Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

Anspruch auf Familienzulagen hätten. Zudem hätten die Kantone bereits heute die Möglichkeit, Familienzulagen für diese Frauen auszurichten. Deshalb stelle die vorgeschlagene Regelung auch ein Verstoss gegen den Föderalismus dar.

Keine Äusserung zu Artikel 19 Absatz 1ter VVAK, FAGEBA/FAK BASLER KMU, FAPERT, GastroSuisse, pro enfance und SF-MVB

äussern sich nicht zu Artikel 19 Absatz 1ter.

3.3.3.7 Gliederungstitel vor Artikel 21f

3b. Kapitel: Finanzhilfen an Familienorganisationen

Zum neuen Gliederungstitel vor Artikel 21f sind keine Stellungnahmen eingegangen.

3.3.3.8 3b. Kapitel: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Ausrichtung von Finanzhilfen an Familienorganisationen Zustimmung zu 3b. Kapitel in der vorgeschlagenen Formulierung

20 Kantone (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, BS, SH, AR, AI, SG, AG, TG, VD, VS,

NE, GE), BDP, CVP, FDP, GPS, SPS, SSV, SAV, SBV, SGB, KFMV Schweiz, Travail.Suisse, EKF, EKFF, KKAK, alliance F, Coop, EFS, FAPERT, SBLV und SODK

stimmen Artikel 21f in der vorgeschlagenen Formulierung zu und unterstützen die Argumente im Erläuternden Bericht. Sie bringen hauptsächlich vor, dass die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage aus rechtstaatlicher Sicht erforderlich sei. Zudem trage die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage dazu bei, die Rolle anzuerkennen, welche die Familienorganisationen übernehmen.

Teilweise Zustimmung zu 3b. Kapitel in der vorgeschlagenen Formulierung BL, glp, a:primo, Bildung+Betreuung, Juristinnen Schweiz, kibesuisse, Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz, PFS, PFV, pro enfance, Pro Juventute, SF-MVB und SVAMV

stimmen der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen teilweise zu und beantragen die nachfolgend dargestellten Änderungen zum neuen 3b. Kapitel7.

• Änderungsanträge und -vorschläge zu 3b. Kapitel

kibesuisse beantragt, dass auch in Zukunft nicht mehr als 5 Verträge8 mit Familienorganisationen abgeschlossen werden sollen, sofern der Kredit nicht erhöht wird. kibesuisse stellt zudem die Frage, ob es gewollt sei, dass der Umgang mit Untervertragsnehmern9 nicht erwähnt wird. a:primo, Bildung+Betreuung und Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz weisen darauf hin, dass die Familienorganisationen mit einem strukturellen Finanzierungsproblem konfrontiert seien. Der Bund habe in den letzten Jahren immer stärker zur Projektfinanzierung tendiert. Damit können zwar vielversprechende Angebote und Dienstleistungen entwickelt und aufgebaut werden. Allerdings sei es nicht möglich, diese nachhaltig zu betreiben, da bei den Organisationen zu wenig finanzielle Mittel für den Grundbetrieb der Organisation vorhanden sei.

• Weitere Anregungen und Vorbehalte zu 3b. Kapitel

7 Die Änderungsbegehren, welche zu den einzelnen Artikeln gestellt werden, werden weiter hinten dargestellt.

8 Gemäss Artikel 13 Absatz 1 Richtlinien des BSV zur Beurteilung von Gesuchen um Finanzhilfen im Rahmen des Kredits „Familienorganisationen“ vom 1. Januar 2015 kann das BSV pro Vertragsperiode höchstens 5 Verträge mit Familienorganisationen abschliessen.

9 Gemäss den Richtlinien des BSV zur Beurteilung von Gesuchen um Finanzhilfen im Rahmen des Kredits „Familienorganisationen“ vom 1. Januar 2015 können Vertragsnehmer Unterverträge abschliessen.