Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
3.3.3.4 Artikel 1 Absatz 2
2 Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Finanzhilfen an Familienorganisationen nicht anwendbar.
Zu Artikel 1 sind keine Stellungnahmen eingegangen.
3.3.3.5 Artikel 3 Absatz 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Buchstaben a und b
1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen:
a. die Kinderzulage: Sie wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Besteht für das Kind schon vor Vollendung des 16. Altersjahrs ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet. Ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), so wird die Kinderzulage bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem es das
20. Altersjahr vollendet.
b. die Ausbildungszulage: Sie wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet. Besucht das Kind nach Vollendung des
16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.
Zustimmung zu Artikel 3 in der vorgeschlagenen Formulierung
20 Kantone (ZH, LU, SZ, NW, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, VS, NE,
GE, JU), BDP, CVP, FDP, GPS, glp, SSV, SBV, SGB, KFMV Schweiz, EKF, EKFF, KKAK, alliance F, a:primo, Bildung+Betreuung, Coop, EFS, FAPERT, FVE, Juristinnen Schweiz, kibesuisse, Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz, SBLV, SKOS und SODK stimmen Artikel
3 in der vorgeschlagenen Formulierung zu und unterstützen die Argumente im Erläuternden Bericht. Sie bringen hauptsächlich vor, dass die nachobligatorische Ausbildung heute früher beginne und die vorgeschlagene Anpassung dieser Entwicklung entsprechend Rechnung trage. Deshalb begrüssen sie es, den Eltern ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung der Kinder höhere Zulagen auszurichten, da ab diesem Zeitpunkt Mehrkosten anfallen. Die prognostizierten Mehrkosten von 16 Mio. Franken würden gering ausfallen. Oft würde dadurch auch die Sozialhilfe entlastet und Armuts- sowie Notsituationen könnten zumindest in Einzelfällen verhindert werden. Deshalb sei es richtig, diese Anpassung vorzunehmen. Zudem könne damit eine sozialpolitische Lücke geschlossen werden.
Teilweise Zustimmung zu Artikel 3 in der vorgeschlagenen Formulierung BE, GL, SPS, SAV, Travail.Suisse, GastroSuisse, PFS, PFV, Pro Juventute, SKG und
SVAMV stimmen Artikel 3 nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.
• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 3
GL verlangt, dass der zweite Satz von Art. 3 Abs. 1 Bst. b gestrichen wird. Gemäss dieser Regelung werden für Jugendliche, die noch die obligatorische Schule besuchen und das 16. Altersjahr vollendet haben, Ausbildungszulagen ausgerichtet. Nach Ansicht von GL sollen Jugendliche, die die obligatorische Schule besuchen nicht gleich behandelt werden wie Jugendliche, die eine nachobligatorische Ausbildung absolvieren. BE und Travail.Suisse beantragen, dass die Ausbildungszulagen ab dem Beginn der nachobligatorischen Ausbildung ausgerichtet werden und folglich auf die Festlegung einer unteren Altersgrenze zu verzichtet ist. SKG ist ebenfalls dieser Auffassung und schlägt deshalb vor, den zweiten Halbsatz von Art. 3 Abs. 1 Bst. b zu streichen. SPS verlangt einerseits, dass die untere Altersgrenze von 15 auf 14 Jahre gesenkt wird. Andererseits verlangt SPS, dass die maximale Altersgrenze nicht mehr auf 25 Jahre begrenzt wird, sofern es sich um ein Erststudium handelt. Begründet wird diese Forderung nach einer Erhöhung der Altersgrenze damit, dass in der Schweiz das Stipendienwesen ungenügend sei. SAV befürchtet, dass die Neuregelung zu höherem