Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
administrativen Aufwand führen könnte und verlangt deshalb, die Durchführung möglichst schlank zu halten. GastroSuisse betont, dass die Mehrkosten nur tragbar seien, wenn auf Bundesebene die Einführung eines Lastenausgleichs in den Kantonen zwingend vorgeschrieben werde. PFS, PFV, Pro Juventute und SVAMV beantragen, es solle geprüft werden, ob für erwerbsunfähige Kinder die Kinderzulagen, anstatt wie heute bis zum 20. Altersjahr, bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet werden sollten.
• Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 3
LU regt an, die Bezugsdauer der Ausbildungszulagen auf 10 Jahre zu limitieren – damit könne die neue Regelung im Vergleich zur heute geltenden Regelung kostenneutral ausgestaltet werden. FDP betont, dass die vorliegende Anpassung nicht zum Anlass genommen werden darf, die heute geltende Altersgrenze von 25 Jahren für Ausbildungszulagen zu erhöhen.
Ablehnung von Artikel 3
SVP und CP lehnen die Vorlage als Ganzes ab und damit auch Artikel 3. 4 Kantone (UR, OW, FR, TI), sgv, VVAK, FAGEBA/FAK BASLER KMU und FER lehnen Artikel 3 ab.
SVP lehnt die Massnahme ab, da es sich um einen ungerechtfertigten Leistungsausbau handle und verlangt für den Fall, dass auf diese Massnahme nicht verzichtet wird, dass für Kinder, die das 16. Altersjahr bereits erreicht haben und noch die obligatorische Schule besuchen, anstatt Ausbildungszulagen Kinderzulagen ausgerichtet werden sollen. UR bringt hauptsächlich vor, dass die Kinderkosten von verschiedenen Faktoren abhängen würden und die Eltern gemäss einer Studie des BFS5 bereits für Kinder ab 11 Jahren höhere Kosten zu tragen hätten. Es wäre deshalb konsequenter, die Zulagen bereits ab 11 bzw. 12 Jahren zu erhöhen. Darüber hinaus dürfte die vorliegende Revision bei den meisten Familienausgleichskassen zu einer Erhöhung der Beitragssätze führen, was die Arbeit verteuere. OW lehnt die mit der Anpassung verbundene höhere finanzielle Belastung der Arbeitgeber und Familienausgleichskassen ab. Die Vorlage müsse zudem mit der Steuervorlage 176 abgestimmt werden. Für FR, UR und TI birgt die Anpassung die Gefahr höherer administrativer Aufwände sowohl für die Familienausgleichskassen, die Arbeitgeber wie auch für die Eltern. FR führt zudem aus, dass die Neuregelung neue Probleme mit sich bringen könne und schlägt vor, die Problematik nochmals zu prüfen. Für TI ist Artikel 3 zudem nicht vereinbar mit dem Grundsatz, dass Versicherungsleistungen gestützt auf Art. 29 ATSG nur auf entsprechendes Gesuch hin ausbezahlt werden. Artikel 3 müsste dementsprechend angepasst werden. sgv, VVAK, FAGEBA/FAK BASLER KMU und FER bringen hauptsächlich vor, dass der administrative Mehraufwand nicht zu unterschätzen sei, bzw. höher einzuschätzen sei, als im Bericht dargelegt. Insbesondere im Zusammenhang mit der ohnehin aufwändigen Abklärung von Ausbildungen im Ausland werde der administrative Aufwand aufgrund der früheren Anspruchsprüfung zunehmen. Die Aussage, dass den Eltern vorzeitig höhere Kosten entstünden, wird zudem in Frage gestellt. Dies sei höchstens der Fall bei einer gymnasialen Ausbildung, nicht aber – wie in den meisten Fällen – beim Absolvieren einer Lehre, denn dort trage der Lehrlingslohn zu einer finanziellen Entlastung der Eltern bei. sgv und CP bringen vor, dass die Kantone bei Bedarf selber eine Regelung einführen könnten, nach welcher die Ausbildungszulagen früher ausgerichtet werden, was Einzelne bereits gemacht hätten. sgv findet im Weiteren, dass die Mehrkosten keinesfalls unerheblich seien. CP sieht keinen Anpassungsbedarf, da die Kantone unterschiedliche Schulsysteme hätten und bereits heute von der Möglichkeit Gebrauch machten, die Ausbildungszulagen früher auszurichten. Die Mehrbelastung durch die vorgeschlagene Lösung hätten einmal mehr die Arbeitgebenden zu tragen. VVAK und FAGEBA/FAK BASLER KMU bringen vor, je jünger
5 BFS 2009 «Kinderkosten in der Schweiz», Abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Kataloge und Datenbanken > Publikationen.
6 Die vom Bundesrat am 21. März 2018 verabschiedete Botschaft für die Steuervorlage 2017 ist abrufbar unter: www.efd.admin.ch > Steuern > Steuern national > Steuerreform und AHV-Finanzierung.