Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 27 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Ergebnisbericht zur StFV
2 Ergebnisbericht zur Störfallverordnung
2.1 Ausgangslage
Die Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV; SR 814.012) ist eine Konkretisierung von Artikel 10 (Katastrophenschutz) des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). Sie bezweckt den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen. Sie gilt für Betriebe mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen, für Betriebe mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen sowie für Verkehrswege, auf denen gefährliche Güter transportiert werden, und für Rohrleitungsanlagen.
Die Zunahme der Siedlungsdichte in der Umgebung von Störfallanlagen hat in den letzten 20 Jahren die Störfallrisiken ansteigen lassen. Um eine unkontrollierte Erhöhung des Risikos zu vermeiden, braucht es eine gute Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge im Rahmen der kantonalen Richt- und Nutzungsplanung sowie bei Neubauprojekten in bestehenden Bauzonen, welche sich in der Umgebung von Anlagen im Geltungsbereich der StFV befinden.
Gemäss Artikel 11a StFV, der am 1. April 2013 in Kraft getreten ist, sind Raumplanung und Störfallvorsorge bei der Richt- und Nutzungsplanung zu koordinieren. Im Sinne einer Konsensfindung empfiehlt die Planungshilfe «Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge», die Koordination mit der Störfallvorsorge auch im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen. Allerdings ist es ohne entsprechende rechtliche Grundlagen nicht möglich, die systematische Berücksichtigung der Koordination mit der Störfallvorsorge in den Baubewilligungsverfahren durchzusetzen.
Mit der Vorlage (Revision von Art. 11a) soll die Koordinationspflicht, über die kantonale Richt- und Nutzungsplanung hinaus, auf einige raumwirksame Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.01) ausgedehnt werden. Sie wird ausgeweitet auf die Planung und Bewilligung von Bauten und Anlagen in den Konsultationsbereichen von StFV-Anlagen, um eine möglichst frühzeitige Koordination in den Raumplanungsprozessen, die von der Störfallvorsorge betroffen sein können, zu fördern.
Neben der Änderung von Artikel 11a sollen mit der Vorlage auch die Anhänge 1.1, 1.2a et 1.4 angepasst werden. Anhang 1.1 wird ergänzt durch Hinzufügen von Chrom in sechswertiger Form in der Ausnahmeliste der StFV, wobei die Mengenschwelle auf 200 kg festgesetzt wird. Anhang 1.2a wird komplett überarbeitet und mit der Geoinformationsverordnung (GeolV; SR 510.620) in Übereinstimmung gebracht. In Anhang 1.4 wird eine ergänzende Angabe zu Insektenvektoren angefügt.
2.2 Eingegangene Stellungnahmen
Insgesamt sind 51 Stellungnahmen eingegangen, darunter 49 von Vernehmlassungsadressaten (25 Antworten von Kantonen, zwei von interkantonalen Konferenzen und Vereinigungen, eine von einer politischen Partei, zwei von Dachverbänden schweizerischer Gemeinden und Städte, 13 von Wirtschaftsverbänden und sechs von weiteren interessierten Kreisen). Zudem haben sich zwei Gruppierungen geäussert, die nicht ausdrücklich zur Vernehmlassung eingeladen worden waren (Swiss Engineering, Ökostrom Schweiz).
2.3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
2.3.1 Gesamtbeurteilung der Vorlage
Von den 51 Vernehmlassungsteilnehmenden stimmen 42 den Änderungen vollständig oder mit Anträgen oder Vorbehalten zu. Neun lehnen die Revision aus unterschiedlichen Gründen ab.
Verteilt man die Ergebnisse auf die einzelnen Teilnehmergruppen ergibt sich folgendes Gesamtbild:
4/27 054.11-00022/00004/00003/R323-0684