Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 25 Seiten

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Absatz 3 FamZG14 entsprechend der Regelung von Artikel 33terAbsatz 1 und 4 AHVGanzupassen sei, wonach die Renten in der Regel alle zwei Jahre angepasst werden15.

3.4.6 Einführung eines Lastenausgleichs

1 Vernehmlassungsteilnehmer (GastroSuisse) begrüsst die Vorlage unter der Bedingung, dass in allen Kantonen ein Lastenausgleich eingeführt wird. 1 weiterer Vernehmlassungsteilnehmer (SKG) stellt den Antrag, dass die Mo. 17.3860 Baumann „Familienzulagen. Für eine faire Lastenverteilung“ in die Vorlage integriert wird. Diese Motion verlangt ebenfalls einen vollen Lastenausgleich in allen Kantonen. Der fehlende Lastenausgleich verstärke indirekt bestehende Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern und verhindere die Gleichstellung von Mann und Frau.

3.4.7 Einführung einer bedarfsabhängigen Kinderzulage

1 Vernehmlassungsteilnehmer (SVAMV) beantragt, dass die Einführung einer bedarfsabhängigen Kinderzulage erneut geprüft wird. Die Zulage solle armutsbetroffenen Kinder in Einelternfamilien zu Gute kommen, die aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der getrenntlebenden unterhaltspflichtigen Elternperson keine ausreichenden Alimente erhalten.

Anträge und Anregungen zu ausserhalb der Vorlage zu behandelnden Themen

3.5.1 Änderung AVIG

Ein Vernehmlassungsteilnehmer (TI) schlägt vor, dass für arbeitslose alleinstehende Frauen auch im Fall einer länger dauernden Krankheit ein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige nach FamZG eingeführt wird. Gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 AVIG erlösche das Recht auf das Arbeitslosenversicherungstaggeld und auf den Zuschlag nach 30 Tagen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit.

3.5.2 Bekämpfung Familienarmut

Ein Vernehmlassungsteilnehmer (SPS) begrüsst das familienpolitische Engagement des Bundes. Dieses sollte aber in Zukunft noch verstärkt werden. SPS wünscht deshalb, dass insbesondere der Bekämpfung der Familienarmut ein noch grösseres Gewicht beigemessen wird.

Anhang

Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden und Abkürzungen

14 Artikel 5 Absatz 3 FamZG sieht eine Anpassung der Mindestsätze an die Teuerung auf den gleichen Zeitpunkt vor wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), sofern der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Prozent gestiegen ist.

15 Die Renten werden in der Regel alle zwei Jahre angepasst, indem der Rentenindex neu festgesetzt wird. Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise.