Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 27 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Ergebnisbericht zur CO2-Verordnung
unverhältnismässig aufwändig ein und sieht damit das Prüfprinzip der Wesentlichkeit4 als verletzt an. Aus Sicht von KliK können die Projektemissionen aus diesen beiden Quellen mit einer vereinfachten Methode bestimmt werden, soweit diese Verbräuche weniger als 5 Prozent der Emissionsreduktionen ausmachen.
3.3.3 Weitere Vorschläge und Bemerkungen Anrechnung von ausländischen Emissionsverminderungen
Der Kanton ZG findet, dass eine Aufhebung der Beschränkung auf inländische Projekte zu prüfen sei und ausländische Emissionsverminderungen ebenfalls anrechenbar sein sollen. Dies, um ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen bei der Beschaffung von Kompensationsleistungen zu erreichen. Weiter gibt der Kanton ZG zu bedenken, dass aufgrund des pauschalen Emissionsfaktors bei der Standardmethode Wärmeverbünde weniger inländische Emissionsverminderungen angerechnet würden, was durch die Zulassung ausländischer Emissionsverminderungen ausgeglichen werden könne.
Anrechenbarkeit und Inwertsetzung von Waldsenkenleistungen
WaldSchweiz und die kantonalen Waldverbände der Kantone ZG, SG, BL, BS, VS und GL fordern, dass gesetzliche Möglichkeiten für die Anrechenbarkeit der Waldsenken-Leistungen und für die Inwertsetzungsmöglichkeit durch die Waldbesitzer geschaffen werden. Sie nehmen dabei nicht nur Bezug auf den vorliegenden Vorschlag zur Teilrevision der aktuell geltenden CO2-Verordnung, sondern vielmehr auf die vom Bundesrat am 1. Dezember 2017 überwiesene Botschaft zur Totalrevision des CO -Gesetzes für die Zeit nach 20205. Die blosse
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Erwähnung der Thematik in der Botschaft des Bundesrates zur CO2-Gesetzgebung nach 2020 reiche nicht aus, da die Erwähnung allein keine Rechtswirkung entfalte.
Aus Sicht von WaldSchweiz und den genannten Kantonalverbänden ist die durchgehende, klare Trennung zwischen den CO2-Effekten des Waldes und der Waldwirtschaft von denen der Holzwirtschaft und der Holzverwertung zwingend notwendig. Dies, da sowohl Waldwirtschaft als auch Holzwirtschaft einen wesentlichen Beitrag zur Reduktion des CO2-Gehalts der Atmosphäre leisteten indem einerseits die Neufreisetzung von fossil gebundenem CO2 reduziert würde und andererseits vermehrt CO2 in die Senken „Wald“ und „verbautes Holz“ eingelagert würde.
Vereinfachungen
Der SVUT stuft das System immer noch als unverhältnismässig komplex und daher aufwändig ein und kann kaum Verbesserungen identifizieren. Ergänzend dazu fordert der sbv-usp, dass die Methoden und Vorlagen insbesondere für Projekte im Bereich Landwirtschaft praxistauglich sein müssen. Einige Kantone, Organisationen und Unternehmen, darunter CBA, fordern, dass die Neuerungen weder bestehende Projekte nicht benachteiligen, noch zusätzlichen Aufwand mit sich bringen dürfen. Im Gegensatz dazu fordert die UNIGE, dass bei grossen Projekten pauschale Faktoren durch gemessene Werte ersetzt werden müssten. Noch weiter geht Swisscom ES indem das Unternehmen darauf hinweist, dass letztlich jede Anlage individuell berechnet werden müsse.
3.3.4 Beurteilung der Umsetzung
3.3.4.1 Stellungnahme der Kantone
Auch wenn die verbindlichen Vorgaben grossmehrheitlich begrüsst werden, da sie sich positiv auf die Transaktionskosten auswirken und die Gleichbehandlung verbessern würden, weisen unter anderem die Kantone BE, GL und GR darauf hin, dass alleine mit der neu eingeführten
4 Dieses Prinzip besagt, dass die im Projekt oder Programm verwendete Methode zum Nachweis der Emissionsverminderungen lediglich sicherstellen muss, dass eine wesentliche Fehleinschätzung ausgeschlossen werden kann.
5 BBl 2018 247, 17.071 15/27 054.11-00022/00004/00003/R323-0684