formulieren Änderungsanträge:

 Der Kanton GE weist darauf hin, dass die französische Fassung der Änderung von Absatz 1 einige Ausdrücke enthalte, die vom Wortlaut der bisherigen Fassung abwichen. Damit könne sich der Sinn verändern, und eine Abweichung vom bisherigen Wortlaut sei nicht angezeigt, wenn keine Sinnänderung beabsichtigt sei.

 Der Kanton LU beantragt, in Absatz 1 den Zusatz «unter Wahrung der Möglichkeit einer Interessenabwägung» einzufügen, und weist darauf hin, dass die Formulierung «zu berücksichtigen» missverständlich sei.

Die übrigen Teilnehmenden haben keine Bemerkungen zu dieser Bestimmung oder akzeptieren sie vorbehaltlos.

6/27 054.11-00022/00004/00003/R323-0684