Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 25 Seiten

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b. sie in der ganzen Schweiz oder im ganzen Gebiet einer Sprachregion tätig ist;

c. sie gemeinnützig ist;

d. sie konfessionell neutral ist;

e. sie parteipolitisch unabhängig ist; und

f. ihr Vermögen im Falle der Auflösung oder Fusion an eine gemeinnützige Familienorganisation übergeht.

Zustimmung zu Artikel 21g in der vorgeschlagenen Formulierung

20 Kantone (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, BS, SH, AR, AI, SG, AG, TG, VD, VS,

NE, GE), BDP, CVP, FDP, GPS, glp, SPS, SSV, SAV, SBV, SGB, KFMV Schweiz, Travail.Suisse, EKF, EKFF, KKAK, a:primo, Bildung+Betreuung, alliance F, Coop, EFS, FAPERT, kibesuisse, Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz, PFS, PFV, pro enfance, Pro

Juventute, SBLV, SF-MVB, SODK und SVAMV stimmen Artikel 21g in der vorgeschlagenen Formulierung zu und unterstützen die Argumente im Erläuternden Bericht.

Teilweise Zustimmung zu Artikel 21g in der vorgeschlagenen Formulierung

BL und Juristinnen Schweiz stimmen Artikel 21g nur teilweise zu und beantragen die

nachfolgend dargestellten Änderungen.

• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 21g

BL beantragt, dass die Organisationen nicht auf dem ganzen Gebiet einer Sprachregion tätig sein müssen, sondern nur in einem grossen Teil einer Sprachregion. BL fordert zudem, dass Organisationen, welche zusammen die ganze Schweiz oder das ganze Gebiet einer Sprachregion abdecken, gemeinsam einen Antrag einreichen können. Juristinnen Schweiz schlagen vor, dass die Voraussetzung der Tätigkeit in der ganzen Schweiz oder auf dem ganzen Gebiet einer Sprachregion durch die Voraussetzung der überkantonalen bzw. überregionalen Tätigkeit ersetzt wird. Die Voraussetzung, dass die Familienorganisationen auf dem Gebiet der ganzen Schweiz oder im ganzen Gebiet einer Sprachregion tätig sein müssen, um gefördert zu werden, sei mit Bezug auf die örtliche Distanz für die Begleitung, Beratung und Bildung problematisch.

Ablehnung von Artikel 21g

SVP und CP lehnen die Vorlage als Ganzes ab und damit auch Artikel 21g. sgv lehnt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen ab und damit auch Artikel 21g.

Keine Äusserung zu Artikel 21g

5 Kantone (GL, SO, GR, TI und JU), VVAK, FAGEBA/FAK BASLER KMU, FER, FVE,

GastroSuisse, SKG und SKOS äussern sich nicht zu Artikel 21g.

3.3.3.11 Artikel 21h Verfahren und Höchstsatz

1Gesuche um Finanzhilfen sind beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen.

2Die Finanzhilfen werden auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ausgerichtet.

3Sie decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben (Höchstsatz).

4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens und der anrechenbaren Ausgaben.

Zustimmung zu Artikel 21h in der vorgeschlagenen Formulierung

21 Kantone (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, BS, BL, SH, AR, AI, SG, AG, TG, VD,

VS, NE, GE), BDP, CVP, FDP, GPS, SPS, SSV, SAV, SBV, SGB, KFMV Schweiz, Travail.Suisse, EKF, EKFF, KKAK, alliance F, Coop, EFS, FAPERT, Juristinnen Schweiz,

kibesuisse, SBLV und SODK stimmen Artikel 21h in der vorgeschlagenen Formulierung zu und unterstützen die Argumente im Erläuternden Bericht.