Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 27 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Ergebnisbericht zur StFV

verpflichtet werden, bei Bauprojekten im angrenzenden Bereich von StFV-Anlagen stets ein Gutachten durch ein Fachbüro erstellen zu lassen.

 Vier Wirtschaftsvertreter (economiesuisse, scienceindustries, Swissmem, EV) beantragen, die Formulierung von Absatz 4 so zu ändern, dass die zuständige Vollzugsbehörde und nicht die kantonale Vollzugsbehörde den Bauherren berät. Zudem beantragen sie, in Absatz 4 zu ergänzen, dass die Vollzugsbehörde einen Prozess implementieren muss, der die Beratung der Bauherren sicherstellt.

 Ein Wirtschaftsvertreter (Carbura) beantragt, Absatz 4 neu so zu formulieren, dass bei der Planung von Bauten und Anlagen innerhalb der angrenzenden Bereiche nach Absatz 2 die Baubewilligungsbehörden die Bauherrschaft darauf hinweisen müssen, dass sich das Risiko durch die geplanten Bauten und Anlagen erheblich erhöhen kann. Zudem beantragt Carbura, dass die Baubewilligungsbehörden die Bauherrschaft veranlassen müssen, die Risikoerhöhung zu minimieren, und den Inhaber rechtzeitig zu orientieren.

 Ein Wirtschaftsvertreter (HKBB) beantragt die Formulierung so zu ändern, dass die zuständige kantonale Vollzugsbehörde den Bauherren berät. Zudem beantragt die HKBB, in Absatz 4 zu ergänzen, dass die Vollzugsbehörde einen Prozess implementieren muss, der die Beratung der Bauherren sicherstellt.

 Ein Wirtschaftsvertreter (Swiss Engineering) beantragt, die Formulierung so zu ändern, dass die kantonale Vollzugsbehörde den Bauherren informiert und berät.

2.3.2.5 Anhang 1.1 Ziffer 3

Von den 51 Teilnehmenden lehnt einer (Kanton GE) die Änderung ab.

Der Kanton GE lehnt den Vorschlag ab, die Mengenschwelle für sechswertiges Chrom – Chrom (VI) – und seine Salze auf 200 kg festzusetzen und von der Mengenschwelle von 20 kg abzuweichen, die für hochaktive Stoffe (HAS), wozu auch Chrom (VI) gehört, gilt. Der Kanton GE weist darauf hin, dass aus der vorgeschlagenen Abweichung für die Mengenschwelle nicht hervorgehe, ob Chrom (VI) in der Kategorie der HAS verbleibe oder nicht. In Anbetracht der Toxizität dieses Stoffes erscheine die vorgeschlagene Ausnahme, sowohl aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes wie auch des Bevölkerungs- und Umweltschutzes, in keiner Weise sinnvoll oder gerechtfertigt. Da keine Verwendungsbeschränkung bestehe wie derzeit in der EU, sei sechswertiges Chrom wenigstens in der Kategorie der HAS zu belassen.

Die übrigen Teilnehmenden haben keine Bemerkungen zu dieser Bestimmung oder akzeptieren sie vorbehaltlos.

2.3.2.6 Anhang 1.1 Ziffer 5

Die Teilnehmenden haben keine Bemerkungen zu dieser Bestimmung oder akzeptieren sie vorbehaltlos.

2.3.2.7 Anhang 1.2a Ziffer 1

Drei der 51 Teilnehmenden heissen die Änderung gut und bringen ergänzende Hinweise an oder formulieren Änderungsanträge:

 Der Kanton GE weist darauf hin, dass der Streckenabschnitt 152 im Geltungsbereich der StFV sich vom Betriebspunkt SJ zum Betriebspunkt LAPP und nicht LABA erstrecke.

 Der Kanton AG weist darauf hin, dass fünf Güterverkehrsanlagen der StFV unterstellt und auf der Website der SBB fünf Rangierbahnhöfe aufgeführt seien. Auf der Website sei Buchs SG erwähnt, aber Genève-La-Praille nicht. In Anhang 1.2a Ziffer 2 sei es umkehrt. Daher sei der Sachverhalt zu überprüfen.

 Der Kanton BS weist darauf hin, dass im revidierten Anhang 1.2a Ziffer 1 zwei der StFV unterstellte Streckenabschnitte im Kanton BS fehlten: Es handle sich um die Strecke Basel Badischer Bahnhof–Waldshut–Schaffhausen bis zur deutschen Staatsgrenze bei Grenzach sowie die Strecke von der deutschen Staatsgrenze bei Weil am Rhein

8/27 054.11-00022/00004/00003/R323-0684