Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 27 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Ergebnisbericht zur CO2-Verordnung
Geltungsbereich (ETH-Rat) und zur Gebührensenkung (SVUT). Die Krebsliga hebt die positiven Nebeneffekte für die Luftqualität durch Reduktion der Verbrennung fossiler Energieträger aufgrund vermehrter Nutzung von Abwärme hervor.
Unternehmen
Die Gruppe der Unternehmen umfasst auch Teilnehmende, wie die Betreiber von Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), die je nach Betrachtungsweise auch den Vertretern der Energiewirtschaft oder den Verbänden zugeordnet werden könnten. In Analogie zur bereits genannten „Wärmegruppe“ aus Vertretern der Energiewirtschaft und energiepolitischen Organisationen haben sich ein Grossteil der an der Vernehmlassung teilnehmenden Unternehmen zu einer „KVA-Gruppe“2 zusammengefunden.
Hauptanliegen der „KVA-Gruppe“ ist die Berechnung der Projektemissionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Abwärme aus KVA. Sie fordert im Wesentlichen auf die vom Bundesrat vorgeschlagene Unterscheidung zwischen Abfallarten mit und ohne Entsorgungsauftrag zu verzichten und Abwärme aus KVA auf keinen Fall einen Emissionsfaktor zuzuordnen.
3.3.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln
Die allermeisten konkreten Anträge und Vorschläge für Anpassungen des vom Bundesrat vorgeschlagenen Erlasstextes betreffen die beiden Anhänge 3a und 3b. Weitere Kommentare und Vorschläge werden im Folgenden zusammengefasst, soweit sie nicht schon in den Abschnitten 3.3.1 oder 3.3.3 erwähnt werden.
Die mit der Einführung der beiden Standardmethoden in den Bereichen Wärmeverbünde und Deponiegas (Art. 6 Abs. 2bis) angestrebte Verbindlichkeit wird grossmehrheitlich begrüsst. Die Teilnehmenden erwarten von diesen Änderungen positive Effekte wie die Senkung von Transaktionskosten und eine weitere Verbesserung der Gleichbehandlung. Einige Teilnehmende weisen allerdings darauf hin, dass die neuen Vorgaben bestehende Projekte nicht benachteiligen bzw. keinen zusätzlichen Aufwand generieren dürfen.
Auch die verbindliche Verwendung von Vorlagen für Projekt- und Programmbeschreibungen (Art. 7 Abs. 3 [neu]) sowie Monitoringberichte (Art. 9 Abs. 6 [neu]) wird von praktisch allen Teilnehmenden begrüsst. Ebenfalls breit unterstützt (unter anderem explizit von ECO SWISS und SVUT) wird die Vereinheitlichung der Frist für die Einreichung verifizierter Monitoringberichte und die Anpassung des Zeitpunktes des erneuten Beginns der Kreditierungsperiode von Projekten und Programmen, die wesentliche Änderungen erfahren haben.
Vorbehaltlos positiv aufgenommen wird die Senkung der durch die Eidgenössische Zollverwaltung EZV erhobenen Gebühr für die Rückerstattung der CO2-Abgabe (Art.102 Abs. 2). So begrüsst unter anderem der SVUT die Gebühren-Senkung explizit.
Einige Teilnehmende merken zu 135 Bst. f an, dass das UVEK verbindliche Anforderungen (beispielsweise technische Parameter wie Emissionsfaktoren) nur in Absprache mit den Betroffenen an aktuelle Entwicklungen anzupassen soll.
Standardmethode Wärmeverbünde (Anhang 3.a)
Geltungsbereich
Der ETH-Rat schlägt vor, den Geltungsbereich der Standardmethode auf Niedertemperaturnetze mit dezentraler Wärmebereitstellung (Anergienetze) auszuweiten, da auch solche Anlagen gebäudebezogene Heizölheizungen ersetzen können. Konsequenterweise schlägt der ETH-RAT weiter vor, Anergienetze auch bei der
2 Die „KVA-Gruppe“ umfasst die folgenden Stellungnahmen, die vollständig oder mindestens in hohem Masse deckungsgleich sind: VBSA, erzo, ZAB, ZVHo, GEVAG, Renergia, Fernwärme ZU, KVA-Linth, KVA-TG, Limeco, Stadtwerke Winterthur, IWB, ZAV, KVA Turgi, Stadt Zürich, ewb. 12/27 054.11-00022/00004/00003/R323-0684