Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 27 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Ergebnisbericht zur StFV

bis zum Badischen Bahnhof bzw. bis zur Abzweigung der Hafenbahn (VZG-Strecke 4405).

Die übrigen Teilnehmenden haben keine Bemerkungen zu dieser Bestimmung oder akzeptieren sie vorbehaltlos.

2.3.2.8 Anhang 1.4

Die Teilnehmenden haben keine Bemerkungen zu dieser Bestimmung oder akzeptieren sie vorbehaltlos.

2.3.3 Beurteilung der Umsetzung

In diesem Abschnitt werden die Stellungnahmen zur Umsetzung der geänderten Bestimmungen zusammengefasst.

2.3.3.1 Stellungnahmen der Kantone

Die Kantone, die dem Änderungsentwurf zustimmen, bringen im Zusammenhang mit dem Vollzug hauptsächlich Folgendes vor:

 Die Bundesbehörde müsse die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stellen, um den Kantonen ihre Aufgabe zu erleichtern, insbesondere durch eine rasche Revision der Planungshilfe «Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge» und die Bereitstellung harmonisierter Kriterien zur Bestimmung der Risikorelevanz.

Die Kantone, die den Änderungsentwurf ablehnen, bringen im Zusammenhang mit dem Vollzug hauptsächlich Folgendes vor:

 Die kantonale Behörde könne nicht gleichzeitig Kontrollbehörde und beratendes Organ sein. Dass die kantonale Behörde die Bauherren berate, widerspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

 Die Revisionsvorlage führe zu einem erheblichen Mehraufwand für die kantonalen Behörden. Der Bund müsse sich am Vollzugsaufwand beteiligen.

 Bereits heute würden die Bauherren von der Vollzugsbehörde «beraten».

 Die Koordination komme zu spät. Sie müsse bereits in der Konzeptphase einsetzen.  Die zuständige Vollzugsbehörde und nicht die kantonale Vollzugsbehörde müsse die Bauherren beraten.

2.3.3.2 Stellungnahmen der anderen Vernehmlassungsteilnehmenden

Die anderen Teilnehmenden, die dem Änderungsentwurf zustimmen, bringen im Zusammenhang mit dem Vollzug hauptsächlich Folgendes vor:

 Die zuständige Vollzugsbehörde und nicht die kantonale Vollzugsbehörde müsse die Bauherren beraten.

 Artikel 11a sei so zu ergänzen, dass die Vollzugsbehörde einen Prozess implementieren müsse, der die Beratung der Bauherren sicherstelle.

 Damit die Revisionsvorlage wirksam sei, müsse die Koordinationspflicht sowohl für die Vollzugsbehörden wie für die Bauherren obligatorisch sein.

Die anderen Teilnehmenden, die den Änderungsentwurf ablehnen, bringen im Zusammenhang mit dem Vollzug hauptsächlich Folgendes vor:

 Die Änderungsvorlage sei aus rechtsstaatlicher Sicht problematisch, weil dadurch die Rechte der Grundeigentümer in Frage gestellt werden könnten.

 Die Revisionsvorlage führe zu einem erheblichen Mehraufwand für die Vollzugsbehörden.

9/27 054.11-00022/00004/00003/R323-0684