Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 25 Seiten
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SPS begrüsst die Finanzhilfen, bedauert aber, dass deren Finanzierung nicht verbindlicher ausgestaltet wurde. Eine verbindlichere Finanzierung würde den Organisationen längerfristig Sicherheit bieten und das Engagement des Bundes im Bereich der Familienpolitik stärken.
Ablehnung von 3b. Kapitel
SVP und CP lehnen die Vorlage als Ganzes ab und damit auch das 3b. Kapitel. sgv lehnt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen ab und damit auch 3b. Kapitel.
SVP stellt den Antrag, dass die Finanzhilfen sofort einzustellen seien, da keine genügende Rechtsgrundlage für die Ausrichtung von Finanzhilfen bestehe. sgv ist der Meinung, dass auf diese Ausgaben verzichtet werden sollte. Falls weiterhin Mittel gesprochen werden sollten, bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage. Diese sei aber nicht im FamZG zu schaffen, da das Risiko bestehe, dass im Zuge künftiger Sparprogramme beschlossen werden könnte, Arbeitgeberbeiträge zur Finanzierung der Finanzhilfen einzusetzen. CP hat zwar keine Einwände gegen diese Änderung, lehnt aber die beiden anderen Revisionspunkte ab. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen rechtfertige für sich alleine nicht, den Gesetzgebungsprozess in Gang zu setzen.
Keine Äusserung zu 3b. Kapitel
5 Kantone (GL, SO, GR, TI und JU), VVAK, FAGEBA/FAK BASLER KMU, FER, FVE,
GastroSuisse, SKG und SKOS äussern sich nicht zum neuen 3b. Kapitel.
3.3.3.9 Artikel 21f Zweck und Förderbereiche
Der Bund kann Familienorganisationen im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für ihre Tätigkeiten zur Förderung von Familien in den folgenden Bereichen gewähren:
a. Begleitung, Beratung und Bildung;
b. Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung
Zustimmung zu Artikel 21f in der vorgeschlagenen Formulierung
21 Kantone (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, BS, BL, SH, AR, AI, SG, AG, TG, VD,
VS, NE, GE), BDP, CVP, FDP, GPS, SPS, SSV, SAV, SBV, SGB, KFMV Schweiz, Travail.Suisse, EKF, EKFF, KKAK, alliance F, Coop, EFS, FAPERT, Juristinnen Schweiz,
kibesuisse, SBLV und SODK stimmen Artikel 21f in der vorgeschlagenen Formulierung zu und unterstützen die Argumente im Erläuternden Bericht. Ein Kanton hält in der Stellungnahme fest, dass die Förderbereiche Begleitung, Beratung und Bildung der Familien sowie Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung eine adäquate Prioritätensetzung darstelle, um das Ziel für die Entwicklung einer kohärenten und ambitiösen Familienpolitik in der Schweiz zu erreichen.
Teilweise Zustimmung zu Artikel 21f in der vorgeschlagenen Formulierung glp, a:primo, Bildung+Betreuung, Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz, PFS, PFV,
pro enfance, Pro Juventute, SF-MVB und SVAMV stimmen Artikel 21f nur teilweise zu und beantragen die nachfolgend dargestellten Änderungen.
• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 21f
glp stellt den Antrag, dass bei der Ausrichtung der Finanzhilfe der Schwerpunkt auf die bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu legen sei. PFS, PFV, Pro Juventute und SVAMV fordern, dass auf die Kann-Formulierung verzichtet wird. Die Regelung solle wie folgt lauten: „Der Bund gewährt Familienorganisationen […] Finanzhilfen“. a:primo, Bildung+Betreuung, Netzwerk
Kinderbetreuung Schweiz, PFS, PFV, pro enfance, Pro Juventute, SF-MVB und
SVAMV stellen sinngemäss den Antrag, dass die Förderbereiche nicht abschliessend zu begrenzen seien, da die Möglichkeit bestehe, dass eine nächste Auslegeordnung des Bundes zu anderen Schwerpunkten in der Familienpolitik führen könne, was dann